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Ihnen wurde der Führerschein durch ein Gerichtsurteil oder durch die Straßenverkehrsbehörde entzogen oder Sie haben freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet.

Wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis wiederhaben möchten, müssen Sie einen Antrag auf Wiedererteilung des Führerscheins stellen.

Benötigte Dokumente

  • Ein aktuelles biometrisches Passfoto

    Das Foto sollte nicht älter als drei Monate sein. Die Regelungen des biometrischen Passfotos finden Sie in einer Foto-Mustertafel ausführlich erläutert. Die Vorlage eines Lichtbildes in digitaler Form ist nicht gestattet.

  • Nachweis Sehvermögen

    Hier gibt es unterschiedliche Voraussetzungen je nach Führerscheinklasse, siehe dazu unten: Informationen zur Bescheinigung Sehvermögen.

  • Ärztliche Eignungsbescheinigung

    Eine solche Bescheinigung benötigen Sie nur bei der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 (LKW über 3,5 t), C (LKW über 7,5 t), D1 (Bus bis zu 16 Fahrgastplätzen) und D (Bus mit mehr als 16 Fahrgastplätzen). Hierfür benötigen Sie eine in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vorgeschriebene Musterbescheinigung (Anlage 5 FeV), über den der*die Arzt*Ärztin aber im Regelfall verfügt. Sollte Ihr*e Arzt*Ärztin nicht über den notwendigen amtlichen Vordruck verfügen, kann er oder sie sich an die Ärztekammer wenden. Sie können die Untersuchung von einer*einem Ärztin*Arzt Ihrer Wahl durchführen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein!

  • Leistungspsychologisches Gutachten

    Ein solches Gutachten benötigen Sie nur für die Wiedererteilung des Führerscheines der Bus-Klassen D und D1. Die leistungspsychologische Untersuchung beinhaltet eine Überprüfung von Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsfähigkeit und ähnlichem. Den Test können nur bestimmte Institute durchführen, die über die entsprechenden Apparaturen verfügen. An welches Institut Sie sich wenden können, erfragen Sie am besten bei Unternehmen, die in der Personenbeförderung tätig sind: Taxi- und Mietwagenunternehmen, Busunternehmen und Hilfsorganisationen im Krankentransport.

  • Als Berufskraftfahrer*in (Klassen C, C1, D, D1)

    benötigen Sie den Nachweis über eine Weiterbildung nach dem Berufsfahrerqualifizierungsgesetz. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Berufsqualifizierung und Weiterbildung (siehe unter Ähnliche Dienstleistungen)

  • Schulung in Erster Hilfe (die in Präsenz durchgeführt worden ist)

    Die Erste-Hilfe-Schulung beinhaltet neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und gilt für alle Führerscheinklassen. Kurse werden unter anderem vom Deutschen Roten Kreuz, dem Malteser Hilfsdienst, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Arbeiter-Samariter-Bund durchgeführt. Die Teilnahmebescheinigung der umfassenden Ausbildung in Erster Hilfe kann ebenfalls anerkannt werden. Die Stadt Köln akzeptiert grundsätzlich nur Nachweise über Erste-Hilfe-Schulungen, die in Präsenz durchgeführt worden sind. Online-Schulungen können wir nicht anerkennen.

  • Hinweis:

    Eine erneute Schulung in Erster Hilfe ist nicht erforderlich, wenn Sie bereits bei der Erteilung der entzogenen Fahrerlaubnis an einer Schulung in Erster Hilfe (nach dem 1. April 2015) oder einer Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen haben und diese nachweisen können.

Bescheinigung über das Sehvermögen

Die Nachweise, die Sie erbringen müssen, orientieren sich an der Führerscheinklasse, für die Sie die Wiedererteilung beantragen.

  • Für die Klassen A, A2, A1 und AM (Motorrad), B und BE (Personenkraftwagen), sowie L und T (Traktoren) gilt:

    Sie benötigen eine Sehtestbescheinigung einer anerkannten Sehteststelle. Eine Sehtestbescheinigung ist zwei Jahre gültig.
  • Für die Lastkraftwagen-Klassen C und C1 gilt:

    Sie benötigen eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnisverordnung. Die  Bescheinigung ist zwei Jahre gültig. Die notwendige Untersuchung kann neben dem Augenarzt auch durch einen Arbeits- oder Betriebsmediziner erfolgen.

Wann können Sie die Wiedererlaubnis beantragen?

Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen oder wurde Ihnen die Fahrerlaubnis wegen acht Punkten oder mehr im Fahreignungsregister oder wegen wiederholter Verstöße innerhalb der Probezeit durch die Führerscheinstelle entzogen?

Dann kann der erforderliche Antrag auf Neuerteilung frühestens sechs Monate vor Ablauf der festgesetzten Sperrfrist gestellt werden.

Wurde Ihre Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen, bestehen keine besonderen Fristen hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung.

Ob Sie eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) machen müssen, kann erst nach Vorliegen aller Antragsunterlagen entschieden werden.

Wenn Sie ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder mehr geführt haben oder wiederholt mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen sind, dann müssen Sie allerdings mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechnen. Dies gilt auch, wenn Sie Drogen konsumiert haben oder wenn Ihnen die Fahrerlaubnis wegen acht Punkten oder mehr im Fahreignungsregister entzogen wurde.

Informationen zur medizinisch-psychologischen Untersuchung

Zuständigkeit

Wer für Ihren Antrag zuständig ist, richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens. Sie erreichen Ihre Sachbearbeiter*in unter folgenden Telefonnummern:

 

Buchstaben bei gerichtlicher EntziehungTelefonnummer
A bis F0221 / 221-26235
G bis K0221 / 221-26501
L bis Q0221 / 221-26817
R bis Z0221 / 221-26232

 

Buchstaben bei behördlicher EntziehungTelefonnummer
A bis K0221 / 221-26421
L bis Z0221 / 221-26548

 

Fax: 0221 / 221-22300

Änderungen im Führerscheinrecht seit 2013

Seit dem 19. Januar 2013 wird in Deutschland das neue Modell des einheitlichen EU-Kartenführerscheins ausgestellt.

Wichtige Änderungen finden Sie hier:

Führerscheinrechtliche Änderungen - das gilt seit dem 19. Januar 2013

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Gebühren

Bis zu 256 Euro, abhängig vom Aufwand.

Bei einer Weiterbildung nach dem Berufsfahrerqualifizierungsgesetz fallen zusätzlich Gebühren für Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweis an. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Berufsqualifizierung und Weiterbildung (siehe unter Ähnliche Dienstleistungen).

Die Gebühren können Sie bar oder mit Karte bezahlen.

Rechtliche Voraussetzungen

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Führerschein-, Fahrlehrer- und Fahrschulangelegenheiten
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Hilfen für Blinde und Sehbehinderte.
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefax
0221 / 221-22300
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.

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