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Ab dem 16. Geburtstag besteht Personalausweispflicht. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits einen Reisepass besitzen. Für Reisen kann für Jugendliche und Kinder unter 16 Jahren ein Personalausweis oder Reisepass beantragt werden.

Sie können Ihren Personalausweis oder Reisepass in jedem Kundenzentrum in Köln beantragen, unabhängig in welchem Stadtbezirk Sie wohnen. Beachten Sie bitte, dass Sie ihn dann auch dort abholen müssen, wo Sie ihn beantragt haben.

Personen, die sich nicht mehr in der Öffentlichkeit bewegen können, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, das Haus zu verlassen, können auf Antrag von der Personalausweispflicht befreit werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Überschrift "Befreiung von der Ausweispflicht".

Wenn Sie im Ausland wohnen und einen Personalausweis benötigen, beachten Sie bitte die besonderen Hinweise weiter unten.

Benötigte Dokumente

  • Alter Personalausweis

    Der bisherige Personalausweis wird bei der Aushändigung des neuen Ausweises eingezogen.

  • Bisheriger Kinderreisepass

  • Ihr Reisepass

    Der Reisepass wird benötigt, wenn Ihr bisheriger Ausweis verloren ging oder für den Fall, dass Sie bislang keinen Personalausweis besessen haben.

  • Geburts-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde

    Bitte bringen Sie vorsorglich eine Urkunde beziehungsweise das Familienstammbuch mit. Dies erspart Ihnen eine erneute Vorsprache, falls ein Datenabgleich erfolgen muss. Wenn Sie verheiratet, verpartnert, geschieden oder verwitwet sind, wird anstelle der Geburtsurkunde (Auszug aus dem Geburtsregister) die Eheurkunde (Auszug aus dem Eheregister) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde benötigt. Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung durch eine*n Dolmetscher*in oder eine*n Übersetzer*in benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Urkunden und Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.

  • Verlustanzeige

    Diese ist erforderlich, wenn der alte Personalausweis verloren gegangen ist. Die Verlustanzeige steht Ihnen im Bereich "Downloads und Infos" zur Verfügung.

  • Bescheinigung der Polizei

    Falls der bisherige Ausweis gestohlen wurde, wird die Bescheinigung der Polizei über den Diebstahl benötigt.

  • Ein aktuelles biometrietaugliches Passfoto

    Das Foto sollte nicht älter als drei Monate sein. Beachten Sie bitte die speziellen Anforderungen an das Passfoto. Die Regelungen sind in einer Foto-Mustertafel ausführlich erläutert. Unter "Passfotos - analog und digital" finden Sie Informationen zu den Möglichkeiten, Passbilder digital übermitteln zu lassen.

Passfotos – analog und digital

Selbstverständlich können Sie uns Ihr biometrietaugliches Passbild weiterhin in analoger Form, also als herkömmliches Papierbild, vorlegen.

Für die Fertigung von Passfotos steht ein Self-Service-Terminal zur Verfügung, an dem Sie biometrische Passfotos fertigen sowie Ihre Fingerabdrücke und Ihre Unterschrift vorab erfassen können. Ihre Daten werden digital an die Sachbearbeiter*innen des Kundenzentrums weitergeleitet. Die Kosten für die ausschließlich digitalen Passfotos betragen 7 Euro. Diese zahlen Sie bitte mit den Gebühren für die Ausweisdokumente bei der Sachbearbeitung. Der Self-Service-Terminal im Kundenzentrum ist zur Herstellung von biometrietauglichen Passfotos ab dem 6. Lebensjahr geeignet.

Eine Fotografin oder einen Fotografen zur Anfertigung von Passfotos finden Sie über die Handwerkersuche der Handwerkskammer zu Köln. Geben Sie als Suchbegriff einfach "Fotograf Köln" ein oder wählen in der Suchmaske der erweiterten Suche den gewünschten Landkreis und den Beruf Fotograf aus.

Handwerkersuche der Handwerkskammer zu Köln

Gültigkeit

  • Die Gültigkeit von Personalausweisen kann nicht verlängert werden.
  • Der Personalausweis hat eine Gültigkeit von zehn Jahren.
  • Für Personen unter 24 Jahren ist er sechs Jahre gültig.
  • Ein vorläufiger Personalausweis ist nur drei Monate gültig.

Personalausweise im alten Format, deren Laufzeit über den 1. November 2010 hinaus geht, bleiben bis zum Ablauftermin gültig.

Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitungszeit dauert in der Regel zwei bis drei Wochen. Zu Verzögerungen bei der Bundesdruckerei kann es beispielsweise vor der Reisezeit kommen. Hierauf hat die Stadt Köln keinen Einfluss. Sollten Sie kurzfristig einen Personalausweis benötigen, kann Ihnen ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden.
  • Einen vorläufigen maschinenlesbaren Personalausweis bekommen Sie sofort ausgehändigt, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen können.

Bei der Abholung ist der alte Personalausweis oder der vorläufige Personalausweis abzugeben.

Personalausweis fertig?

Sie werden von der Bundesdruckerei angeschrieben, sobald Ihr Ausweis zur Abholung bereit liegt. Da Sie den PIN-Brief bei der Abholung nicht benötigen, bringen Sie ihn bitte nicht mit, sondern verwahren ihn sicher zu Hause. Er enthält wichtige Daten zu PIN, PUK und Sperrkennwort.

Jugendliche, die mehr als drei Monate vor ihrem 16. Geburtstag einen Personalausweis beantragt haben, erhalten keinen PIN-Brief. Die elektronische Abfrage, ob der Personalausweis fertig ist, ist jedoch möglich.

Zum Abholen Ihres fertigen Personalausweises wenden Sie sich bitte ohne Termin zu den allgemeinen Öffnungszeiten an die Info-Theke des Kundenzentrums. Weitere Informationen zur Abholung finden Sie unter "Vorsprache".

Hier können Sie abfragen, ob Ihr beantragter Personalausweis fertig ist und abgeholt werden kann.

Personalausweis fertig?

Besonderheiten für Kinder und Jugendliche

  • Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr können alleine einen Personalausweis beantragen, wenn sie ein Ausweisdokument mit Foto besitzen, auf dem sie eindeutig zu erkennen sind (beispielsweise Kinderreisepass, Kinderausweis, Reisepass). Wenn kein entsprechender Identitätsnachweis vorgelegt werden kann, ist bei der Antragstellung die Begleitung durch eine erziehungsberechtigte Person, die sich ausweisen kann, erforderlich.

    Ab dem 16. Lebensjahr können Jugendliche ihren fertigen Personalausweis selbst abholen. Sie können den Ausweis nach Erhalt des PIN-Briefes auch durch eine bevollmächtigte Person abholen lassen. Weitere Informationen zur Abholung und Bevollmächtigung finden Sie unter "Vorsprache". 

  • Soll für Kinder oder Jugendliche vor Vollendung des 16. Lebensjahres ein Personalausweis beantragt werden, muss das Kind, die Jugendliche oder der Jugendliche Sie bei der Antragstellung begleiten.

Beachten Sie außerdem die folgenden Hinweise zur Beantragung von Ausweisdokumenten für Minderjährige unter 16 Jahren. Bei Bedarf können Sie dort auch eine Einverständniserklärung des zweiten Elternteils herunterladen.

Ausweisdokumente - Besonderheiten bei Minderjährigen
  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren können ihren Personalausweis nicht eigenständig abholen. Es genügt, wenn ein Elternteil mit gültigem Ausweisdokument zur Abholung vorspricht und vom zweiten Elternteil eine Einverständniserklärung und den Personalausweis (Kopie genügt) vorlegt. Ist nur ein Elternteil erziehungsberechtigt, benötigen wir anstelle der Einverständniserklärung die Sorgerechtsbescheinigung.

    Die Einverständniserklärung ist in der Vollmacht zur Abholung des Personalausweises enthalten, die Sie unter Downloads und Infos herunterladen können.

    Die Eltern oder der allein erziehungsberechtigte Elternteil können den Personalausweis auch durch eine bevollmächtigte Person abholen lassen. Neben der Vollmacht benötigen wir ein gültiges Ausweisdokument der bevollmächtigten Person sowie die Personalausweise der Eltern (Kopien genügen) beziehungsweise den Personalausweis und die Sorgerechtsbescheinigung des allein erziehenden Elternteils (Kopien genügen).

    Bitte denken Sie daran, dass bei der Abholung der bisherige Personalausweis oder vorläufige Personalausweis des Kindes vorgelegt werden muss. 

  • Die Online-Ausweisfunktion kann erst ab 16 Jahren genutzt werden. Deshalb erhalten Jugendliche, die mehr als drei Monate vor ihrem 16. Geburtstag einen Personalausweis beantragt haben, keinen PIN-Brief und somit keine schriftliche Benachrichtigung, dass ihr Ausweis fertig ist. Die elektronische Abfrage "Personalausweis fertig?" ist jedoch möglich.

    Jugendliche, die während der Gültigkeitsdauer ihres Ausweises 16 Jahre alt werden, können ab diesem Zeitpunkt die Online-Ausweisfunktionen und die persönliche PIN einschalten lassen.

Besonderheiten für Menschen mit Sehbehinderungen

© Bundesdruckerei GmbH

In allen Kundenzentren können Sie transparente Aufkleber mit den Braille-Zeichen "ad" (Ausweisdokument) für den Personalausweis erhalten. Der Aufkleber erleichtert Menschen mit einer Sehbehinderung die Unterscheidung vom Personalausweis und anderen Dokumenten. Der Aufkleber ist kostenfrei erhältlich und wird bei der Ausgabe des Personalausweises auf der Rückseite desselben angebracht. Sie können ihn auch zu jedem anderen Zeitpunkt erhalten.

Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland?

Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland wohnen, wenden sich in Personalausweis-, Reisepass- und Kinderreisepassangelegenheiten bitte an die für sie zuständige Auslandsvertretung. Dort können sie Ausweis- und Passdokumente neu beantragen, ändern oder als verloren melden. Bei Verlust oder Diebstahl können sie dort auch die elektronische Zusatzfunktion des Personalausweises deaktivieren lassen oder die persönliche PIN ändern.

Durch einen Anruf bei der Sperrhotline können Sie die Online-Ausweisfunktion jederzeit sperren zu lassen. Sie erreichen die Hotline über die kostenfreie 116 116. Aus dem Ausland wählen Sie bitte die gebührenpflichtige Nummer 0049 / 116 116 oder 0049 / 30 40 50 40 50.

Das Auswärtige Amt Berlin hält für Sie wichtige Hinweise und eine Übersicht über die zuständigen Pass- und Personalausweisbehörden im Ausland bereit.

Personalausweise, Reisepässe und Kinderreisepässe für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland

Wichtige Änderung bei der Online-Ausweisfunktion und Informationen zum neuen Personalausweis

Aufgrund einer Gesetzesänderung werden an Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 16 Jahre alt sind, Personalausweise nur noch mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis ausgegeben. Sie können nicht mehr wählen, ob die Funktion ein- oder ausgeschaltet werden soll.

Bei Minderjährigen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleibt die Online-Funktion jedoch weiterhin ausgeschaltet. Jugendliche, die während der Gültigkeitsdauer ihres Ausweises 16 Jahre alt werden, können ab diesem Zeitpunkt den elektronischen Identitätsnachweis in ihrem Personalausweis einschalten lassen.

Wenn Sie einen Personalausweis beantragen, erhalten Sie umfangreiche Informationen zum neuen, elektronischen Ausweisdokument und zu seinen Funktionen.

Informationen finden Sie vorab auch schon hier:

Informations- und Serviceportal des Bundesministeriums des Innern

Sperren der Online-Ausweisfunktion und Aufhebung der Sperrung

Durch einen Anruf bei der Sperrhotline können Sie die elektronische Identifikationsfunktion (eID-Funktion) Ihres Personalausweises jederzeit sperren lassen. Die Aufhebung der Sperrung können Sie in einem Kundenzentrum veranlassen.

Bei Verlust oder Diebstahl müssen Sie die Abschaltung der eID-Funktion veranlassen. Hierfür müssen Sie persönlich bei der Meldebehörde vorsprechen oder bei der Sperrhotline anrufen.

Sie erreichen die Sperrhotline kostenfrei unter der 116 116. Aus dem Ausland wählen Sie bitte die gebührenpflichtige Nummer 0049 / 116 116 oder 0049 / 30 40 50 40 50.

PIN ändern, Online-Ausweisfunktion zuschalten oder entsperren

Ausweisinhaber*innen können im Nachhinein bei Bedarf die PIN ändern und jederzeit die eID-Funktion zuschalten oder entsperren lassen. Sprechen Sie dazu einfach in einem Kundenzentrum Ihrer Wahl vor und bringen Sie Ihren Personalausweis mit.

Welche nachträglichen Dienstleistungen rund um den Personalausweis kostenpflichtig sind, entnehmen Sie bitte den Gebühren.

Befreiung von der Ausweispflicht

Für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht am öffentlichen Leben teilnehmen können, ist ausnahmsweise eine Befreiung von der Ausweispflicht möglich. Hierzu zählen beispielsweise betreute Personen, Personen, die dauerhaft in einem Pflegeheim leben und behinderte Personen.

Die Kundenzentren nehmen entsprechende Anträge für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz entgegen, die mit Hauptwohnsitz in Köln gemeldet sind.

  • Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die betreffende Person kein gültiges Ausweisdokument mehr besitzt (Personalausweis und/oder Reisepass sind abgelaufen oder abhandengekommen).
  • Die Beantragung kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache eines*einer Betreuer*in oder einer hierzu bevollmächtigten Person erfolgen.
  • Die Befreiung kann formlos oder mit dem unter "Downloads und Infos" zur Verfügung gestellten Formular beantragt werden.
  • Erfolgt die Beantragung im Rahmen einer persönlichen Vorsprache, stellen wir die Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht sofort aus. Bei einer schriftlichen Beantragung auf dem Postweg senden wir die Bestätigung zu.
  • Die Bestätigung ist gebührenfrei und dient zur Vorlage bei Banken, Behörden und dergleichen. Eine Auslandsreise kann die oder der Betroffene mit der Bestätigung nicht durchführen.

Benötigte Unterlagen:

Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!

  • Antrag
    Ein Formular zur Beantragung der Befreiung können Sie im Downloadservice herunterladen.
  • Ärztliches Attest oder Nachweis über Pflegegrad 3 und höher
    Wenn ein Attest vorgelegt wird (beispielsweise von dem*der Hausarzt*Hausärztin, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst), muss darin die Immobilität bestätigt werden.
  • Bisheriger ungültiger Personalausweis und/oder Reisepass
    der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll.
  • Vollmacht für den*die persönlich vorsprechende*n Überbringer*in des Antrages
    sofern der*die Antragsteller*in noch schreibfähig ist.
  • gültiges Ausweisdokument der bevollmächtigten oder betreuenden Person und Betreuerausweis (falls vorhanden)
    Bei einer schriftlichen Beantragung auf dem Postweg sind Kopien ausreichend. Dies gilt nicht für die Ausweisdokumente der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll. Diese Dokumente sind im Original einzureichen.

Vorsprache

Bei Antragstellung ist die persönliche Vorsprache erforderlich. Das gilt auch für Kinder.

Den Antrag können Sie in jedem Kundenzentrum in Köln stellen, unabhängig von Ihrem Wohnort.  Bitte beachten Sie unsere Hinweise bei den Öffnungszeiten. 

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am öffentlichen Leben teilnehmen können und nicht in der Lage sind, persönlich vorzusprechen, besteht eventuell die Möglichkeit, eine Befreiung von der Ausweispflicht zu beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Überschrift "Befreiung von der Ausweispflicht".

Mit der Abholung Ihres fertigen Personalausweises können Sie nach Erhalt des PIN-Briefes eine bevollmächtigte Person beauftragen. Die bevollmächtigte Person muss sich ausweisen können.

Eine Vollmacht mit Bestätigung über den Erhalt des PIN-Briefes steht Ihnen unter "Downloads und Infos" zur Verfügung. 

Bitte denken Sie daran, der bevollmächtigten Person auch Ihren bisherigen Personalausweis mitzugeben.

Bei nachträglichen Änderungen bezüglich der PIN oder Online-Ausweisfunktion müssen Sie persönlich vorsprechen und Ihren Personalausweis mitbringen.

Minderjährige unter 16 Jahren können einen Personalausweis weder eigenständig beantragen noch abholen. Bitte lesen Sie hierzu die Hinweise unter "Besonderheiten für Kinder und Jugendliche".

Terminvereinbarung online

Gebühren

  • 22,80 Euro für Personen unter 24 Jahren
  • 37 Euro für Personen ab 24 Jahren
  • 10 Euro für einen vorläufigen Personalausweis

Die Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates werden durch den*die jeweilige*n Anbieter*in festgelegt.

Folgende Leistungen sind gebührenfrei:

  • Erstmaliges Einschalten der Online-Ausweisfunktion bei der Vollendung des 16. Lebensjahres und ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
  • Ändern der PIN (beispielsweise PIN vergessen)
  • Nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion
  • Entsperren der Online-Ausweisfunktion
  • Ändern der Anschrift bei Umzug
  • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
  • Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht

Die Gebühr für eine Verlustanzeige beträgt zusätzlich 1,50 Euro.

Zahlungsmittel

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