Die deutsche Staatsangehörigkeit können Sie auf verschiedene Weise verlieren.
Benötigte Dokumente
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Aufgrund der sehr unterschiedlichen Einzelfälle ist eine genaue Aufstellung der beizubringenden Unterlagen schwierig. Fragen Sie daher bitte beim Amt für öffentliche Ordnung, Sachgebiet Einbürgerungen und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, nach.
Telefonische Anfragen zum Thema Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter der Rufnummer 0221 / 221-23527 stellen.
Gründe für den Verlust
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) legt fest, welche Gründe zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen (§§ 17 bis 29, Fassung vom 15. Juli 1999).
- Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Eine Deutsche oder ein Deutscher wird auf eigenen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn sie oder er auf Grund einer eigenen freien Willensentscheidung den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und die für die Einbürgerung zuständige ausländische Behörde den Erwerb verbindlich zugesichert hat, dabei die Einbürgerung aber letzten Endes von der vorherigen Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit abhängig macht.
Wird der beantragte Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit von der dortigen Einbürgerungsbehörde nicht von der vorherigen Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit abhängig gemacht, so verliert die oder der Deutsche dennoch als unmittelbare Folge der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. - Verzicht
Eine Deutsche oder ein Deutscher, der neben der deutschen noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, kann auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Bei Minderjährigen ist eventuell die vorherige Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes notwendig. - Annahme als Kind durch eine Ausländerin oder einen Ausländer
- Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates
Was müssen Sie tun?
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
- durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit,
- durch Annahme als Kind durch eine Ausländerin oder einen Ausländer und
- durch Eintritt in die Streitkräfte oder vergleichbare bewaffnete Verbände eines ausländischen Staates
tritt automatisch von Gesetzes wegen mit Erfüllung des betreffenden Tatbestandes ein. Eine behördliche Maßnahme oder eine Feststellung ist nicht erforderlich.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
- durch Entlassung,
- durch Verzicht oder
- durch Erklärung
ist aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich oder zur Niederschrift bei der Abteilung Einbürgerungen zu erklären.
Über den Verlust stellen wir Ihnen eine Urkunde aus, die mit Aushändigung an Sie wirksam wird.
Vorsprache
Die Vorsprache in der Abteilung Einbürgerungen ist erforderlich.
Gebühren
Die Gebühr für die Entlassung beträgt nach § 3 Absatz 1 der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung 51 Euro. Alle anderen Verfahren sind gebührenfrei.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Staatsangehörigkeitsprüfung
Dillenburger Straße 56-66
51105 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-0
- Telefax
- 0221 / 221-22609
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Staatsangehörigkeitsprüfung
- Öffnungszeiten
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Persönliche Besuche und Vorsprachen sind nur mit Termin und einem Einladungsschreiben des Ausländeramtes möglich.
Termine können Sie schriftlich per E-Mail, Kontaktformular oder Post vereinbaren.
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Kapelle, rollstuhlgerecht)
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Post, rollstuhlgerecht)
Bus-Linie 150 (Haltestelle Kalk-Karree)
Bus-Linie 159 (Haltestellen Kalk Kapelle und Kalk Post)
S-Bahn-Linien S 12 und S 13 (Haltestelle Trimbornstraße, nicht rollstuhlgerecht)