Für Bauvorhaben, die die Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, muss kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Zum Erstellen der notwendigen Unterlagen für die Genehmigungsfreistellung müssen Sie eine bauvorlageberechtigte Person beauftragen. Dies sind in der Regel Architekt*innen.
Die Freistellung ist nur für eingeschränkte Vorhaben und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Über die Voraussetzungen zur Freistellung informieren wir Sie weiter unten auf dieser Seite.
Benötigte Dokumente
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Formular Genehmigungsfreistellung
Bitte verwenden Sie nur das amtliche Formular. Dieses muss vollständig von Ihnen ausgefüllt werden. Die Formulare müssen nicht mehr unterschrieben werden. Wenn im Falle der Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, die Freistellungsvorlage als Bauantrag behandelt werden soll, dann kreuzen Sie im Vordruck oben das "ja" an. In diesem Fall benötigen wir die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung. Den Link zum Vordruck finden Sie weiter unten unter "Downloads und Infos".
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Lageplan
Der Lageplan sollte nicht älter als 6 Monate sein und mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt sein. Der Lageplan muss dabei § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) entsprechen. Wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind, dann müssen Sie einen amtlichen Lageplan vorlegen.
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Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und weitere Angaben
Sie bze. die von Ihnen bauftragte entwurfsverfassende Person muss nachweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, beispielsweise GFZ (Geschossflächenzahl), GRZ (Grundflächenzahl), überbaubare Grundstücksfläche, Geschossigkeit, Erschließung, Art der Nutzung. Zusätzlich ist der rechnerische Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche einzureichen. Je nach gewünschter Weiterbehandlung des Antrages müssen Sie auch die Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 oder die Rohbaukosten und die Herstellungskosten angeben. Näheres finden Sie im Formular Genehmigungsfreistellung.
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Bauzeichnungen
Sie müssen Grundrisse aller Geschosse, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100 einreichen. Die Zeichnungen müssen dabei § 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) entsprechen.
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Baubeschreibung
Das amtliche Formular muss nur dann ausgefüllt werden, wenn Sie zur Weiterbehandlung des Antrages im Genehmigungsfreistellungsformular oben "ja" angekreuzt haben. Den Link zum Vordruck finden Sie unter "Downloads und Infos".
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Statistikbogen
Einen Link zum Erhebungsbogen für die Baustatistik finden Sie weiter unten auf der Seite.
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Bauvorlageberechtigung
Die von Ihnen beauftragte Person muss nachweislich über eine Baivorlageberechtigung verfügen. Die gesetzliche Grundlage hierzu ist § 67, Absatz 2 der Bauordnung für Nordrhein-Westfalen. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über Architekt*innen und Bauingenieur*innen werden bei den Kammern geführt.
Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung
Lassen Sie im Zweifelsfall von Ihrer entwurfsverfassenden Person prüfen, ob die unten genannten Voraussetzungen zutreffen. Diese sind im § 63 der Bauordnung (BauO NRW 2018) geregelt:
Absatz 1 Keiner Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
- Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
- Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2
Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten nach § 50 sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
- eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 Quadratmeter Brutto-Grundfläche geschaffen werden und
- baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher*innen ermöglicht wird, die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung liegen. Ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet.
Satz 2 gilt nicht, wenn dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen worden ist. Satz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen, deren Errichtung oder Änderung nach vorgenommener Änderung oder bei geänderter Nutzung nach dieser Vorschrift baugenehmigungsfrei wäre.
Absatz 2 Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn
- es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegt
- es den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften (§ 89) nicht widerspricht oder sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs bedürfen
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist
- es keiner Abweichung nach § 69 bedarf und
- die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt.
Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für die in Satz 1 genannten Bauvorhaben das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Absatz 3 Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen; von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Das Recht zur Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der eingereichten Unterlagen erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 4 und 5 mit dessen Ausführung nicht begonnen wurde, oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Erläuterung zu (3) letzter Satz: Frist für die Ausführung des Bauvorhabens nach § 63 Absatz 3 Satz 6 Bauordnung NRW 2018! Die Genehmigungsfreistellung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren und einem Monat nach Eingang der Unterlagen (Eingangsdatum). Ist beabsichtigt, erst nach Ablauf dieses Zeitraumes mit der Ausführung des Bauvorhabens zu beginnen, sind erneut Unterlagen auf Genehmigungsfreistellung (Absatz 1 und 2) bei der Gemeinde einzureichen.
Absatz 4 Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Garagen und Stellplätze sowie für Fahrradabstellplätze über 100 Quadratmeter bis 1.000 Quadratmeter Nutzfläche, wenn sie einem Gebäude im Sinne des Absatzes 1 dienen.
Absatz 5 Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nummer 5 erste Alternative kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie der Bauherrschaft die vorgelegten Unterlagen zurückzureichen. Hat die Bauherrschaft bei der Einreichung der Unterlagen bestimmt, dass diese im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 5 als Bauantrag zu behandeln sind, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.
Absatz 6 Wird nach Durchführung des Bauvorhabens die Unwirksamkeit des Bebauungsplans festgestellt, so bedarf das Bauvorhaben auch keiner Baugenehmigung. Seine Beseitigung darf wegen eines Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, der auf der Unwirksamkeit des Bebauungsplans beruht, nicht verlangt werden, es sei denn, dass eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter dies erfordert.
Absatz 7 Die §§ 67, 68 und 84 Absatz 4 bleiben unberührt. Abweichend von den §§ 68 und 84 Absatz 4 müssen die bautechnischen Nachweise und Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen spätestens bei Baubeginn der Bauherrschaft vorliegen. § 70 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, § 74 Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden.
Was Sie beachten und wissen müssen
- Die Genehmigungsfreistellung müssen Sie bis auf Weiteres analog, also in Papierform, anzeigen. Je nach gewünschter Weiterbehandlung müssen Sie uns die notwendigen Bauvorlagen in zwei- oder dreifacher, schriftlicher Ausfertigung vorlegen.
- Die Verantwortung für die Genehmigungsfreistellung liegt ausschließlich bei Ihnen und den von Ihnen beauftragten Personen. Wir werden von Ihrem Bauvorhaben durch die Bauvorlagen in Kenntnis gesetzt, um unsere Belange wahrnehmen zu können. Wir haben nicht die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit Ihres Bauvorhabens zu prüfen.
- Beachten Sie bitte, dass der Service "Bautätigkeitsstatistik-Online" auf dem Server des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg bundesweit zur Verfügung gestellt wird. Dort finden Sie auch die Meldung zu den Bautätigkeitsstatistiken für Nordrhein-Westfalen in elektronischer Form:
SIe haben Fragen?
Sie haben die Informationen unter "Was Sie beachten und wissen müssen" gelesen? Für weitere Fragen kontaktieren Sie uns gerne:
Gebühren
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Im Freistellungsverfahren fallen im Regelfall keine oder nur geringe Gebühren an. Es kann eine Gebühr in Höhe von 50 Euro erhoben werden, wenn auf Ihren Antrag hin eine vorzeitige schriftliche Mitteilung der Gemeinde nach § 67 Absatz 2 Satz 3 BauO NRW verlangt wird, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Antragsberatung der Bauaufsicht
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-33363 - Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr
- Telefax
- 0221 / 221-22567
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Antragsberatung der Bauaufsicht
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn Linien S 6, S 11, S 12, S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Fahrplanschnellsuche
Fahrplansuche auf KVB.koelnDownloads und Infos
- Formular Genehmigungsfreistellung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW
- Formular Baubeschreibung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW
- Formular zur Prüfung eines Grundstückes auf mögliche Belastung mit Kampfmitteln
- Präventive Kampfmittelräumung
- Grundstücksentwässerung