Ihnen wurde die Ausübung eines Gewerbes untersagt und Sie möchten prüfen lassen, inwieweit Ihnen die Ausübung wieder gestattet werden kann.
Benötigte Dokumente
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Formloser schriftlicher Antrag
in dem Sie das Gewerbe, das Sie wieder ausüben möchten, und möglichst auch schon den Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung benennen. Darüber hinaus müssen Sie im Antrag darstellen und durch geeignete Nachweise glaubhaft machen, wodurch Sie seit der vorherigen Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind.
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Führungszeugnis
Das Führungszeugnis (Belegart "0") können Sie direkt bei der Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes (für Köln: das Kundenzentrum in Ihrem Bezirksrathaus)
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Auszug aus dem Gewerbezentralregister Bonn
Den Auszug können natürliche und juristische Personen direkt in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch in der Meldebehörde ihres Wohnortes (für Köln: das Kundenzentrum in Ihrem Bezirksrathaus) anfordern
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Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Erhältlich beim für den Wohnort zuständigen Amtsgericht. Für Köln: Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Telefon 0221 / 477-0. Die Unterlagen sollen nicht älter als sechs Monate sein. Siehe auch nähere Erläuterungen unter "Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel"
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Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013
über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab dem 1. Januar 2013. Nur über Internet erhältlich. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis. Die Unterlagen sollen nicht älter als sechs Monate sein. Siehe auch nähere Erläuterungen unter "Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel"
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aktuelle Bescheinigungen
der Gewerbesteuer-, Finanzämter und Sozialversicherungsträger; nähere Erläuterungen unter "Besonderheiten bei Zahlungsrückständen", sowie "Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel"
Wann ist die Wiedergestattung möglich?
Das Wiedergestattungsverfahren wird nur auf Antrag hin eingeleitet.
Die Wiedergestattung kommt in Betracht, wenn Ihnen die selbstständige Ausübung eines, mehrerer oder aller Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens sind jedoch die Unzuverlässigkeitstatbestände entfallen. Das heißt, es sind Umstände eingetreten, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihre Zuverlässigkeit wieder hergestellt ist.
Die Wiedergestattung betrifft nur solche Gewerbe, für die eine besondere Erlaubnis nach spezialgesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.
Besonderheiten bei Zahlungsrückständen
Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer-, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über
- die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung
- den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
- nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
- die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg
Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel
Sofern Sie nach Abschluss des damaligen Gewerbeuntersagungsverfahrens Ihren Wohnsitz gewechselt haben, dann sind die Bescheinigungen
- aus der Schuldnerkartei
- des Insolvenzgerichtes
- des Finanzamtes und
- des Gewerbesteueramtes
sowohl von den aktuell als auch den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
Zuständig für das Wiedergestattungsverfahren ist die Gewerbeordnungsbehörde, in deren Bereich der*die Antragsteller*in wieder selbstständig tätig werden möchte. Ist ein zukünftiger Betriebssitz noch nicht bekannt, ist die Gewerbeordnungsbehörde des Wohnsitzes zuständig.
Vorsprache
Eine Vorsprache ist nicht zwingend erforderlich, aber in jedem Falle zweckmäßig.
Gebühren
Die Gebühr für das Verfahren richtet sich nach dem Umfang der beantragten Wiedergestattung und liegt zwischen 250 und 750 Euro. Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro. Im Falle der Antragsablehnung beträgt die Gebühr drei Viertel des Betrages, der für eine positive Entscheidung erhoben worden wäre. Die Zahlung der Gebühren ist nur durch Überweisung oder Bareinzahlung bei einem Geldinstitut möglich.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 35 Absatz 1 Gewerbeordnung, § 35 Absatz 6 Gewerbeordnung
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Gewerbeabteilung
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln -
- Telefax
- siehe Service-Fax
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Gewerbeabteilung
- Öffnungszeiten
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Vorsprache nur mit vorheriger Terminvereinbarung mit Bestätigung!
Erlaubnispflichtiges Gewerbe:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Mittwoch: geschlossen
nicht erlaubnispflichtiges Gewerbe:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestellen Bahnhof Deutz/Messe und Deutz-Fachhochschule)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz-Messe LANXESS arena)
Bus-Linien 150, 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz-Messe LANXESS arena)
Bus-Linie 153 (Haltestelle Deutz-Fachhochschule)
S-Bahn-Linien S 6, S 11, S 12, S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz-Messe)