In der Ferienreisezeit vom 1. Juli bis 31. August gelten an Samstagen zwischen 7 und 20 Uhr auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen Fahrverbote für Lastkraftwagen (LKW) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sowie für LKW mit Anhänger. Ohne eine Ausnahmegenehmigung dürfen Sie diese Straßen in diesem Zeitraum nicht befahren.
Eine Ausnahmegenehmigung können Sie beantragen, wenn es zwingende Gründe gibt, die es Ihnen unmöglich machen, eine Ausweichroute zu nutzen. Nur mit dieser Genehmigung ist es Ihnen erlaubt, trotz der allgemeinen Fahrverbote auf den betroffenen Strecken zu fahren.
Benötigte Dokumente
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Ausführliche Begründung
warum der Transport an einem Samstag während des Fahrverbotes auf bestimmten Straßen durchgeführt werden muss und weshalb ein Ausweichen auf zugelassene Straßen ausscheidet.
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Angaben über Art des Fahrzeuges
Zugmaschine mit Auflieger, Lastkraftwagen mit Anhänger oder Lastkraftwagen
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Angaben zum Kennzeichen
Zugfahrzeug und Hänger
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Angaben zum zulässigen Gesamtgewicht der Zugkombination
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Angaben zum Transportgut
Frachtpapiere, Begleitpapiere oder Bestätigung des*der Auftraggeber*in
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Angaben zum Abfahrtsort und zum Zielort
Beginn und Ende der Fahrt
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Angaben zum Transportzeitraum
Beginn und Ende des Transports
Grund für die Ausnahmegenehmigung
Das Befahren bestimmter Bundesautobahnen an Samstagen während der Ferienreisezeit, also zwischen dem 1. Juli und dem 31. August eines Jahres, ist für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen und Anhänger hinter LKW in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr grundsätzlich verboten (§ 1 der Ferienreiseverordnung).
Sofern Ausweichstrecken nicht genutzt werden können und Sie eine Transportgenehmigung während der Ferienreisezeit benötigen, wird bei der Prüfung des Antrages ein strenger Maßstab angelegt.
Ihr Transport muss dringend und unaufschiebbar und in der Regel auch im öffentlichen Interesse sein. Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass Sie zum Beispiel Waren zur Grundversorgung fahren müssen, wie etwa leicht verderbliche Lebensmittel.
Wirtschaftliche Gründe wie zum Beispiel Just-in-Time Transporte reichen nicht aus, um eine Ausnahmegenehmigung bekommen zu können.
Über weitere Ausnahmemöglichkeiten können Sie sich beim Amt für öffentliche Ordnung informieren.
Genehmigungsformen
Ausnahmen von der Ferienreiseverordnung können Sie für einzelne Samstage oder den gesamten Ferienzeitraum beantragen.
Die Ausnahmegenehmigung wird auf das jeweilige Fahrzeug bezogen erteilt und ist nicht auf anderen Fahrzeuge übertragbar. Ausschlaggebend ist das Kennzeichen.
Antragstellung
Den Antrag können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde stellen, in deren Bezirk Sie als Antragsteller*in Ihren Wohnort, Ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird.
Den Antrag stellen Sie bitte schriftlich. Die Antragstellung kann formlos erfolgen, sofern alle erforderlichen Angaben gemacht werden (siehe unter "benötigt werden").
Sie können dazu auch ein Online-Formular benutzen, das wir Ihnen hier zur Verfügung stellen. Sie können das Formular am Computer ausfüllen, abspeichern, ausdrucken und an uns schicken,
- möglichst frühzeitig, also mindestens 14 Tage vorher
Sie können den Antrag entweder per Fax an 0221 / 221-26130 oder über den Postweg senden an:
Stadt Köln
Amt für öffentliche Ordnung
Allgemeine Straßenverkehrsangelegenheiten
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Rückfragen:
Sollten Sie Fragen zur Ausnahmegenehmigung haben, wenden Sie sich bitte an eine der folgenden Telefonnummern:
- 0221 / 221-26335
- 0221 / 221-26816
Bei Fragen zu Ausnahmeregelungen und Plaketten in der Umweltzone rufen Sie die Hotline 0221 / 221-26013 an.
Die Kölner Umweltzone
Benötigen Sie eine Plakette zum Befahren der Umweltzone?
Wir beraten Sie gerne.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, wenn der Antrag alle erforderlichen Angaben enthält.
Gebühren
60 Euro für einen Samstag; jeder weitere Samstag 30 Euro bis maximal 179 Euro für die Dauergenehmigung (1 Jahr). Für private Zwecke, zum Beispiel für einen Sportanhänger: 56 Euro für die Dauergenehmigung (1 Jahr). Der Betrag wird per Rechnung erhoben.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 4 Ferienreiseverordnung
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Verkehrsgewerbliche Genehmigungsverfahren und Ausnahmegenehmigung nach StVO
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln -
- Telefax
- 0221 / 221-26130
- Sicheres Formular
- Öffnungszeiten
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Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr
Persönliche Vorsprachen: Montag und Donnerstag, 8 bis 12 Uhr und nach vorheriger telefonischer Vereinbarung