Auf und rund um den Brüsseler Platz versammeln sich besonders in den warmen Monaten viele Menschen – oft bis in die Nacht hinein. Der dadurch entstehende Lärm stört die Nachtruhe der Anwohnenden und gefährdet ihre Gesundheit. 

Um die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr zu gewährleisten, haben wir seit dem 30. Oktober 2025 ein Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot eingeführt. Es hat das Verweilverbot abgelöst, das Gerichten als zu hart galt. Das Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot gilt täglich von 21 bis 6 Uhr auf dem Brüsseler Platz und in den angrenzenden Straßen. Nicht original verschlossene alkoholische Getränke dürfen in dieser Zeit nicht mitgeführt werden.  

Karte: Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot am Brüsseler Platz (Geltungsbereich)
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Das Alkoholkonsum- und -mitführverbot wird seit dem 1. April 2026 durch eine Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) geregelt. Ihr haben sowohl der Rat als auch die Bezirksregierung Köln zugestimmt. Sie gilt zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 31. März 2028.

Pressemitteilung – Bezirksregierung genehmigt Verordnung für den Lärmschutz

Mitarbeitende unseres Ordnungsamtes sind regelmäßig vor Ort und kontrollieren die Einhaltung des Verbots. Bei Verstößen drohen Verwarn- bzw. Bußgelder bis zu 1000 Euro. Um das zu vermeiden, appellieren wir an alle Besucher*innen, Rücksicht zu nehmen und ein faires und respektvolles Miteinander am Brüsseler Platz zu wahren. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen in einem Fragen-Antworten-Katalog für Sie zusammengestellt:

Warum gibt es ein Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot?

Die Lärmimmissionen durch Feiernde und Personen, die sich auf dem Platz aufhalten, stören die gesetzliche Nachtruhe (22 bis 6 Uhr). Alkohol führt dazu, dass sich Menschen enthemmt verhalten. Das Verwaltungsgericht Köln hält es für das mildeste Mittel, den Alkoholkonsum am Brüsseler Platz zu verbieten, um die Lärmbelastung zu verringern. Die Attraktivität des Platzes soll dadurch reduziert werden. Deshalb ist der Konsum von Alkohol auf dem Platz und das Mitführen von offenen alkoholischen Getränken verboten.

Wann gilt das Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot?

Es gilt täglich in der Zeit von 21 bis 6 Uhr.

Was heißt "Das Mitführen von offenen alkoholischen Getränken" ist verboten?

In dem Bereich, in dem die Allgemeinverfügung gilt (siehe Karte), dürfen Personen von 21 bis 6 Uhr keine offenen oder angebrochenen alkoholischen Getränke mit sich führen. Anwohner*innen oder Passant*innen des Brüsseler Platzes, die im Supermarkt oder Kiosk Alkohol in verschlossenen Behältnissen für den heimischen Konsum oder den Konsum außerhalb der Verbotszone kaufen, können das natürlich ungehindert tun. Das Mitführverbot gilt nicht für original verschlossene Behältnisse.

Wer kontrolliert das Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot?

Die Kontrollen erfolgen durch Außendienstmitarbeiter*innen unseres Ordnungsamtes. Wenn jemand sich nicht an das Verbot hält, dann sprechen die Einsatzkräfte die Person an. Sie stellen ihre Personalien fest, klären sie auf und sanktionieren – wenn nötig – das Fehlverhalten unter Umständen mit einem Verwarn- oder auch mit einem Bußgeld, das bis zu 1000 Euro betragen kann.

Was passiert, wenn Personen zwischen 21 und 6 Uhr Alkohol konsumieren, offene Alkoholika mitführen oder nach 22 Uhr Lärm machen?

Wir gehen gegen Lärmstörungen der Nachtruhe (22 bis 6 Uhr) vor. Je nach Schwere drohen Maßnahmen von Verwarnung über Verwarngeld bis hin zum Bußgeldverfahren; bei anhaltender Störung auch ein Platzverweis. Verstöße gegen das Alkoholkonsum- und Mitführverbot können ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden.

Was bedeutet das Alkoholkonsum- und -mitführverbot für die umliegende Gastronomie?

Die konzessionierten Gastronomiebetriebe sind während ihrer Öffnungszeiten von dem Verbot ausgenommen. Das heißt, Gaststätten dürfen in ihren konzessionierten Außenbereichen im öffentlichen Raum im Rahmen der geltenden Öffnungszeiten und in ihren konzessionierten Innenbereichen länger Alkohol ausschenken.

Personen, die die Innenbereiche der Gaststätten nach 21 Uhr zum Rauchen kurzzeitig verlassen, dürfen keine offenen alkoholischen Getränke (Gläser, geöffnetes Flaschenbier und ähnliches) mit vor die Tür nehmen. Betreiber*innen sind angehalten, dafür zu sorgen, dass ihre Gäste keine alkoholischen Getränke mit nach draußen nehmen. Bei Verstößen können die Betriebe sanktioniert werden.

Was bedeutet das Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot für den Einzelhandel, der sich im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung befindet?

Einzelhandels-Betriebe, die Alkohol verkaufen und sich im räumlichen Geltungsbereich des Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbotes befinden, dürfen nur geschlossene alkoholische Getränke verkaufen (zum Beispiel Kiosk oder Supermarkt). Diese Betreiber*innen sind angehalten, dafür zu sorgen, dass vor ihrem Betrieb kein bei ihnen gekaufter Alkohol durch Personen im öffentlichen Verbotsbereich konsumiert wird. Dies kann als Ausschank gewertet werden. Wir empfehlen daher den Betreiber*innen, in den Zeiten des Verbots auch keine Flaschenöffner oder ähnliche Hilfsmittel im eigenen Betrieb Kund*innen zur Verfügung zu stellen.

Gilt das Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot auch für Anwohnende, die vor der Haustür zum Beispiel ein Bier zusammen trinken möchten?

Ja, das Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot gilt für alle, auch für Anwohnende und deren Besucher*innen. Anwohner*innen dürfen nur geschlossene alkoholische Getränke mitnehmen, zum Beispiel vom Einkauf. Im öffentlichen Verbotsbereich dürfen sie keine offenen alkoholischen Getränke konsumieren oder mitnehmen.

Was ist die gesetzliche Grundlage für das Alkoholkonsum- und -mitführverbot auf dem Platz und in den unmittelbar umliegenden Anliegerstraßen?

Grundlage ist § 15 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW.

Warum wurde das Verweilverbot aufgehoben?

In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Köln am 24. April 2025 entschieden, dass das Verweilverbot aus Sicht des Gerichtes nicht verhältnismäßig ist. Direkt nach dem Beschluss haben wir das Verweilverbot ausgesetzt und mit Einführung des Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbots haben wir es aufgehoben.

Wo wird der Lärmpegel gemessen?

Der Messort für Lärmschutzmessungen ist gesetzlich in der TA Lärm (technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, A 1.3) festgelegt. Danach muss das Messgerät bei bebauten Flächen mittig von außen, einen halben Meter vor dem Fenster angebracht werden, das am stärksten vom Lärm betroffen und schützenswert ist. Eine Messung innerhalb eines Raumes ist nicht gestattet. 

§ 15 (Fn 11) Anordnungsbefugnis

Ist es zeitgemäß, in einer Millionenstadt wie Köln selbst am Wochenende eine Nachtruhe ab 22 Uhr festzulegen?

Die gesetzlich festgelegte Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr in NRW dient dem Schutz der Bürger*innen, unabhängig von der Wohnlage. Eine Änderung dieser Zeiten müsste in Politik und Gesellschaft diskutiert werden. Eine Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes kann nur auf Landesebene herbeigeführt werden.

Welche Maßnahmen wurden bisher ergriffen, um den Lärm zu reduzieren?

Seit 2011 haben wir verschiedene Maßnahmen ergriffen. So hatten wir mit dem Kulturdeck am Aachener Weiher eine Ausweichfläche geschaffen. Wir haben Mediator*innen eingesetzt, um zwischen Anwohnenden, Gewerbetreibenden und Besuchenden zu vermitteln. Die umliegenden Kioske und Supermärkte wurden von uns gebeten, nach Mitternacht und seit 2020 ab 23:30 Uhr keine alkoholischen Getränke mehr zu verkaufen. Mitarbeiter*innen des Ordnungsamtes und einer privaten Sicherheitsfirma haben Besuchende gebeten, den Platz bis Mitternacht zu verlassen. Keine dieser Maßnahmen führte zur notwendigen Lärmverringerung.

Nachdem keine Maßnahme den gewünschten Erfolg hatte, hat ein Gericht entschieden: Wir müssen mit weiteren Maßnahmen dafür sorgen, dass die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr eingehalten wird. Wir haben deshalb ein nächtliches Verweilverbot verhängt, das ab dem 7. Februar 2025 galt. Nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. April 2025, das das Verweilverbot nicht verhältnismäßig fand, haben wir das Verbot ausgesetzt und  stattdessen als milderes Mittel ein Alkoholkonsum- und -mitführverbot eingeführt. Es wurde per Allgemeinverfügung geregelt, die vom 14. Mai 2025 bis 31. März 2026 galt. 

Da Allgemeinverfügungen nicht dauerhaft gelten dürfen, wurde sie ab dem 1. April 2026 durch eine Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) abgelöst. Auch durch sie wird ein Alkoholkonsum- und -mitführverbot am Brüsseler Platz zwischen 21 und 6 Uhr geregelt. Sowohl der Rat der Stadt Köln als auch die Bezirksregierung haben dieser OBV zugestimmt. Sie gilt zunächst für zwei Jahre bis zum 31. März 2028.

 

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