Die Grundsteuer wird auf jegliche Art von Grundbesitz erhoben. Dazu gehören alle Arten von Immobilien (von der Wohnung bis zum Industriegebäude) und die unbebauten Grundstücke. Der Art der Erhebung nach ist die Grundsteuer eine direkte Steuer, da sie von den jeweiligen Grundstücksbesitzer*innen oder Immobilienbesitzer*innen direkt an die Stadt Köln zu zahlen ist. Festgesetzt wird die Grundsteuer für jedes einzelne Objekt. Die Höhe der Grundsteuer ist vom Zustand und aktuellen Wert des jeweiligen Grundstücks oder der Immobilie abhängig. Sie ist unterteilt in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).

Berechnung der Grundsteuer

Zuerst ermittelt das Finanzamt den sogenannten Einheitswert der Immobilie oder des Grundstücks nach den Wertverhältnissen 1964 im Westen und 1935 im Osten. Lässt sich mangels Unterlagen kein Wert feststellen, nimmt das Finanzamt einen Ersatzwert und berechnet die Wohn - beziehungsweise die Nutzfläche.

Grundsteuerreform

Grundsteuermessbetrag

Anschließend ermittelt das Finanzamt den steuerpflichtigen Anteil dieses Wertes - die Grundsteuermesszahl. Dazu nimmt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Promillewert, je nach Bebauung und Bauart, und multipliziert ihn mit dem Einheitswert. Das ist der Grundsteuermessbetrag.
Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Darin legt das Finanzamt außerdem fest, wer Steuerschuldner*in ist und ab wann das Objekt besteuert wird.

Hebesatz

Diesen Steuerwert übermittelt uns das Finanzamt. Wir multiplizieren den Grundsteuermessbetrag mit einem Gebührensatz - Hebesatz - und senden anschließend dem*der Eigentümer*in den Bescheid über die Grundsteuer. Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Köln für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festgelegt. Er beträgt für die Grundsteuer A 165 % und für die Grundsteuer B 515 %.

Eine Übersicht über die Entwicklung der Hebesätze seit 1977 erhalten Sie unter

Hebesätze für die Realsteuern

Fälligkeit der Grundsteuer

Festgesetzt wird die Grundsteuer zwar pro Kalenderjahr, zu zahlen ist sie jedoch in vier Teilen einmal pro Quartal und zwar zu den festen Terminen: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

Dieses ist in § 28 Grundsteuergesetz (GrStG) geregelt und gilt, da es ein Bundesgesetz ist, für alle Grundstückseigentümer*innen Deutschlands.

Sie haben auch die Möglichkeit, die Grundsteuer einmal jährlich komplett zu bezahlen; dieser Jahresbetrag wird am 1. Juli eines Jahres fällig. Wer diese Variante wählt, muss spätestens bis zum 30. September des Vorjahres einen schriftlichen Antrag stellen.

Den Text des § 28 GrStG haben wir unter Rechtsgrundlagen für Sie eingefügt.

Hinweis:
Die Fälligkeit verschiebt sich auf den nächst folgenden Werktag, wenn ein vorgegebener Zahlungstermin auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Das gilt nicht für Rosenmontage.

Änderung der Grundsteuer nach Eigentumswechsel

Informationen hierzu erhalten Sie unter folgendem Link:

Eigentumswechsel bei Immobilien

Rechtsgrundlagen

Grundlage für die Erhebung einer Grundsteuer sind das Grundsteuergesetz, das Bewertungsgesetz und die Abgabenordnung.

Fälligkeit der Grundsteuer nach § 28 Grundsteuer Gesetz:

(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

(2) Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:

  1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
  2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.

Rechtsmittel

Das Steueramt der Stadt Köln ist bei der Grundsteuererhebung an die Feststellungen des Finanzamts gebunden.
Ab dem 1. Januar 2016 wurde im Abgabenrecht das Widerspruchsverfahren wieder eingeführt. Gegen Grundsteuerbescheide können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder in elektronischer Form zu erheben. Bei einem Widerspruch in elektronischer Form ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen oder mittels De-Mail mit der Absenderbestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die Stadt Köln zu übermitteln.


Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Hierzu wird auf das  Impressum unter "Rechtliche Hinweise" unter der Kategorie "So erreichen Sie uns online", "Rechtsverbindliche formgebundene elektronische Kommunikation mit der Stadt Köln" verwiesen.

So erreichen Sie uns online

Gegen einen Grundsteuermessbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheides Einspruch beim zuständigen Finanzamt, das den Grundsteuermessbescheid erlassen hat, einlegen.

Auch wenn Sie Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid oder Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erhoben haben, bleiben die Bescheide wirksam. Die festgesetzte Grundsteuer müssen Sie in jedem Fall zu den Fälligkeitsterminen entrichten.

Soweit das Finanzamt dem Einspruch entspricht und den Messbescheid ändert, ändern wir auch den Grundsteuerbescheid. Zuviel gezahlte Grundsteuer wird dann erstattet oder verrechnet.

Finanzamt Nordrhein-Westfalen

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Steueramt
Athener Ring 4
50765 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-21686 oder siehe unten stehendes Telefonverzeichnis
Telefax
0221 / 221-21689
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Dienstag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Mittwoch, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Donnerstag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 12 Uhr
und nach Vereinbarung

Hinweis zu persönlichen Vorsprachen beim Steueramt

Wir empfehlen in jedem Fall eine Terminvereinbarung, auch während unserer Öffnungszeiten. So können Wartezeiten vermieden werden. Zudem können wir ein Gespräch mit der besten Ansprechperson für Ihr Anliegen sicherstellen.
Um einen Termin zu vereinbaren, empfehlen wir Ihnen eine telefonische Kontaktaufnahme während unserer Öffnungszeiten unter der oben angegebenen Telefonnummer.

Anfahrt

Stadtbahn-Linie 15 (Haltestelle Chorweiler)
Bus-Linien 120, 121, 122, 125, 126 und 181 (Haltestelle Chorweiler)
S-Bahn-Linie S 6, S 11 (Haltestelle Chorweiler)

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