Im Umweltbereich sind besonders die Gewässer durch wassergefährdende Stoffe bedroht, die als Trinkwasserressourcen lebenswichtig sind.Ein Schadensfall liegt vor, wenn wassergefährdende Stoffe in den Boden, das Grundwasser, ein Oberflächengewässer oder die Kanalisation eingedrungen sind. Dies kann beispielsweise durch Transportunfälle oder beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verursacht werden.
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Was sind wassergefährdende Stoffe?
"Wassergefährdende Stoffe" sind Stoffe oder deren Reaktionsprodukte, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern. Beispiele für wassergefährdende Stoffe sind halogenierte Kohlenwasserstoffe, mineralölhaltige Rückstände wie Farben, Lacke und Öle, Pflanzenschutzmittel oder Schwermetalle.
Der Grad der Gefährdung, der von den jeweiligen Stoffen ausgeht, wird mit der Wassergefährdungsklasse (WGK) gekennzeichnet. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) des Bundes stellt ein System der Einstufung in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) auf:
- WGK 3: stark wassergefährdend
- WGK 2: wassergefährdend
- WGK 1: schwach wassergefährdend
Des Weiteren wird ein Einstufungsverfahren festgelegt, das es der Herstellerin oder dem Hersteller beziehungsweise der Vertreiberin oder dem Vertreiber ermöglicht, jeden wassergefährdenden Stoff beziehungsweise jede Mischung selbst in eine Wassergefährdungsklasse einzustufen.
Anlagensicherheit
In den 1960er Jahren wurde in Konsequenz aus den umfangreichen Umweltschäden der Vergangenheit zum Schutz der Gewässer ein wasserrechtliches Regelwerk für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erstellt.
Die Sicherheit und der Schutz der Gewässer wird hiermit deutlich verbessert. Der Bundesgesetzgeber gibt mit seiner Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Anforderungen vor, die beim Lagern, Abfüllen und Umschlagen, wie auch beim Herstellen, Behandeln und Verwenden eines solchen Stoffes zu berücksichtigen sind. Des Weiteren werden in dieser Verordnung Regeln zur Genehmigung - wasserrechtliche Eignungsfeststellung - bestimmter Anlagen festgelegt.
Um langfristig umweltschädliche Emissionen zu vermeiden, sind Sie als Betreiberin oder Betreiber bestimmter Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verpflichtet, regelmäßig alle zweieinhalb bis fünf Jahre - beginnend mit dem Einbau einer Anlage - diese durch Sachverständige überprüfen zu lassen.
Allgemeine Anforderungen und Hinweise über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Lager-, Abfüll-, Umschlaganlagen ohne die Erfordernis der wasserrechtlichen Eignungsfeststellung gemäß § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) müssen die weiteren Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) erfüllen.
Auf die Pflicht zur Überprüfung von bestimmten Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln, Verwenden wassergefährdender Stoffe durch Sachverständige gemäß § 53 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wird ausdrücklich hingewiesen.
Wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 AwSV führen, hat dies dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Nicht anzeigepflichtige Vorhaben sind in § 40 Absatz 3 AwSV genannt. Außerdem hat eine neue Betreiberin beziehungsweise ein neuer Betreiber bei bestimmten Anlagen den Betreiberwechsel der Abteilung IWA des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 40 Absatz 4 AwSV).
Nach § 45 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) dürfen bestimmte Arbeiten an dort gelisteten Anlagen nur von Fachbetrieben gemäß § 62 AwSV durchgeführt werden, Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht sind in § 45 Absatz 2 AwSV aufgeführt.
Gemäß § 43 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) hat die Betreiberin beziehungsweise der Betreiber eine Anlagendokumentation zu führen und bei bestimmten Anlagen zusätzliche Unterlagen bereitzuhalten.
Eine Betriebsanweisung gemäß § 44 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist vorzuhalten. In § 44 AwSV sind zudem Anforderungen an die diesbezüglich erforderliche Betriebspersonal-Unterweisung und zu Ausnahmen von den Anforderungen an die Betriebsanweisung und an die Unterweisung festgelegt.
Für Anlagen in Schutzgebieten (siehe § 2 Absatz 32 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV) sind die strengeren Anforderungen der AwSV zu erfüllen (betrifft zum Beispiel die Prüfpflichten gemäß § 46 AwSV, § 49 AwSV).
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
-
Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln -
- Telefax
- 0221 / 221-24686
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
- Öffnungszeiten
-
Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Terminvereinbarung
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn-Linien S6, S11, S12, S13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
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Downloads und Infos
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