Sie erhalten als gesetzliche Vertretung einer Firma oder einer juristischen Person ein Schreiben "Eilsache zur Ordnungswidrigkeit - Zeugenfragebogen" wegen eines Parkverstoßes, Geschwindigkeitsverstoßes oder einer Überschreitung von TÜV / AU mit einem Ihrer Firmenfahrzeuge. Dieses Schreiben wird an Sie gerichtet, da die Halterin des Fahrzeugs eben eine Firma oder eine juristische Person ist. Das heißt: Die Person, die den Verstoß tatsächlich begangen hat, ist noch nicht bekannt und muss mit dem Fragebogen ermittelt werden. Entweder sind nun Sie persönlich mit dem Firmenfahrzeug gefahren, oder eine dritte Person hat den Wagen genutzt.
Wenn Sie selbst gefahren sind
Wenn Sie als Firmeninhaberin oder als Firmeninhaber oder als gesetzliche Vertretung einer juristischen Person selbst den Verstoß begangen haben, dann ist das Schreiben wie eine an Sie ergangene Anhörung zu werten.
Sie können den Vorwurf akzeptieren und das festgesetzte Verwarn- oder Bußgeld innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens bezahlen oder sich zur Sache äußern.
Siehe auch unter ähnliche Dienstleistungen:
Anhörung / Verwarnung
bei geringfügigen Verstößen mit Beträgen unter 60 Euro.
Anzeige / Anhörung zur Ordnungwidrigkeit
bei schwerwiegenden Verstößen mit Beträgen ab 60 Euro aufwärts.
Wenn Sie nicht selbst gefahren sind
1. Dennoch wollen Sie das Verwarn- oder Bußgeld bezahlen:
In diesem Falle übernehmen Sie sozusagen die Verantwortung für die eigentlich betroffene Person. Diese wird nicht weiter ermittelt, sofern innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens eine Verwarnungs- oder Bußgeldzahlung von Ihnen eingeht. Das Verfahren ist damit beendet.
2. Sie geben die Fahrerin beziehungsweise den Fahrer an:
Die von Ihnen benannte Person erhält nun ihrerseits eine
- Anhörung / Verwarnung
bei geringfügigen Verstößen mit Beträgen unter 60 Euro.
oder eine - Anzeige / Anhörung zur Ordnungswidrigkeit
bei schwerwiegenden Verstößen mit Beträgen ab 60 Euro aufwärts.
In beiden Fällen haben Sie die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern oder zu bezahlen.
3. Sie geben die Fahrerin oder den Fahrer nicht an:
Wenn Sie gar nicht auf die Zeugenbefragung reagieren, können weitere Ermittlungen bis hin zu einer richterlichen Vernehmung veranlasst werden.
Hinweise zum Zeugnisverweigerungsrecht
Sie können Angaben zur Sache verweigern, wenn Sie in einem Angehörigenverhältnis zur verantwortlichen Person stehen. Außerdem können Sie die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch die Sie sich selber belasten würden.
Fragen an die Bußgeldstelle
Sollten Sie Fragen zum Zeugenfragebogen oder speziell zum Thema Zeugnisverweigerungsrecht haben, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Sachbearbeitung bei der Bußgeldstelle. Die Telefonnummer und den dazugehörigen Namen finden Sie im rechten oberen Teil des Schreibens.
Wichtig:
Bitte geben Sie Rückfragen in jedem Fall das Aktenzeichen an, es steht im eingerahmten Kästchen neben dem Betreff und beginnt mit "714" oder "724".