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Bei der Terrassenkante in Köln-Müngersdorf handelt es sich um eine zwischen 5 und 15 Meter hohe Böschung, die einen markanten Übergang von der Niederterrasse zur Mittelterrasse darstellt und eine besondere geologische Gestalt und Form aufweist. Die Böschung ist erdgeschichtlich Teil der Terrassenkante der Unteren Mittelterrasse, die hier steil gegen die östlich angrenzende Niederterrasse abbricht. Die Terrassenkante an dieser Stelle lässt deutlich werden, in welchem Maße sich das Rheintal zwischen den Aufschotterungsphasen der Saale-Kaltzeit vor etwa 200.000 Jahren und der Weichsel-Kaltzeit vor etwa 75.000 Jahren eingegraben hat.

Die Terrassenkante verläuft nördlich der Wendelinstraße entlang der Straße Alter Militärring in Köln-Müngersdorf. Der betroffene Bereich in dem dicht bebauten Gebiet ist mit artenreichem Gehölz- und Saumgesellschaften bewachsen. An dem ehemaligen Prallhang des Rheins, dort wo die Böschung besonders steil ist, findet sich teilweise naturnaher Wald. Die Fläche stellt hier ein besonders gliederndes und belebendes Grünelement dar.

In der Großstadt Köln ist die Erdoberfläche weithin durch den Menschen und die Technik geprägt. Die Terrassenkante in Müngersdorf gibt jedoch noch die ursprüngliche Geomorphologie, also die Gestalt und Form der Erdoberfläche vor Ort, zu erkennen.

Daher gilt es, dieses besondere erdgeschichtliche Relikt zu erhalten. Aus diesem Grund hatte der Rat im Jahr 2010 beschlossen, die in ihrer Ausprägung in Köln am besten erhaltene und kaum bebaute Mittelterrassenkante in Müngersdorf sicherstellen zu lassen und die endgültige Unterschutzstellung einzuleiten.

Das Schutzgebiet des Naturdenkmals

Wir haben in einem Gutachten die bodenkundlichen und geomorphologischen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung untersuchen lassen. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass der gesamte Steilhang sowie ein rund 30 Meter breiter Streifen auf der Hangoberkante frei von jeglicher anthropogener, also menschlicher Nutzung sein sollten. Westlich dieser Zone sollte in einer weiteren 30 Meter breiten Zone tiefgründige Bebauung verboten sein. Nach der Auffassung des Gutachters sind diese Zonen erforderlich, um mögliche Gefährdungen für das Naturdenkmal ausschließen zu können. Aus fachlichen Erwägungen und unter besonderer Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Eigentumsrechte und bei Berücksichtigung der Situation vor Ort halten wir die Hangkante und einen um bis zu 23 Meter breiten Streifen als Schutzgebiet für notwendig.

Rechtsgrundlage

Der Rat hat am 7. April 2011 aufgrund des § 42 e Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NRW – LG NRW) erstmalig die einstweilige Sicherstellung des geplanten Naturdenkmals beschlossen. Mit Beschluss vom 30. April 2013 erfolgte die Verlängerung der vorläufigen Sicherstellung um zwei weitere Jahre. Für den Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung für dieses Schutzgebiet erfolgte die Auslegung in der Zeit vom 12. März 2014 bis zum 14. April 2014.

Vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der Auslegung im Amtsblatt Nummer 10 der Stadt Köln, ausgegeben am 5. März 2014, bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens jedoch drei Jahre, sind alle Änderungen am Naturdenkmal gemäß § 42 e Absatz 3 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen verboten. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt davon unberührt. Am 24. März 2015 hat der Rat die ordnungsbehördliche Verordnung "Mittelterrassenkante in Köln-Müngersdorf" zur Ausweisung und zum Schutz des Naturdenkmals beschlossen.

Die Verordnung vom 21. April 2015 wurde im Amtsblatt Nummer 17 am 29. April 2015 veröffentlicht. Eine Woche nach ihrer Verkündigung im Amtsblatt trat sie in Kraft.

Schutz des Naturdenkmals - Befreiungen und Ausnahmen

Mit der Bekanntgabe der Auslegung gilt bis zum Inkrafttreten der Verordnung für den Schutzbereich eine Veränderungssperre. In diesem Bereich sind zum Schutz des Naturdenkmals Mittelterrassenkante in Müngersdorf grundsätzlich alle Handlungen verboten, die in § 4 des Entwurfs der Verordnung enthalten sind.

Gemäß § 67 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen können Befreiungen von den gesetzlichen Ge- und Verboten und den Verboten des § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung erteilt werden. Befreiungen beantragen Sie bitte schriftlich. Das Verfahren und Einzelheiten zur Beantragung entsprechen der Beantragung von Befreiung/Ausnahme vom Landschaftsschutz.

Befreiung/Ausnahme vom Landschaftsschutz

Verordnung mit Karte