Das eng verwobene Mit- und Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen wie zum Beispiel Wohnen, Verkehr, Gewerbe, Freizeit, Sport und andere prägt als Ergebnis einer starken baulichen Verdichtung das Bild der Städte. Daraus entsteht mit zum Teil immer noch wachsender Tendenz eines der größten Umweltprobleme unserer Zeit, die Lärmbelastung der Bevölkerung.
Allgemeine Informationen
Lärm ist längst als ein Hauptfaktor zivilisationsbedingter Gesundheitsgefährdung erkannt. Er beeinträchtigt das Wohlbefinden und die Lebensqualität. Sich der nahezu allgegenwärtigen Geräuschbelastung zu entziehen, ist kaum möglich. Ziel verantwortungsvollen Planens und Handelns muss daher sein, die Lärmbelastung der Bevölkerung nicht weiter anwachsen zu lassen und sie nach Möglichkeit einzudämmen beziehungsweise zu mildern.
Zu diesem Zweck wird im Rahmen von Planverfahren auf Basis umfangreicher Regelwerke Lärmvorsorge zum Beispiel beim Bau von Verkehrswegen oder bei der Errichtung von Sportanlagen betrieben.
Neu- und Ausbau von Straßen
Beim Neu- und Ausbau von Straßen ist die Verkehrslärmschutzverordnung anzuwenden.
In der Verordnung sind zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen differenziert nach Gebietsarten Lärmgrenzwerte vorgegeben. Bestandteil der Verordnung ist auch die Ermittlungsmethodik. Im Regelfall sind unter bestimmten Voraussetzungen aktive Schallschutzmaßnahmen an der Lärmquelle vorzunehmen. In der Praxis kann hiervon begründet abgewichen werden. In diesem Fall sind passive Schallschutzmaßnahmen an den betroffenen Gebäuden in der Nachbarschaft vorzunehmen.
Im kommunalen Straßenbau wird die Baumaßnahme vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln unter anderem im Hinblick auf den Lärmaspekt geprüft. Zuständig für den Neu- und Ausbau von kommunalen Straßen ist das Amt für Straßen und Verkehrstechnik der Stadt Köln, für Neu- und Ausbau von Landes- und Bundesstraßen sowie Autobahnen der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen.
Neu- und Ausbau von Schienenwegen
Beim Neu- und Ausbau von Schienenwegen ist ebenfalls die Verkehrslärmschutzverordnung anzuwenden. In der Verordnung sind zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen die gleichen, nach Gebietsarten differenzierten Grenzwerte wie beim Straßenverkehr vorgegeben. Ähnlich dem Straßenverkehr ist auch hier die Ermittlungsmethodik Bestandteil der Verordnung.
Zuständig für den Neu- und Ausbau von Schienenwegen sind je nach Gleisanlage die Deutsche Bahn AG, die Kölner Verkehrsbetriebe AG oder die Häfen- und Güterverkehr Köln AG.
Betriebe/Einrichtungen/Sport- und Freizeitanlagen
Beim Betrieb und der Errichtung von Betrieben und sonstigen ortsfesten Einrichtungen sowie Sportanlagen und Freizeitanlagen sind je nach Lärmquellenart die Anforderungen der Technischen Anleitung Lärm (betrifft Betriebe und sonstige ortsfeste Einrichtungen), der Sportanlagenlärmschutzverordnung (betrifft Sportanlagen) oder des "Freizeitlärmerlasses" Nordrhein-Westfalen (betrifft Freizeitanlagen) anzuwenden. In den Regelwerken sind Immissionsrichtwerte vorgegeben, die dem Grunde nach den Charakter von Grenzwerten haben. Auch die Ermittlungsmethodik ist beschrieben.
Wir sind zuständig für die Prüfung im Genehmigungsverfahren und die Überwachung dieser Anlagen.
Fluglärm
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm von 1971 wurde im Jahr 2007 novelliert. Es sieht in der Umgebung von Verkehrsflughäfen und militärischen Flugplätzen Lärmschutzbereiche vor. Diese Lärmschutzbereiche umfassen das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes, in dem der durch den Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel tags oder nachts und die fluglärmbedingten Maximalpegel in der Nacht bestimmte, im Gesetz definierte Werte übersteigen.
Mit der Festlegung der Lärmschutzbereiche sind Bauverbote und andere Nutzungsbeschränkungen verbunden. Sowie die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs.