Die Planfeststellung ist ein Verwaltungsverfahren, das durchgeführt wird für Bauvorhaben in gesetzlich besonders geregelten Fällen. Planfeststellungsverfahren müssen zum Beispiel durchgeführt werden beim Bau von Bundesstraßen oder Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstraßengesetz, beim Bau von Hochspannungsfreileitungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder beim Bau von Eisenbahnverkehrsanlagen nach dem Allgemeinen Eisenbahn-Gesetz.
Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens
Der Vorhabenträger, zum Beispiel der Landesbetrieb Straßenbau NRW, erstellt die erforderlichen Unterlagen für ein geplantes Vorhaben und reicht sie bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, zum Beispiel Bezirksregierung, mit der Bitte um Planfeststellung ein.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz schreibt vor, dass diese Unterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, öffentlich ausgelegt werden müssen. Das bedeutet, dass die Bezirksregierung die Gemeinde, die von dem Vorhaben betroffen ist, mit der öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen und mit der öffentlichen Bekanntmachung der Offenlage beauftragt.
Für Betroffene, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, besteht somit die Möglichkeit, sich zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Die Einwendungen müssen innerhalb der in der Bekanntmachung genannten Frist erhoben werden. Zuständig für dieses Anhörungsverfahren ist in der Regel die Bezirksregierung (Anhörungsbehörde).
Die eingegangenen Einwendungen werden von der Anhörungsbehörde in einer Besprechung mit den Betroffenen erörtert. Der Erörterungstermin wird öffentlich bekannt gemacht.
Eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt auch, wenn die zuständige Behörde, zum Beispiel die Bezirksregierung, das Vorhaben genehmigt. Diese Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss genannt, stellt die Zulässigkeit des Vorhabens fest und regelt rechtsgestaltend alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens, zum Beispiel Landesbetrieb Straßenbau NRW, und den von der Planung Betroffenen, zum Beispiel Anwohnerschaft. Der Planfeststellungsbeschluss kann Auflagen und Nebenbestimmungen enthalten, die der Vorhabenträger bei der Umsetzung der Planung beachten muss.
Aktuelle Verfahren
Zurzeit liegen beim Bauverwaltungsamt keine Antragsunterlagen zur Einsichtnahme aus.