Sie haben ein Schreiben "Schriftliche Verwarnung / Anhörung" erhalten? Damit wird Ihnen ein geringfügiger Verstoß wegen falschen Parkens, zu schnellen Fahrens oder eine Überschreitung TÜV/AU (bis zu acht Monate) vorgeworfen. Aus diesem Grund ist ein Verwarngeld unter 60 Euro festgesetzt worden. Hierfür gibt es keine Punkte im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrbundesamt.

Wenn Sie die Verwarnung akzeptieren

Zahlen Sie bitte den festgesetzten Betrag innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Schreibens auf das angegebene Konto ein und geben hierbei unbedingt die Verwarnungsnummer/das Kassenzeichen an.

Damit ist die Angelegenheit für Sie erledigt.

Wenn Sie die Verwarnung nicht akzeptieren

In diesem Fall gilt das Schreiben als Anhörung. Das bedeutet, Sie können sich zu der Beschuldigung äußern.

  1. Wenn Sie zur Sache aussagen wollen, dann haben Sie dafür bis zu einer Woche nach Erhalt des Schreibens Zeit. Unter Berücksichtigung Ihrer Äußerung wird entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ein Bescheid erlassen wird. Über eine Einstellung erhalten Sie in der Regel keine gesonderte Mitteilung.
  2. Sofern Sie sich nicht äußern, kann ohne weitere Anhörung ein Bescheid erlassen werden.

Zusätzliche Kosten beim Bescheid
Bei Erlass eines Bußgeldbescheides kommen zum ursprünglich festgesetzten Verwarnungsbetrag weitere Kosten, also Gebühren und Auslagen, in Höhe von mindestens 28,50 Euro hinzu. 

Wenn Sie nicht gefahren sind

Sollten nicht Sie den Verstoß begangen haben, sondern eine andere Person, so teilen Sie uns bitte innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens auf dem Anhörungsbogen mit, wer die verantwortliche Person ist. Das weitere Verfahren richtet sich dann gegen die von Ihnen angegebene Person. Für Sie ist die Angelegenheit zunächst damit erledigt.

Achtung:
Sollte allerdings nach Ihren Angaben dennoch keine verantwortliche Person ermittelt werden können, dann können Ihnen als Halterin oder Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (Halterhaftung). Dasselbe gilt, wenn der Aufwand für die Ermittlung der verantwortlichen Person unverhältnismäßig hoch ist.

Hinweise zum Zeugnisverweigerungsrecht

Sie können Angaben zur Sache verweigern, wenn Sie in einem Angehörigenverhältnis zur verantwortlichen Person stehen. Außerdem können Sie die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch die Sie sich selber belasten würden.

Fragen an die Bußgeldstelle

Sollten Sie noch Fragen zur Anhörung oder speziell zu den Themen Zeugnisverweigerungsrecht oder Bußgeldbescheid haben, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Sachbearbeitung bei der Bußgeldstelle. Die Telefonnummer und den dazugehörigen Namen finden Sie im rechten oberen Teil des Schreibens der Bußgeldstelle.

Wichtig:
Bitte geben Sie bei Rückfragen in jedem Fall die Verwarnungsnummer an (beginnend mit "714" im eingerahmten Kästchen neben dem Betreff).

Informationen zur Höhe des Verwarngeldes

Die Höhe des zu zahlenden Verwarngeldes richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, den Sie auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) herunterladen können.

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog des Kraftfahrtbundesamtes

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Bußgeldstelle
Gottfried-Hagen-Straße 48
51105 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
siehe Anschreiben/Bescheid
Telefax
0221 / 221-27209
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag und Donnerstag, 8 bis 16 Uhr
Dienstag, 8 bis 18 Uhr
Mittwoch und Freitag, 8 bis 12 Uhr

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk-Post), Bus-Linie 159 (Haltestelle Wattstraße)
Stadtbahn-Linie 7 (Haltestelle Poll, Salmstraße), Bus-Linie 159 (Haltestelle Wattstraße)
S-Bahn-Linien S 12, S 13, S 19, RB 25 (Haltestelle Bahnhof Trimbornstraße)

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