Das Kassen- und Steueramt wird leider nicht unmittelbar von Notarinnen, Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst später durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes in Kenntnis gesetzt.
Weitere Informationen zur Änderung der Grundsteuer- und Gebührenveranlagung nach einem Eigentumswechsel erhalten Sie unter: