Sie müssen an einem Sonntag oder an einem Feiertag einen Transport durchführen? Dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung, wenn der Lastkraftwagen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder mehr hat, oder wenn Sie hinter einem Lastkraftwagen (auch unter 7,5 Tonnen) noch einen Anhänger anhängen möchten. Eine Ausnahmegenehmigung erhalten Sie grundsätzlich nur, wenn der Transport aus dringenden und unaufschiebbaren Gründen durchgeführt werden muss.

Benötigte Dokumente

  • Ausführliche Begründung

    warum der Transport an einem Sonntag oder Feiertag durchgeführt werden muss.

  • Angaben zur Art des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge

    zum Beispiel Zugmaschine mit Auflieger, Lastkraftwagen mit Anhänger oder Lastkraftwagen.

  • Angaben zu den Kennzeichen

    Zugfahrzeug und Hänger.

  • Angaben zum zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Zugkombination

  • Angaben zum Transportgut

    Frachtpapiere, Begleitpapiere oder Bestätigung der*des Auftraggeber*in

  • Angaben zum Abgangs- und Zielort

    Wo beginnt und wo endet die Fahrt?

  • Angaben zum Transportzeitraum

    Beginn und Ende des Transports.

Grund für die Ausnahmegenehmigung

Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen und Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht verkehren, so regelt es § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Um eine Transportgenehmigung für einen Sonntag oder einen Feiertag zu bekommen, muss der Transport dringend und unaufschiebbar und in der Regel auch im öffentlichen Interesse sein. Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass Sie zum Beispiel Waren zur Grundversorgung fahren müssen, wie zum Beispiel leicht verderbliche Lebensmittel. Bei der Prüfung des Antrages wird ein strenger Maßstab angelegt.

Wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel "Just-in-Time Transporte" hingegen reichen nicht aus, um eine Ausnahmegenehmigung bekommen zu können.

Über weitere Ausnahmemöglichkeiten können Sie sich beim Amt für öffentliche Ordnung informieren.

Genehmigungsformen

Ausnahmen von diesem Sonntags- und Feiertagsfahrverbot können sowohl für einzelne Sonntage und Feiertage als auch als Dauerausnahmegenehmigung für bis zu ein Jahr erteilt werden.

Die Ausnahmegenehmigungen sind auf das jeweilige Fahrzeug bezogen und nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit müssen Sie eine neue Genehmigung beantragen.

Antragstellung

Den Antrag können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde stellen, in deren Bezirk Sie als Antragsteller*in Ihren Wohnort, Ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird.

Den Antrag stellen Sie bitte schriftlich. Die Antragstellung kann formlos erfolgen, sofern alle erforderlichen Angaben gemacht werden (siehe unter "benötigt werden").

Sie können dazu auch ein Online-Formular benutzen, das wir Ihnen hier zur Verfügung stellen. Sie können das Formular am Computer ausfüllen, abspeichern, ausdrucken und an uns schicken,

  • möglichst frühzeitig, also mindestens 14 Tage vorher

Sie können den Antrag entweder per Fax an 0221 / 221-26130 oder über den Postweg senden an:

Stadt Köln

Amt für öffentliche Ordnung
Allgemeine Straßenverkehrsangelegenheiten
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln

Rückfragen:
Sollten Sie Fragen zur Ausnahmegenehmigung haben, wenden Sie sich bitte an eine der folgenden Telefonnummern:

  • 0221 / 221-26335
  • 0221 / 221-26816

Bei Fragen zu Ausnahmeregelungen und Plaketten in der Umweltzone rufen Sie die Hotline 0221 / 221-26013 an.

Antragsformular Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Die Kölner Umweltzone

Benötigen Sie eine Plakette zum Befahren der Umweltzone?
Wir beraten Sie gerne.

Vorsprache

Eine Vorsprache ist nicht erforderlich, sofern der zu stellende Antrag alle notwendigen Angaben enthält.

Gebühren

90 Euro für einen Sonntag beziehungsweise einen Feiertag. Jeder weitere Sonntag oder Feiertag 60 Euro bis maximal 690 Euro für eine Dauergenehmigung (ein Jahr). Die Gebühren können Sie bar oder bargeldlos mit Karte bezahlen, üblicherweise erfolgt die Zahlung aber gegen Rechnung.

Rechtliche Voraussetzungen

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Verkehrsgewerbliche Genehmigungsverfahren und Ausnahmegenehmigung nach StVO
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Hilfen für Blinde und Sehbehinderte.
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefax
0221 / 221-26130
Kontakt
Öffnungszeiten

Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr
Persönliche Vorsprachen: Montag und Donnerstag, 8 bis 12 Uhr und nach vorheriger telefonischer Vereinbarung

Anfahrt

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