Vermeidbarer Lärm und Schadstoffausstoß?

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Die "Quälgeister" Laubbläser und Laubsauger sind in diesen Tagen wieder überall im Einsatz, ob in Privatgärten, auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Grünanlagen. Um dem fallenden Herbstlaub Herr zu werden und Gefahren durch rutschige Blätter zu vermeiden, brummt und lärmt es aller Orten!

Vor dem Einsatz dieser Geräte sollte sich jede Hausbesitzerin und jeder Hausbesitzer überlegen, ob das Laub unbedingt mit elektrischen oder benzinbetriebenen Hilfsgeräten eingesammelt werden muss. Gerade angesichts hoher Energiepreise sollte die Alternative, das Zusammenkehren mit Besen und Rechen, überdacht werden.

Auch können Blätter abseits von Verkehrs- und Rasenflächen durchaus liegen bleiben, sie verrotten und reichern den Boden mit Nährstoffen an.

Was ist erlaubt? Die rechtliche Grundlage

Die Nutzung von Laubbläsern und Laubsaugern in Wohngebieten ist auf Arbeitzeiten von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr beschränkt. Dies regelt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung).

Warum gibt es eine Ausnahmegenehmigung für die Stadt Köln?

Die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG können aufgrund der großen Flächen und der enormen Laubmengen im Kölner Stadtgebiet die Arbeitszeiten nicht auf sechs Stunden täglich ab 9 Uhr und dem Einhalten der Mittagspause beschränken.

Zur Aufrechterhaltung der Verkehrsicherheit ist daher vielfach auch in Wohngebieten die Arbeitsaufnahme vor 9 Uhr erforderlich. Die Bezirksregierung Köln hat hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Um die Lärm- und Schadstoffbelastung für die Kölner Bürgerinnen und Bürger aber so gering wie möglich zu halten, setzen die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln für die Laubsammelarbeiten überwiegend moderne Geräte mit leiseren und schadstoffarmen 4-Takt-Motoren ein.

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