Sie fühlen sich durch Lärm in Ihrer Ruhe gestört? Dabei ist von Bedeutung, durch wen der Lärm verursacht wird.

Als Verursacher kommen verschiedene Lärmquellen wie zum Beispiel Straßenverkehr, Flugverkehr, Bauarbeiten in Betracht. Je nachdem, durch welche Art Lärm Sie sich gestört fühlen, können Sie sich an die nachfolgend aufgeführten Stellen wenden.

Lärm am Arbeitsplatz Flugverkehrslärm Lärm im Gastgewerbe Gewerbelärm/Industrielärm/Baulärm Nachbarschaftslärm Schienenverkehrslärm Straßenverkehrslärm Lärm aus Sport- und Freizeitanlagen Veranstaltungslärm Weitere Informationen

Lärm am Arbeitsplatz

Bei Fragen zu Gesundheitsgefahren, die durch den Einsatz lärmintensiver Maschinen am Arbeitsplatz verursacht werden und die von der Arbeitgeber*in beeinflusst werden können, wenden Sie sich bitte an die

Bezirksregierung Köln
Dezernat 56
Betrieblicher Arbeitsschutz
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Telefon: 0221 / 147-2056
Telefax: 0221 / 147-4245

Flugverkehrslärm

Zuständig für den zivilen Flugbetrieb in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf ist die

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 26 Luftverkehr
Flughafen Köln/Bonn

Lärmschutzbeauftragter
Telefon: 0211 / 475-3289

E-Mail: Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 Luftverkehr

sowie

Flughafen Köln/Bonn GmbH
Nachhaltigkeit/Fluglärm
Telefon: 02203 / 40-4030

E-Mail: Nachhaltigkeit / Fluglärm am Köln Bonn Airport

Schallschutz
Telefon: 02203 / 40-4064

E-Mail: Schallschutz am Flughafen Köln/Bonn

Weiterführende Informationen zum Lärmschutz am Köln Bonn Airport finden Sie unter den folgenden Links des offiziellen Nachbarschaftsportals cgn-nebenan.de der Flughafen Köln/Bonn GmbH

Lärmschutzkonzept Kartendialog: Flugrouten, Flugzeugbewegungen und aktuelle Schallpegel an offiziellen Messstellen Lärmmessung und "Noise Reports" Schallschutzmaßnahmen für die Nachbarschaft

Weitere Links

Informationen der Bezirksregierung Köln über Kostenerstattungen für baulichen Schallschutz sowie über Bau- und Nutzungsbeschränkungen bei Fluglärm MUNV NRW - Fluglärm, Sicherheit und Planung

Lärm im Gastgewerbe

Verantwortlich für die Verhinderung unzumutbarer Lärmbelästigungen im Gastgewerbe, vor allem in den Abendstunden und bei nacht, ist in erster Linie die Gastwirt*in. Behördliche Ansprechpartner*innen sind

tagsüber der Ordnungsdienst

nachts die Polizei, Telefon: 0221 / 229-0

Bitte verwenden Sie den Ruf 110 nur im akuten Notfall!

Gewerbelärm/Industrielärm/Baulärm

Bei Belästigungen durch übermäßigen Lärm, der von Gewerbe-, Industrie- und landwirtschaftlichen Betrieben ausgeht, wenden Sie sich bitte an das

Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln
Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
Telefon: 0221 / 221-24219

E-Mail: Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln

Ausgenommen hiervon sind große industrielle Betriebe. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die

Bezirksregierung Köln
Dezernat 53 - Industrielle Großbetriebe ohne Abfallbehandlungsanlagen
Telefon: 0221 / 147-2053

Dezernat 52 - Abfallbehandlungsanlagen
Telefon: 0221 / 147-2052

Nachtarbeit - Ausnahmen

Informationen zu Ausnahmen für die Nachtarbeit

Nachbarschaftslärm

Durch Radios, Fernseher oder private Handwerksarbeiten kann ebenfalls eine unzumutbare Lärmbelästigung entstehen. Die Vermeidung unnötigen Nachbarschaftslärms ist ein Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.

Bei Lärmbelästigungen innerhalb eines Hauses können Sie sich, wenn die Verursacherin oder der Verursacher uneinsichtig ist, an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter wenden. Diese sind für die Einhaltung der Hausordnung zuständig.

Darüber hinaus können Sie als Eigentümer*in zivilrechtliche Ansprüche, andauernden Lärm zu unterlassen, auch gegenüber anderen Grundstückseigentümer*innen selbst durchsetzen. Auf der Grundlage der §§ 906 ff und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann die Eigentümerin oder der Eigentümer eine Unterlassung der jeweiligen Einwirkung verlangen, wenn diese ihn selbst oder die Mieter*innen "wesentlich beeinträchtigt". Voraussetzung ist in der Regel ein Schlichtungsversuch durch die Einschaltung von Schiedspersonen.

Weitere Informationen: Schiedsamt

Unzumutbare Lärmbelästigungen können auch gegen das Landesimmissionsschutzgesetz verstoßen. Das wird in der Regel im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens mit berücksichtigt. Für die Einhaltung der Regelungen im Landesimmissionsschutzgesetz sind wir zuständig. Wir haben bei der Entscheidung, ob und wie wir tätig werden, einen Ermessensspielraum. Behördlicher Ansprechpartner ist auch hier der Ordnungsdienst.

Zur Belästigung der Nachbarschaft führt insbesondere auch Lärm von Rasenmähern, Rasentrimmern/Rasenkantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern. Den Betrieb dieser Geräte regelt die so genannte "Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung" (32. BImSchV). Demnach dürfen unter anderem die genannten Geräte generell in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten ausschließlich an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden.

Laubbläser und Laubsauger – vermeidbarer Lärm und Schadstoffausstoß

Die "Quälgeister" Laubbläser und Laubsauger sind insbesondere im Herbst häufig im Einsatz, ob in Privatgärten, auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Grünanlagen. Um dem fallenden Laub Herr zu werden und Gefahren durch rutschige Blätter zu vermeiden, brummt und lärmt es aller Orten!

Vor dem Einsatz dieser Geräte sollte sich jede Hausbesitzer*in überlegen, ob das Laub unbedingt mit elektrischen oder benzinbetriebenen Hilfsgeräten eingesammelt werden muss. Gerade angesichts hoher Energiepreise sollte die Alternative, das Zusammenkehren mit Besen und Rechen in Betracht gezogen werden. Auch können Blätter abseits von Verkehrs- und Rasenflächen durchaus liegen bleiben. Sie verrotten und reichern den Boden mit Nährstoffen an.

Für Geräte, wie Laubbläser und Laubsammler, soweit diese nicht über das europäische Umweltzeichen verfügen, gelten auch an Werktagen noch weitere Einschränkungen. Ihr Betrieb ist von Ausnahmen abgesehen jeweils nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr zulässig.

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV Information der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Schienenverkehrslärm

Bei Anlagen der Deutschen Bahn AG:

Deutsche Bahn AG
DB Umweltzentrum
Caroline-Michaelis-Straße 5 - 11
10115 Berlin

Telefon: 030 / 2970
E-Mail: Kundendialog der Deutschen Bahn AG
oder über das Online-Formular

Zu konkreten Maßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung durch die Deutsche Bahn AG:

DB InfraGO AG
Portfolio Lärmsanierung
Hermann-Pünder-Str. 3
50679 Köln

E-Mail: Lärmsanierung der DB InfraGO AG

Lärmsanierungsprogramm der Deutschen Bahn AG

Bei Anlagen der Kölner Verkehrs-Betriebe:
Kölner Verkehrs-Betriebe AG
Scheidtweilerstraße 38
50933 Köln
Telefon: 0221 / 547-0

Bei Anlagen der Häfen und Güterverkehr Köln AG:
Häfen und Güterverkehr Köln AG
Am Niehler Hafen 2
50735 Köln
Telefon: 0221 / 390-0

Straßenverkehrslärm

Ansprechpartner ist das
Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln
Telefon: 0221 / 221-23592

E-Mail: Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln

Sofern es sich um Straßenverkehrslärm im Zusammenhang mit Straßen außerhalb kommunaler Baulast handelt:

Bei Bundesautobahnen:
Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Rheinland | Außenstelle Köln
Deutz-Kalker Str. 18
50679 Köln
Telefon: 0221 / 2992790

E-Mail: Niederlassung Rheinland der Autobahn GmbH

Bei Landes- und Bundesstraßen:
Fernstraßen-Bundesamt
Niederlassung Bonn
Ulrich-von-Hassell-Straße 74-76
53123 Bonn
Telefon: 0341 49611-0

E-Mail: Poststelle des Fernstraßen-Bundesamtes

Lärm aus Sport- und Freizeitanlagen

Bitte wenden Sie sich an das

Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln
Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
Telefon: 0221 / 221-24219

E-Mail: Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln

oder das

Sportamt der Stadt Köln
Telefon: 0221 / 221-31201

E-Mail: Sportamt der Stadt Köln

Veranstaltungslärm

Verantwortlich für die Verhinderung unzumutbarer Lärmbelästigungen ist in erster Linie die Veranstalterin oder der Veranstalter.

Behördliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind

tagsüber der Ordnungsdienst

nachts die Polizei, Telefon: 0221 / 229-0

Bitte verwenden Sie den Ruf 110 nur im akuten Notfall!

Nachts oder am Wochenende nicht erreichbar?

Wenn die eigentlich zuständige Behörde, zum Beispiel zur Nachtzeit oder am Wochenende, nicht erreichbar ist, wenden Sie sich bitte an die Polizei:

Telefon: 0221 / 229-0.

Bitte verwenden Sie den Ruf 110 nur im akuten Notfall!

Weitere Informationen

Informationen des Umweltbundesamtes zu Baulärm und anderen Lärmarten