Die Anerkennung der Vaterschaft ist eine Erklärung "Vater des Kindes zu sein". Sie ist erforderlich, wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Durch die Anerkennung, die auch schon vor Geburt des Kindes möglich ist, wird das Verwandtschaftsverhältnis des Anerkennenden als Vater zu dem Kind begründet.
Damit die Anerkennung wirksam wird, ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Erst dann - und bei vorgeburtlicher Anerkennung erst nach Geburt des Kindes - besteht eine rechtswirksame Vaterschaft zu dem Kind. Jetzt erst stehen Ihnen als Vater des Kindes Rechte zu beziehungsweise entstehen auch Pflichten. Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter erfolgen durch Beurkundung. Die Urkunden können Sie bundesweit bei jedem Jugendamt erstellen lassen.
Benötigte Dokumente
-
Personalausweis oder Reisepass
-
Geburtsurkunde oder Geburtsanzeige des Krankenhauses
wenn die Vaterschaftsanerkennung nach Geburt des Kindes erfolgt
-
Mutterpass
wenn die Beurkundung vor Geburt des Kindes erfolgt
Weitere Informationen
Ist der Vater des Kindes nicht bereit die Vaterschaft zu dem Kind freiwillig anzuerkennen, so ist beim Familiengericht ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zu stellen. Hierbei können wir Ihnen als Mutter des Kindes behilflich sein. Wenden Sie sich hierzu bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Bezirksjugendamt, Bereich Beistandschaft.
Vorsprache
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Beurkundungstermin in Ihrem für Ihre Anschrift zuständigen Bezirksjugendamt, Abteilung Beistandschaft oder bezirksübergreifend im Standesamt. Die Telefonnummern finden Sie unter "Kontakt".
Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und die Beurkundung der Zustimmungserklärung der Mutter können zusammen in einem Termin erfolgen. Auf Wunsch können Sie aber auch getrennte Beurkundungstermine vereinbaren.
Gebühren
Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ist kostenfrei.
Auch bei Notar*innen können Sie die Vaterschaftsanerkennung beurkunden lassen. Dies ist gebührenpflichtig.