Das Steueramt setzt die Gebühren für die Straßenreinigung fest und steht für Fragen rund um den Gebührenbescheid zur Verfügung.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren ist die vom Rat der Stadt Köln beschlossene Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung).

Durch die Straßenreinigungssatzung ist unter anderem festgelegt, durch wen (die Stadt oder die Anlieger) und wie oft die jeweilige Straße wöchentlich zu reinigen ist.

Soweit danach die Reinigungsverpflichtung der Stadt obliegt, hat diese mit der Durchführung der Reinigung die AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH beauftragt.

Eine aktuelle Fassung der Straßenreinigungssatzung finden Sie auf den Internetseiten der AWB unter

Straßenreinigungssatzung

Gebührentatbestand / Begriffbestimmungen

Von den Eigentümer*innen der durch die öffentlich gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke sind Straßenreinigungsgebühren zu erheben.

Grundstück

Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist grundsätzlich das Buchgrundstück, also das unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches eingetragene Grundstück.

Erschließung

Durch eine öffentliche Straße erschlossen im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist ein Grundstück wenn es - zumindest fußläufig - von der Straße aus erreichbar ist und dadurch eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes gegeben ist. Als solche gilt zum Beispiel auch eine Nutzung als Gartenland; auf die Möglichkeit einer Bebauung kommt es hierbei nicht an.

Durch eine öffentliche Straße erschlossen werden nicht nur die unmittelbar an diese grenzenden Grundstücke, sondern auch solche Grundstücke, die mittelbar, zum Beispiel über einen Privatweg oder über ein vorgelagertes Grundstück, von der öffentlichen Straße erreicht werden können (so genannte Hinterlieger).

Es ist daher sachgerecht, diese nicht unmittelbar an der Straße liegenden Grundstücke ebenfalls bei der Gebührenveranlagung zu berücksichtigen. Durch diese Einbeziehung können die Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung auf mehr Grundstückseigentümer verteilt werden, was im Ergebnis allen Gebührenschuldner*innen zugute kommt. Die Gebühren für den*die Einzeln*e sind dadurch nämlich geringer, als dies bei einer Veranlagung ohne Hinterliegergrundstücke der Fall wäre.

Da es sich dabei um eine Verteilung von Gesamtkosten handelt, erwirtschaftet die Stadt Köln durch die Veranlagung von Hinterliegergrundstücken keine Mehreinnahmen.

Berechnung der Gebühren

Die Höhe der Gebühren berechnet sich nach der Frontlänge des Grundstückes, der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen und dem Gebührensatz.

Der jeweilige Gebührensatz ist abhängig von der Kategorie der gereinigten Straße. Die Straßenkategorie (Anliegerstraße, Hauptstraße, Fußgängergeschäftsstraße und so weiter) ist abhängig von der Art und der Verkehrsbedeutung der zu reinigenden Straße und wird im Straßenreinigungsverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung für jede Straße festgelegt.

 Formel zur Berechnung der Gebühren
Jahresgebühr = Frontlänge in Meter mal Gebührensatz mal Anzahl der wöchentlichen Reinigungen

Anzahl der wöchentlichen Reinigungen

Die Häufigkeit der wöchentlichen Reinigungen ist abhängig vom Verschmutzungsgrad der Straße und ist im Straßenreinigungsverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung für jede durch die AWB zu reinigende Straße festgelegt.

Frontlänge

Die Straßenreinigungsgebühr bemisst sich nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße.
Maßgebend sind alle an erschließende Straßen angrenzende und diesen zugewandte Grundstücksseiten (Frontlänge). Als der erschließenden Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur erschließenden Straße verläuft.

Beispielfälle zur Ermittlung der Frontlänge

Grundstücke mit angrenzenden Grundstücksseiten (Anliegergrundstücke)

© Stadt Köln - Steueramt

Das Grundstück A grenzt mit einer Länge von 40 Metern, das Grundstück B mit 20 Metern an die xyz-Straße an.

Die Gebühren sind für Frontlängen von 40 Metern beziehungsweise 20 Metern zu berechnen.

Grundstücke mit zugewandten Grundstücksseiten (Hinterliegergrundstücke)

Die Grundstücke A bis C grenzen nicht unmittelbar an die xyz-Straße an. Sie werden jedoch über den Privatweg von der xyz-Straße erschlossen, so dass von den Grundstückseigentümer*innen Gebühren für die Reinigung dieser Straße zu entrichten sind.

Die Gebühren sind nach den Längen der zugewandten Grundstückseiten (Grundstück A = 45 Meter, Grundstücke B und C = 40 Meter) zu veranlagen.

Das Grundstück D grenzt unmittelbar an die xyz-Straße; die Gebühren sind auf Grundlage der Länge der angrenzenden Grundstücksseite von 40 Metern festzusetzen.

Grundstücke mit angrenzenden und zugewandten Grundstücksseiten (Teilhinterliegergrundstücke)

© Stadt Köln - Steueramt

Das Grundstück B grenzt mit 20 Metern unmittelbar an die xyz-Straße und besitzt zudem eine 40 Meter lange Grundstücksseite, die der xyz-Straße zugewandt ist. Die Gebühren sind für eine Frontlänge von insgesamt 60 Metern zu berechnen.

Das Grundstück A grenzt unmittelbar an die xyz-Straße; die Gebühren sind auf Grundlage der Länge der angrenzenden Grundstücksseite von 40 Metern festzusetzen.

Gebührensätze

Durchführung der Reinigung

Mit der Durchführung der Reinigung wurden die 

AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
Maarweg 271
50825 Köln

beauftragt.

Beschwerden über die Durchführung der Reinigungen sind bei der AWB anzubringen.

Gebührenminderung bei Reinigungsausfall

Gemäß § 10 Absatz 3 Straßenreinigungssatzung entsteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Gebührenerstattung

a) bei Ausfall oder Einschränkung der satzungsmäßigen Reinigung an Wochenfeiertagen, durch Schwerpunktbildung zur Beseitigung von Laub oder infolge von Verunreinigungen nach Karnevalsveranstaltungen,

b) bei Ausfall der satzungsmäßigen Reinigung durch unvorhersehbare Betriebsstörungen, durch Witterungseinflüsse, durch Straßenbauarbeiten oder durch andere zwingende Gründe bis zu einem zusammenhängenden Monat,

c) bei Einschränkung der satzungsmäßigen Reinigung durch Witterungseinflüsse und durch Straßenbauarbeiten bis zu drei zusammenhängenden Monaten im Kalenderjahr.

Rechtsgrundlagen

Straßenreinigungssatzung, Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Abgabenordnung, Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen

Rechtsmittel

Ab dem 01. Januar 2016 wurde im Abgabenrecht das Widerspruchsverfahren wieder eingeführt. Gegen den Gebührenbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Bitte erheben Sie den Widerspruch schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder in elektronischer Form. Bei einem Widerspruch in elektronischer Form ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen oder mittels De-Mail mit der Absenderbestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die Stadt Köln zu übermitteln.


Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Hierzu wird auf das  Impressum unter "Rechtliche Hinweise" unter der Kategorie "So erreichen Sie uns online", "Rechtsverbindliche formgebundene elektronische Kommunikation mit der Stadt Köln" verwiesen.

So erreichen Sie uns online

Auch wenn Sie Widerspruch erheben, bleibt der Bescheid wirksam und die Einziehung der angeforderten Gebühren wird nicht aufgehalten. Die festgesetzten Gebühren müssen Sie daher auf jeden Fall zu den Fälligkeitsterminen bezahlen. Wenn Ihr Widerspruch Erfolg hatte, erstatten oder verrechnen wir die zu viel gezahlten Gebühren.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln

Servicetelefon: 0221 / 9 22 22 24

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Steueramt
Athener Ring 4
50765 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-21686 oder siehe unten stehendes Telefonverzeichnis
Telefax
0221 / 221-21689
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Dienstag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Mittwoch, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Donnerstag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 12 Uhr
und nach Vereinbarung

Hinweis zu persönlichen Vorsprachen beim Steueramt

Wir empfehlen in jedem Fall eine Terminvereinbarung, auch während unserer Öffnungszeiten. So können Wartezeiten vermieden werden. Zudem können wir ein Gespräch mit der besten Ansprechperson für Ihr Anliegen sicherstellen.
Um einen Termin zu vereinbaren, empfehlen wir Ihnen eine telefonische Kontaktaufnahme während unserer Öffnungszeiten unter der oben angegebenen Telefonnummer.

Anfahrt

Stadtbahn-Linie 15 (Haltestelle Chorweiler)
Bus-Linien 120, 121, 122, 125, 126 und 181 (Haltestelle Chorweiler)
S-Bahn-Linie S 6, S 11 (Haltestelle Chorweiler)

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