Wenn Sie einen Hund der folgenden Rassen halten möchten, dann benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung:
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier,
- Pittbull Terrier,
- Staffordshire Bullterrier.
Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Unter Kreuzungen versteht man Hunde, bei denen der Phänotyp (das äußere Erscheinungsbild) einer der oben genannten Rassen deutlich hervortritt. Im Zweifelsfall müssen Sie als Halterin oder Halter nachweisen können, dass eine solche Kreuzung nicht vorliegt.
Zur Anmeldung können Sie das neue Online-Anmeldeverfahren nutzen. Weitere Infos siehe unten unter "Online anmelden".
Benötigte Dokumente
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Antrag
Siehe Downloadservice
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Sachkundenachweis
Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie weiter unten auf dieser Seite.
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Führungszeugnis nach Belegart O
In Köln beantragen Sie dies in dem Kundenzentrum in Ihrem Bezirksrathaus, außerhalb Kölns bei Ihrer Meldebehörde.
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Haftpflichtversicherungsnachweis
Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.
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Nachweis über die Microchipkennzeichnung
Im Rahmen der Mikrochipkennzeichnung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige beifügen. Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt und nachgewiesen werden. Aus dem Tierheim übernommene Hunde sind immer gechippt. Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.
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Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung
Nähere Informationen erhalten Sie weiter unten auf dieser Seite.
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Volljährigkeit
Die antragstellende Person, also die Halterin oder der Halter, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wenn eine andere Person als der Halter oder die Halterin den Hund ausführt, muss diese Person ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
Hier müssen Sie nachweisen, dass Sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Hundehaltung, wie zum Beispiel bei der Zwingerhaltung die Mindestgröße des Zwingers, einhalten. Weiterhin müssen Sie nachweisen können, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück (Mindesthöhe von Zäunen 1,80 Meter), Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern. Die Prüfung erfolgt vor Ort durch das Amt für öffentliche Ordnung, dafür fallen zusätzliche Gebühren an.
Was bedeutet Gefährlichkeit eines Hundes?
Es kann sein, dass die Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung nimmt die zuständige Behörde vor, das heißt, die amtliche Tierärztin oder der amtlichen Tierarzt.
Darunter fallen Hunde, die
- mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind
- dazu ausgebildet worden sind, einen Nachteil für den Menschen darzustellen
- einen Menschen grundlos gebissen haben
- einen Menschen gefährlich angesprungen haben
- einen anderen Hund grundlos durch einen Biss verletzt haben
- andere Tiere (Wild, Vieh, Katzen) hetzen oder beißen
Beachten Sie, dass auch kleine Hunde im Einzelfall gefährlich sein können.
Informationen zum Sachkundenachweis
Das Landeshundegesetz fordert, dass Halterinnen und Halter von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen oder großen Hunden sachkundig für die Hundehaltung sein müssen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite:
Den Sachkundenachweis brauchen Sie nicht zu erbringen, wenn Sie von vornherein als sachkundig gelten. Das ist der Fall, wenn Sie
- Tierärztin oder Tierarzt sowie Inhaberin oder Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundestierärzteordnung sind,
- Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
- eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b Tierschutzgesetz),
- Polizeihundeführerin oder -führer sind oder
- berechtigt sind, nach § 10 Absatz 3 LHundG NRW Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
Übernahme eines Hundes aus dem Tierheim
Die Übernahme eines gefährlichen Hundes ist nur aus einem Tierheim oder einer gleichartigen Einrichtung möglich, da ein öffentliches Interesse bestehen muss.
Wenn Sie ein solches öffentliches Interesse nachweisen müssen, dann müssen Sie belegen können, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit verbunden ist. Das öffentliche Interesse liegt bei einer Übernahme aus dem Tierheim vor, weil Sie dadurch der Öffentlichkeit die Unterbringungskosten für dieses Tier ersparen.
Bei Übernahme von privat ist das erforderliche öffentliche Interesse nicht gegeben. Eine Übernahme von privat ist nur erlaubt, wenn der Hund eine spezielle Ausbildung erhalten hat, wie Blindenführhund oder Rettungshund und entsprechend dieser Ausbildung eingesetzt wird.
Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung
Körperliche Konstitution
Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen. Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.Weitergabe / Überlassung des Hundes
Sie dürfen Ihren Hund nur an Personen weitergeben, die die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 300 Euro geahndet werden kann. Eine Weitergabe an Privatpersonen ist innerhalb von NRW nicht möglich, da hier das erforderliche öffentliche Interesse fehlt.Mitführen der Erlaubnis
Eine Kopie der Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.Genereller Maulkorb- und Anleinzwang
Der Hund darf nur mit Maulkorb (Hunde ab Vollendung des sechsten Lebensmonats) und Leine (maximal 1,5 Meter) ausgeführt werden. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 250 Euro geahndet werden kann. Vom Maulkorb- oder Anleinzwang können Sie eine Ausnahmegenehmigung für ausschließlich bestimmte Bereiche (keine generelle Ausnahmegenehmigung!) beantragen. Sie kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie und Ihr Hund einen Verhaltenstest erfolgreich absolvieren.
Gleichzeitiges Führen mehrerer Hunde
Das gleichzeitige Führen mehrerer gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld bis zu 150 Euro geahndet werden kann.Einfuhr- und Verbringungsverbot
Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde).
Steuerpflicht
Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie den Hund steuerlich anmelden. Dazu können Sie das Online-Anmeldeverfahren nutzen oder das PDF-Formular runterladen (siehe Downloads und Infos).
Online Anmelden
Sie können Ihren Hund online anmelden. Die Anmeldung erfolgt beim Steueramt und, soweit erforderlich wie im Fall gefährlicher Hunde, beim Amt für öffentliche Ordnung.
Über die Anmeldung zur Hundesteuer und die Erlaubnis inklusive Verwaltungsgebühr erhalten Sie einen separaten Bescheid. Die Hundesteuer bezahlen Sie dann künftig halbjährlich.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich, kann jedoch im Einzelfall notwendig sein (zum Beispiel bei Unklarheiten im Antrag). Sie werden dann entsprechend benachrichtigt.
Sie erreichen uns unter der E-Mail Adresse ueberwachung-hundehaltung@stadt-koeln.de oder Faxnummer 0221/221-6569777.
Telefonisch sind wir unter folgenden Nummern erreichbar (nach Haltername):
A bis C: 0221 /221-26075
D bis G: 0221 /221-27601
H bis K: 0221 /221-32364
L bis P: 0221 /221-32806
Q bis S: 0221 /221-28460
T bis Z: 0221 /221-32363
Gebühren
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort
Gebühr: Euro 100
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 45
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Aktenlage
Gebühr: Euro 70
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 30
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war
Gebühr: Euro 30
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, soweit eine Erlaubnis auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort
Gebühr: Euro 60
Die Gebühren können Sie auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) oder GeldKarte bezahlen.
Rechtliche Voraussetzungen
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Überwachung nach dem Landeshundegesetz
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-28732
- Telefax
- 0221 / 221-6569777
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Überwachung nach dem Landeshundegesetz
- Öffnungszeiten
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Montag und Donnerstag, 8 bis 16 Uhr
Dienstag, 8 bis 18 Uhr
Mittwoch und Freitag, 8 bis 12 Uhr
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1, 9, und 159 (Haltestelle Kalk Post - nicht rollstuhlgerecht - und
Haltestelle Kalk Kapelle - rollstuhlgerecht -)
S-Bahn-Linien S 12, S 13, RB 25 und DB-Verkehr (Haltestelle Trimbornstraße - nicht rollstuhlgerecht -)