Winterdienst ist eine gemeinsame Sache
Im Rahmen der Straßenreinigungssatzung haben wir und die Grundstückseigentümer*innen bei der Winterwartung der Straßen und Gehwege einen Betrag zu leisten.
Wir haben die AWB beauftragt, weit über die gesetzlichen Regelungen hinaus, große Teile des Winterdienstes auf den Kölner Straßen durchzuführen.
Pflichten von Eigentümer*innen
Gehwege sind bei Schnee- und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dies ist grundsätzlich Sache der Grundstückseigentümer*innen. Aus unserer Straßenreinigungssatzung können Sie als Grundstückseigentümer*innen ersehen, ob für Sie eine Pflicht zur Reinigung und Winterwartung des Gehweges besteht.
Die Eigentümer*innen können die Arbeiten auf speziell beauftragte Personen wie die Mieter*innen oder professionelle Firmen übertragen. Die Verantwortung für den Zustand des Gehwegs liegt jedoch letztlich bei den Grundstückseigentümer*innen. Gehwege müssen in einer Breite von 1,5 Meter grundsätzlich sofort nach Beendigung des Schneefalls geräumt werden.
Bei Schneefall nach 20 Uhr reicht in der Regel der Winterdienst am nächsten Morgen aus. Gehwege müssen an Werktagen um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 9 Uhr geräumt sein. Diese Regeln gelten auch bei Glatteisbildung.
Radwege
Auch Radwege müssen nach unserer Straßenreinigungssatzung bei Schnee und Eis geräumt werden. Dort, wo die Grundstückseigentümer*innen für den Gehweg zuständig sind, gilt dies auch für den Radweg, wenn dieser auf der gleichen Ebene wie der Gehweg liegt und nur durch eine Markierung oder einen Materialwechsel kenntlich gemacht ist.
Die Grundstückseigentümer*innen oder die von ihnen Beauftragten sollten allerdings darauf achten, dass die Radwege nicht mit dem Schnee des Gehweges zugeschaufelt werden. Viele Anrufe von Radfahrer*innen bei uns haben deutlich gemacht, dass dies zu zusätzlichen Gefahren für sie führt. Denn auch bei winterlichen Verhältnissen werden die Radwege in Köln intensiv genutzt.
Welche Streumittel dürfen verwendet werden?
Sie dürfen nur abstumpfende Stoffe, wie Granulat oder Sand, zum Streuen der Wege benutzen. Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Dies dient dem Gewässer- und Umweltschutz.
Nur in besonderen Ausnahmefällen, beispielsweise bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie
- Treppen,
- Rampen,
- Brückenauf- und abgängen,
- Gefällstrecken,
- Steigungsstrecken oder
- ähnlichen Gefahrenstellen
dürfen Sie Salz oder auftauende Stoffe verwenden.
Weitere Informationen auf den Seiten der AWB
Im Downloadcenter auf den Internetseiten der AWB finden Sie den "Flyer Winterdienst".
Hinweis - Vorsicht bei gefrorenen Eisflächen
Besondere Gefahren können sich durch zugefrorene Wasserflächen ergeben und wir warnen ausdrücklich vor dem Betreten. Denn insbesondere Kinder und Jugendliche überschätzen die Tragfähigkeit des Eises und betreten allzu leichtfertig vermeintlich zugefrorene Baggerseen, Kiesgruben und Weiher oder die Eisflächen zwischen den Buhnen des Rheins und in den Häfen. Erwachsene sollten Kindern ein Vorbild sein und sie über die Gefahren aufklären.