Wenn Sie geschützte Bäume fällen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach der Baumschutzsatzung. Gleiches gilt, wenn Sie Bäume oder Teile davon derart beschneiden wollen, dass hierdurch ihr Aussehen wesentlich verändert oder ihr weiteres Wachstum beeinträchtigt wird. Beachten Sie bitte, dass zu den Baumteilen neben den oberirdischen Teilen auch die Baumwurzeln zählen.

Benötigte Dokumente

  • Ein vollständig ausgefülltes Antragsformular

    Das Formular finden Sie weiter unten im Downloadbereich.

  • Eine Angabe zu den Standorten der Bäume

    Wenn der Antragsgrund ein Bauvorhaben ist, wird ein Lageplan im Maßstab 1:250 benötigt, in dem sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume, ihr Standort, ihre Art, ihr Stammumfang in einem Meter Höhe über dem Erdboden sowie der Durchmesser der Krone eingetragen sind. Gleiches gilt auch für alle Bäume auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum, die durch die Baumaßnahme dauerhaft oder temporär betroffen sind. Bei allen anderen Antragsgründen wird ein Lageplan oder eine Lageskizze benötigt, in dem beziehungsweise in der die Standorte der zur Entfernung oder Veränderung beantragten Bäume auf Ihrem Grundstück eindeutig dargestellt sind.

  • Aussagekräftige Fotos

    von den zur Entfernung oder Veränderung beantragten Bäumen. Weiterhin - wenn möglich - Fotos, die diese Bäume in ihrer Umgebung zeigen.

  • Eine rechtsverbindliche Erklärung

    zu den grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen.

  • Zusätzlich bei Bauvorhaben

    einen Baustelleneinrichtungsplan sowie gegebenenfalls einen Wiederbegrünungsplan: Der Baustelleneinrichtungsplan umfasst unter anderem die Baustellenerschließung, die Standorte und den Einsatzbereich von Baukränen und Baumaschinen, die Standorte von Stellflächen, Containern und Materiallagern sowie die Einrichtungen zur Versorgung mit Baustrom und Wasser. Wenn Baumentfernungen größeren Ausmaßes beantragt sind, ist zusätzlich ein Wiederbegrünungsplan vorzulegen. In diesem Plan sind sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die Standorte der auf dem Baugrundstück geplanten Ersatzpflanzungen und ihre Art einzutragen. Hierzu werden Sie gesondert aufgefordert.

  • Hinweise zur Antragsstellung

    Bitte reichen Sie Ihren Antrag zur Entfernung oder Veränderung von satzungsgeschützten Bäumen spätestens zwei Monate vor der geplanten Durchführung der Maßnahme schriftlich unter Darlegung der Gründe mit allen Unterlagen und in digitaler Form per E-Mail bei der Stadt Köln ein. In der Regel ist jeweils ein eigenständiger Antrag pro Grundstück zu stellen. Es ist das aktuelle Antragsformular zu verwenden. Bitte beachten Sie hierbei, dass in diesem Rahmen nur Datenmengen mit höchstens 10 Megabyte je E-Mail empfangen werden können. Für Bäume auf privaten Grundstücken ist der Antrag beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt einzureichen, für Bäume auf städtischen Grundstücken beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen. Bei Anträgen im Zusammenhang mit Bauvorhaben beachten Sie bitte zusätzlich die Vorgaben der Bauaufsichtsbehörde zur Antragstellung. Die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie unter Downloads und Infos.

Service-Rufnummern und FAQ

StadtbezirkTelefon
Leitung0221 / 221-36545
Allgemeine Anliegen

0221 / 221-24838

0221 / 221-24543

Innenstadt0221 / 221-32253
Rodenkirchen0221 / 221-33507
Lindenthal0221 / 221-24042
Lindenthal (50858 + 50859)0221 / 221-25594
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Nippes0221 / 221-36539
Chorweiler0221 / 221-24632
Porz0221 / 221-29443
Kalk0221 / 221-31921
Mülheim 0221 / 221-24167

 

Weitere Antworten zu häufig gestellten Fragen finden Sie in unserem FAQ:

FAQ

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Eigentümer*innen beziehungsweise Eigentümergemeinschaften oder bevollmächtigte Vertreter*innen.

Im Falle der Beantragung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben sind auch Vorhabenträger*innen antragsberechtigt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den FAQ.

Geschützte Bäume

  • Geschützt sind alle Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr. Zwei- und mehrstämmige Laubbäume sind geschützt, wenn mindestens zwei Einzelstämme einen Umfang von 40 cm und mehr aufweisen.
  • Weiterhin geschützt sind alle Nadelbäume mit einem Stammumfang von 130 cm und mehr. Zwei- und mehrstämmige Nadelbäume sind geschützt, wenn mindestens zwei Einzelstämme einen Umfang von 65 cm und mehr aufweisen. Beachten Sie bitte, dass auch baumförmig gewachsene Sträucher wie Weißdorn, Holunder oder Eibe geschützt sind, sofern die Mindeststammumfänge gegeben sind.

Unabhängig von der Baumart und dem Stammumfang sind geschützt:

  • Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erhalten sind oder gepflanzt wurden. Unter Bebauungspläne können sie prüfen, ob Ihr Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans liegt. 
  • Mit dem Zeitpunkt der Pflanzung geschützt sind Bäume, die gemäß den Auflagen in der Fällgenehmigung als Ersatz für gefällte Bäume zu pflanzen waren (sogenannte Ersatzpflanzungen).
  • Bäume, die mit öffentlichen Mitteln gepflanzt wurden, zum Beispiel städtische Straßenbäume.

Hinweise zu den geschützten Bäumen:

Der Stammumfang wird in der Regel in einem Meter über dem Erdboden gemessen. Ausnahme: Liegt der Kronenansatz unter einem Meter, wird der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz gemessen.

Bei Fragen zum Schutzstatus ihrer Bäume stehen Ihnen das Umwelt- und Verbraucherschutzamt für Bäume auf privaten Grundstücken und das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen für Bäume auf öffentlichen Grundstücken gerne zur Verfügung.

Baumschutz bei Bauvorhaben

Der auf dem Baugrundstück selbst, auf angrenzenden Grundstücken und im öffentlichen Raum vorhandene Baumbestand ist bereits bei der Bauplanung derart zu berücksichtigen, dass die Betroffenheit satzungsgeschützter Bäume auf ein unvermeidliches Minimum reduziert wird.

Dem Bauantrag oder einem umfassenden Bauvorbescheidsantrag ist eine Erklärung zum Baumbestand beifügen. Diese Erklärung beinhaltet eine Bestätigung, dass keine nach der Satzung geschützten Bäume auf dem Baugrundstück selbst, auf benachbarten Grundstücken und im öffentlichen Raum vorhanden sind (Negativerklärung). Das Formular finden Sie weiter unten im Downloadbereich. Sind nach der Satzung geschützte Bäume auf dem Baugrundstück selbst, auf benachbarten Grundstücken oder im öffentlichen Raum von dem Vorhaben betroffen, ist für diese Bäume ein Antrag zur Entfernung oder Veränderung zu stellen. Beachten Sie bitte, dass in diesem Fall keine Negativerklärung einzureichen ist.

Falls zu Ihrem Antrag eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 4 der Baumschutzsatzung erteilt wird, erlangt diese erst Gültigkeit mit Zugang der Baugenehmigung zu dem Bauvorhaben, mit dem der Antrag begründet ist.

Ersatzpflanzung/Ausgleichszahlung

Fällung von Bäumen auf öffentlichen Grundstücken

Für die Fällung von Bäumen auf öffentlichen Grundstücken ist grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zu leisten.

Fällung von Bäumen auf privaten Grundstücken

Die Erlaubnis zur Fällung von satzungsgeschützten Bäumen auf privaten Grundstücken wird in der Regel unter der Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt. Die Anzahl der Ersatzpflanzungen errechnet sich bei der Beantragung im Rahmen von Bauvorhaben anhand der Bemessungsregel in Anlage 3 zur Baumschutzsatzung. In allen übrigen Fällen erfolgt die Anordnung einer Ersatzpflanzung als abwägende Einzelfallentscheidung. Dabei werden unter anderem das Alter und der Zustand der gefällten Bäume, ihre Funktion am Standort, der Flächenbedarf für die Ersatzpflanzungen sowie die Zumutbarkeit berücksichtigt.

Ziel der Baumartenwahl für die Ersatzpflanzung ist vor allem, für jeden Standort die Baumart zu finden, die den dortigen Bedingungen am besten gewachsen ist. Wählen Sie dazu grundsätzlich Baumarten aus der "Liste möglicher Ersatzpflanzungen" in Anlage 2 zur Baumschutzsatzung. Unterstützung bei der Baumartenwahl bekommen Sie bei Fachbetrieben, zum Beispiel Gärtnereien oder Baumschulen. Gerne können Sie sich auch an das Umwelt- und Verbraucherschutzamt wenden.

In begründeten Einzelfällen können auch andere Baumarten zugelassen werden. Falls Sie eine Baumart oder Sorte pflanzen möchten, die nicht in der "Liste möglicher Ersatzpflanzungen" steht, stellen Sie hierzu bitte einen formlosen Antrag unter Angabe der Gründe und reichen Sie ihn beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt unter ersatzpflanzungen@stadt-koeln.de ein. Abweichungen von der Liste sind in begründeten Einzelfällen möglich, insbesondere aus standortbezogenen, historischen, kulturellen oder gestalterischen Gründen.

Wächst ein Baum nicht an, so ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

Sind Ersatzpflanzungen nicht oder nur zum Teil möglich, ist für diese Bäume eine Ausgleichszahlung zu leisten. Diese bemisst sich nach dem durchschnittlichen Wert der Bäume, mit denen die Ersatzpflanzung erfolgen müsste und zusätzlich einer Pflanzkostenpauschale sowie einer Pauschale für die Unterhaltung des Baumes. Er beträgt derzeit 1.488 Euro für jede unmögliche Ersatzpflanzung. Die Bemessungsregel sowie Berechnungsbeispiele für die Anzahl der Ersatzpflanzungen und die Höhe der Ausgleichzahlung finden Sie in den FAQ

Aktuelle Liste für die Ersatzpflanzung bodenständiger Bäume

Beachtung artenschutzrechtlicher Verbote (zum Beispiel zur Vogelbrutzeit)

Wenn Sie Maßnahmen an Ihren Bäumen durchführen wollen, müssen Sie – auch beim Vorliegen einer Erlaubnis nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung - immer die artenschutzrechtlichen Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Wohn, Brut- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dies dient insbesondere dem Schutz von brütenden Vögeln, Fledermäusen, Eichhörnchen und anderen wildlebenden Tierarten. Daher sind Bäume vor der Durchführung von Maßnahmen immer auf das Vorhandensein von Tieren zu kontrollieren.

Ein besonderer Schutz gilt in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres. In dieser Zeit sind Rodungen und Rückschnitte von Hecken und Gehölzen verboten. Wenn Sie innerhalb dieser Schutzfrist Gehölze entfernen oder umfassend zurückschneiden müssen, benötigen Sie - neben einer eventuell erforderlichen Erlaubnis nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung - grundsätzlich eine Genehmigung für die Beseitigung oder einen umfassenden Rückschnitt an Gehölzen durch die Untere Naturschutzbehörde. Reichen Sie hierzu bitte einen formlosen, schriftlichen Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt ein. Die Kontaktdaten finden Sie unter Downloads und Infos.

Das Verbot gilt grundsätzlich auch für Bäume, nicht aber für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“. Darunter werden Nutz- und Ziergärten, Rasensportanlagen, Friedhöfe und Grünanlagen gefasst. Unter der Voraussetzung, dass vorher eine Prüfung durchgeführt wird und dabei keine Lebensstätten wildlebender Tiere in den Bäumen festgestellt werden, können Bäume auf solchen Flächen also auch in der Schutzzeit gefällt oder beschnitten werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter dem folgenden Link Hecken- und Gehölzschnitt.

Hecken- und Gehölzschnitt

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Sofern aufgrund Ihres Antrags ein Ortstermin erforderlich ist, wird sich die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter mit Ihnen in Verbindung setzen.

Gebühren

Für eine volle oder teilweise behördliche Erlaubnis zur Entfernung oder Veränderung satzungsgeschützter Bäume wird eine Grundgebühr von 193,19 Euro erhoben.

Ferner muss für jeden Baum, für den eine Veränderung oder Entfernung genehmigt wird, eine "baumabhängige Gebühr" in Höhe von 40,01 Euro entrichtet werden.

Für die komplette Ablehnung Ihres Antrages zur Entfernung oder Veränderung satzungsgeschützter Bäume wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr erhoben.

Bei einer teilweisen Ablehnung wird zusätzlich zur Grundgebühr von 193,19 Euro und der baumabhängigen Gebühr für die zur Fällung oder Veränderung erlaubten Bäume eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der baumabhängigen Gebühr für die abgelehnten Bäume erhoben.

Berechnungsbeispiele finden Sie in den FAQ.

Rechtliche Voraussetzungen

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Baumschutz
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefax
0221 / 221-24612
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Terminvereinbarung.

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn Linien S 6, S 11, S 12, S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)

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Downloads und Infos