Sind Sie mit der Entscheidung eines Sozialleistungsträgers nicht einverstanden, so können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Haben Sie die Entscheidung schriftlich erhalten und ist sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, dann müssen Sie den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen, nachdem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.Die Adresse, an die Sie den Widerspruch richten müssen, ist in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid angegeben. Es ist immer die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, mit der Sie nicht einverstanden sind. Bei mündlichen Entscheidungen oder falls die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.
Vorsprache
Möchten Sie sich im Vorfeld eines Widerspruches beraten lassen? Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung.
Gebühren
Beim Einlegen eines Rechtsmittels entstehen keine Gebühren.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Chorweiler
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Ehrenfeld
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Innenstadt
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Kalk
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Lindenthal
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Mülheim
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Nippes
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Porz
- Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Rodenkirchen