Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für Ihre Wohnung. Es gibt zwei Formen: Wohngeld als Mietzuschuss, sofern Sie eine Wohnung oder ein Zimmer zur Miete bewohnen, oder als Lastenzuschuss, wenn Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung haben.
Hinweis: Mit einem positiven Wohngeldbescheid können Sie Ihre Berechtigung für einen KölnPass und für Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz nachweisen. Weitere Informationen finden Sie unter Download und Links.
Wohngeld Plus-Gesetz seit dem 1. Januar 2023
Seit dem 1. Januar 2023 sind eine Heizkosten- und eine Klimakomponente im Wohngeldgesetz enthalten. Darüber hinaus wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten durch eine Erhöhung des Wohngeldes ausgeweitet. Hierdurch erhalten auch Haushalte mit höheren Einkommen Anspruch auf Wohngeld.
Die Heizkostenkomponente soll die gestiegenen Energiekosten bezuschussen. Sie ist eine Pauschale, welche die zu berücksichtigende Miete abhängig von der Personenanzahl im Haushalt erhöht. Dies führt zu einem höheren Wohngeldbetrag.
Die Klimakomponente soll strukturelle Mieterhöhungen aufgrund energetischer Gebäudesanierungen bezuschussen. Auch diese Komponente ist eine Pauschale, die die zu berücksichtigende Miete abhängig von der Personenzahl erhöht. Auch hierdurch erhöht sich der Wohngeldbetrag.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sind Informationsmaterialien in verschiedenen Sprachen verfügbar:
Voraussetzungen für Wohngeld
Um einen Zuschuss zu bekommen, müssen Sie als Wohnungsinhaber*in den Wohnraum selbst bewohnen und die Miete oder Belastung dafür aufbringen. Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, hängt zunächst von der Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Je mehr Personen in Ihrer Wohnung wohnen, desto höher kann die anzuerkennende Miete (ohne Heiz- und Warmwasserkosten) sein.
Die zur berücksichtigende Miete oder Belastung wird um die CO2-Komponente (seit 2021), die Klimakomponente und die Heizkostenkomponente (beide seit 2023) erhöht. Dies führt zu einem höheren Wohngeldbetrag.
Je höher die zu berücksichtigende Miete ist, desto höher ist die Einkommensgrenze, bis zu deren Höhe ein Wohngeldanspruch besteht.
Grundlage der Berechnungen bildet das Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld). Von dem Bruttoeinkommen sind jeweils 10 Prozent anrechnungsfrei, wenn Sie von dem Einkommen
- Steuern
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und/oder
- Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssen.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen bietet auf seiner Internetseite einen Wohngeldrechner an, mit dem Sie unverbindlich prüfen können, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben könnten. Der Wohngeldrechner berücksichtigt die Regelungen des neuen Wohngeld-Plus-Gesetzes ab dem 1. Januar 2023. Über den Wohngeldrechner können Sie auch direkt einen Antrag stellen:
Benötigt werden für die Prüfung Ihres Anspruchs:
Wohngeldantrag (Erstantrag/Verlängerungsantrag)
Sowohl für die Erstbewilligung von Wohngeld als auch für die Weiterbewilligung von Wohngeld müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Unter den folgenden Punkten sind die verschiedenen Möglichkeiten beschrieben, wie Sie den Antrag stellen können und wo Sie die Antragsdokumente finden.
Einkommensnachweis
Für die Berechnung des Wohngeldes müssen Sie das Einkommen aller Haushaltsmitglieder belegen. Hierzu benutzen Sie bitte den Vordruck für den Einkommensnachweis. Verschiedene Möglichkeiten, wie Sie diesen finden oder bekommen können, sind unter den folgenden Punkten beschrieben.
Bescheinigung des*der Vermieter*in
Bei Ihrem ersten Antrag für eine Wohnung legen Sie bitte eine Kopie der relevanten Seiten des Mietvertrages vor. Wir benötigen die Seiten aus denen die folgenden Angaben ersichtlich sind:
- Vermieter*in
- die Höhe und Zusammensetzung der Miete
- die Größe der Wohnung
- der Mietbeginn
- die Unterschriften der Vertragsparteien.
Bitte senden Sie uns nicht den kompletten Mietvertrag mit allen Anlagen und Erläuterungen zu. Bei Folgeanträgen können Sie den Vordruck "Vermieter*innenbescheinigung" nutzen um die aktuelle mietvertragliche Situation zu belegen. Unter den folgenden Punkten haben wir beschrieben, wie Sie den Antrag stellen und die Antragsdokumente erhalten können.
Nachweis über die Zahlung der Miete
Letzte Mietquittung oder letzter Kontoauszug - Bitte reichen Sie uns diese Nachweise ausschließlich in Kopie ein.
Online-Antrag über den Wohngeldrechner
Sie können den Antrag direkt mittels des Wohngeldrechners stellen. Ihre Angaben können Sie anschließend unmittelbar in den Online-Antrag übertragen. Der Antrag wird dann automatisch vom Ministerium an die zuständige Wohngeldstelle weitergeleitet. Eine Unterzeichnung des Antrags ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Sie können auch über die Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Wohngeldrechner gelangen. Dort finden Sie unter dem Punkt "Wohngeld mit dem Wohngeldrechner bestimmen und online beantragen" den Link zum Tool.
Antragsdokumente zum Download, per E-Mail oder Telefon
Download
Die Antragsdokumente sind auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen auch als am Computer ausfüllbare Antragsvordrucke hinterlegt. Sie finden sie dort unter dem Punkt "Wohngeld mit Hilfe von Antragsvordrucken per Post beantragen". Sie können sich die Vordrucke herunterladen und dann ausgefüllt und unterschrieben an die Kölner Wohngeldstelle senden.
Anforderung per Telefon
Hierzu melden Sie sich bitte telefonisch bei der Wohngeldstelle oder beim Bürgertelefon und bitten unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift um Übersendung eines Antrags. Das Bürgertelefon erreichen Sie unter der Rufnummer 115 oder unter der 0221 / 2210.
Anforderung per E-Mail
Hierzu senden Sie bitte eine E-Mail mit dem entsprechenden Wunsch an die folgende E-Mail-Adresse:
Antragstellung per E-Mail, Post, Fax oder Kontaktformular
Sofern Sie nicht die Variante des Online-Antrags wählen, können Sie uns den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sowohl per E-Mail als auch per Post oder per Fax sowie auch über das sichere Kontaktformular zusenden. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie weiter unten. Egal für welchen Weg Sie sich entscheiden, bitte beachten Sie das Folgende:
Versand per E-Mail und über das sichere Kontaktformular
Den ausgefüllten, unterschriebenen und gescannten Antrag können Sie uns auch per E-Mail zusenden an:
Wir bitten Sie, in der E-Mail selbst nur Text zu versenden. Dokumente und Fotos fügen Sie bitte ausschließlich als Anlage in einem der folgenden Dateiformate bei: PDF, TIFF, PNG, JPG. Wir können keine Dateien aus einem Internet-Datenspeicher (Cloud) herunterladen.
Versand per Post
Die Wohngeldstelle hat die elektronische Akte eingeführt. Wir können Ihre Post daher schneller verarbeiten, wenn Sie folgende Hinweise beachten:
- Übersenden Sie bitte ausschließlich Kopien. Diese werden gescannt und elektronisch übermittelt. Die Kopien werden dann vernichtet; eine Rücksendung ist nicht möglich.
- Heften oder klammern Sie lose Blätter bitte nicht zusammen
- Verwenden Sie bitte Papier im DIN-A4-Format; vermeiden Sie kleine (Klebe-)Zettel
- Verwenden Sie bitte kein farbiges oder kariertes Papier
- Verwenden Sie für Ihre Kopien bitte kein "Schmierpapier" (bedruckte Rückseiten)
- Verwenden Sie bitte keine Textmarker; unterstreichen Sie stattdessen den Text
Die Postanschrift lautet:
Stadt Köln
Wohngeld
50605 Köln
Versand per Fax
Die Faxnummer lautet: 0221 / 221-25263
Verlängerung der Bewilligung
Wohngeld wird nur zeitlich befristet bewilligt. Bitte achten Sie darauf, wann die Bewilligung Ihres Wohngeldes endet und stellen Sie rechtzeitig – rund 2 Monate vor Ablauf – einen neuen Antrag.
Aktuelles
Hinweis zur Bearbeitungszeit
Das Antragsaufkommen in der Wohngeldstelle ist aufgrund der Wohngeld-Plus-Reform stark angestiegen. Es ist daher leider mit deutlich längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist jedoch in jedem Fall sichergestellt, dass bestehende Wohngeldansprüche mit zeitlichem Verzug rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung ausgezahlt werden. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich!
Sofern Sie trotzdem eine persönliche Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Klärung Ihres Anliegens zur Verfügung.
Sie erreichen uns montags bis donnerstags von 8 bis 15 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr.
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Wenden Sie sich daher bitte zunächst telefonisch an Ihre Ansprechperson und schildern Sie Ihr Anliegen.
Die Öffnungszeiten unseres Servicepoints im Bürgeramt Lindenthal und im Kalk Karree sind Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12 Uhr. In dieser Zeit können Sie am Servicepoint Unterlagen abgeben, Antragsformulare abholen oder eine Rückrufbitte über das vor Ort ausliegende Kontaktformular stellen. Für diesen Service ist keine Terminvereinbarung notwendig.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.