Soweit Sie oder andere Personen in Ihrem Haushalt einen Hund halten, müssen Sie ihn innerhalb von vier Wochen nach der Aufnahme zur Hundesteuer anmelden. Wenn der Hund aus dem Wurf einer von Ihnen gehaltenen Hündin stammt, müssen sie ihn innerhalb von vier Wochen, nachdem der Hund sechs Monate alt geworden ist, zur Hundesteuer anmelden.
Die An- und Abmeldepflicht gilt auch für Hunde, die nicht von natürlichen Personen oder nicht aus persönlichen Zwecken gehalten werden.
Wenn Ihr Hund zu einer meldepflichtigen Rasse nach dem Landeshundegesetz NRW gehört, müssen Sie ihn zusätzlich bei der Überwachung Hundehaltung beim Ordnungsamt anmelden bzw. eine Haltungserlaubnis beantragen.
Zur Anmeldung können Sie das neue Online-Anmeldeverfahren nutzen. Weitere Infos siehe unten unter "Online anmelden".
Bitte beachten Sie:
Haben Sie Fragen zur Hundesteuer, dann kontaktieren Sie bitte unser Steueramt. Geht es um Fragen zur Anmeldung nach dem Landeshundegesetz (meldepflichtige Rassen), dann richten Sie sich bitte an unser Ordnungsamt.
Benötigte Dokumente
-
Anmeldeformular
-
gegebenenfalls Nachweis
über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches
-
gegebenenfalls Kopie
des Schwerbehindertenausweises oder des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes sowie Nachweise über die besondere Ausbildung des Hundes
Informationen zur Anmeldung
Zur Anmeldung verwenden Sie bitte das Online-Verfahren (siehe Punkt "Online anmelden") oder das Anmeldeformular im "Downloadservice". Dieses Formular müssen Sie per Post oder Fax an das Steueramt übersenden. Auch Änderungen, wie zum Beispiel einen Umzug innerhalb Kölns oder die Übernahme eines weiteren Hundes, müssen Sie anzeigen.
Nach Anmeldung wird eine Hundemarke übersandt, die der Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes sichtbar zu tragen hat. Bitte beachten Sie auch die erforderliche Anmeldung des Hundes beim zuständigen Bezirksordnungsamt, sofern es sich um einen meldepflichtigen Hund nach dem Landeshundegesetz handelt.
Die Hundesteuer beträgt 156 Euro jährlich für jeden gehaltenen Hund.
Steuerermäßigung oder -befreiung
Wenn Sie Empfänger*in von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches sind, können Sie für einen Hund eine Ermäßigung beantragen. Hierzu ist ein Nachweis beizubringen, der nicht älter als zwei Monate ist. Die Steuer wird dann für einen Hund von 156 Euro auf 60 Euro ermäßigt.
Sofern Sie Empfänger*in von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (Arbeitslosengeld II) sind, steht Ihnen eine Ermäßigung der Hundesteuer nicht zu.
Im Falle einer Schwerbehinderung von 100 Prozent kann auf Antrag im Anmeldeformular eine Steuerbefreiung für einen Hund gewährt werden, wenn dieser ausschließlich dem Schutz und der Hilfe der schwerbehinderten Person dient und aufgrund seiner besonderen Ausbildung geeignet ist, die Schwerbehinderung zu mildern. Zum Nachweis ist eine Kopie der Vorder- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises oder des Feststellungsbescheides des Bürgeramtes Mülheim gemeinsam mit der Anmeldung vorzulegen.
Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag darüber hinaus auch für Hunde gewährt, die regelmäßig als Rettungshunde eingesetzt werden und eine entsprechende Ausbildung abgelegt haben.
Online anmelden
Die Anmeldung erfolgt beim Steueramt und, soweit erforderlich, beim Amt für öffentliche Ordnung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Gebühren
Für die Anmeldung zur Hundesteuer fallen keine Gebühren an.
Wenn Sie Ihren Hund nach dem Landeshundegesetz auch beim Ordnungsamt anmelden müssen, können Gebühren anfallen:
für große Hunde 25 Euro;
für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen je nach Einzelfall. Bitte beachten Sie unsere Informationen unter "Ähnliche Dienstleistungen" dazu.
Rechtliche Voraussetzungen
Bitte beachten Sie im Allgemeinen Gebührentarif die Tarifstelle 18a bis 18b.6
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW)