Personen, die in gerader auf- und absteigender Linie miteinander verwandt sind, sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Das bedeutet, dass Eltern ihre Kinder unterstützen müssen, auch volljährige. Aber auch die Kinder müssen zum Unterhalt ihrer Eltern beitragen, soweit die finanziellen Mittel hierzu ausreichen. Kinder und Eltern werden daher von uns angeschrieben, sobald Sozialhilfe beantragt wird. Außerdem sind Ehegatten einander grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Dies gilt übrigens auch, wenn das Paar geschieden oder getrennt lebend ist.
Ähnlich wie beim Einsatz von Ersparnissen und Vermögen gibt es auch bei der Verpflichtung zum Unterhalt Selbstbehalte, also Beträge, die geschützt sind. Da dies sehr von Ihrer persönlichen Situation abhängt, sollten Sie sich dazu von uns beraten lassen.
Vorsprache
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung.
Gebühren
keine
Kontakt und Erreichbarkeit
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Chorweiler
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Ehrenfeld
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Innenstadt
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Kalk
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Lindenthal
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Mülheim
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Nippes
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Porz
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Rodenkirchen