Sie haben eine Immobilie veräußert oder erworben? Das Steueramt wird nicht unmittelbar von Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst später durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes hierüber in Kenntnis gesetzt.
Bitte teilen Sie dem Steueramt daher den Eigentumswechsel rechtzeitig mit und übersenden Sie die folgenden Unterlagen.
Dies können Sie auch online erledigen. Das entsprechende Formular finden Sie unter dem Reiter "Vorsprache".
Benötigte Dokumente
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Kopien der Seiten des notariellen Vertrages, aus denen die nachfolgenden Informationen ersichtlich sind
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Was wurde veräußert?
Beschreibung des Vertragsgegenstandes
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Von wem und an wen wurde veräußert?
Beschreibung der Vertragsparteien
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Zu welchem Zeitpunkt wurde veräußert?
Wann fand der Besitzübergang statt? Die notariellen Verträge enthalten in der Regel einen entsprechenden Passus, in dem der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten geregelt ist. Sofern dieser Übergang an den Eintritt von Bedingungen (zum Beispiel Zahlung des vollständigen Kaufpreises) geknüpft ist, teilen Sie bitte mit, wann diese Bedingungen erfüllt wurden.
Zusatzinformationen
Grundsteuer
Gemäß § 22 Bewertungsgesetz wird bei einem Eigentumswechsel über die Zurechnung der Immobilie eine neue Feststellung durch das Finanzamt getroffen. Zeitpunkt dieser so genannten Zurechnungsfortschreibung ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt.
Das bedeutet, dass der*die Grundstücksveräußernde hinsichtlich der Grundsteuer im Jahr der Rechtsänderung bis zum 31. Dezember zahlungspflichtig bleibt und die Steuerpflicht des*der Grundstückserwerbenden erst ab 1. Januar des folgenden Jahres beginnt.
Anderslautende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien - zum Beispiel im notariellen Kaufvertrag - haben auf die Grundsteuerpflicht keine Auswirkungen.
Gebühren für die Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Straßenreinigung
Die Gebührenpflicht des*der Erwerbenden beginnt mit dem auf den Eigentumsübergang beziehungsweise den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten folgenden Monat. Der*Die Veräußernde bleibt bis zum Ende des vorangehenden Monats gebührenpflichtig
Vorsprache
Selbstverständlich können Sie die oben genannten Unterlagen auch innerhalb der Sprechzeiten vorlegen, damit an Ort und Stelle die zur Bearbeitung erforderlichen Kopien gefertigt werden. Die Sprechzeiten finden Sie unter der Rubrik "Kontakt und Erreichbarkeit".
Unter folgendem Link ist die Mitteilung digital möglich:
Zur Online-Mitteilung über einen EigentumswechselGebühren
Für die Änderung der Abgabenveranlagung werden keine Bearbeitungsgebühren erhoben.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Steueramt
Athener Ring 4
50765 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-21686 oder siehe unten stehendes Telefonverzeichnis
- Telefax
- 0221 / 221-21689
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Steueramt
- Öffnungszeiten
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Montag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Dienstag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Mittwoch, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Donnerstag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 12 Uhr
und nach Vereinbarung
Hinweis zu persönlichen Vorsprachen beim Steueramt
Wir empfehlen in jedem Fall eine Terminvereinbarung, auch während unserer Öffnungszeiten. So können Wartezeiten vermieden werden. Zudem können wir ein Gespräch mit der besten Ansprechperson für Ihr Anliegen sicherstellen.
Um einen Termin zu vereinbaren, empfehlen wir Ihnen eine telefonische Kontaktaufnahme während unserer Öffnungszeiten unter der oben angegebenen Telefonnummer.
Anfahrt
Stadtbahn-Linie 15 (Haltestelle Chorweiler)
Bus-Linien 120, 121, 122, 125, 126 und 181 (Haltestelle Chorweiler)
S-Bahn-Linie S 6, S 11 (Haltestelle Chorweiler)