Im folgenden werden wichtige Hinweise zu Dokumenten oder Unterlagen gegeben, die Sie regelmäßig bei Zulassungsangelegenheiten brauchen.
Neue Fahrzeugpapiere seit 2005
Der frühere Fahrzeugschein heißt jetzt Zulassungsbescheinigung Teil I, aus dem Fahrzeugbrief wurde die Zulassungsbescheinigung Teil II.
Die alten Papiere werden immer dann ausgetauscht, wenn Sie bei den Zulassungsstellen zum Beispiel eine Veränderung eintragen lassen wollen. In jedem Fall, in dem sich die Zulassungsstellen mit einem schon gemeldeten Fahrzeug befassen, werden die Papiere automatisch ausgetauscht. Ein freiwilliger Austausch ist nicht möglich!
Je nachdem, in welcher Angelegenheit Sie zur Zulassungsstelle kommen, können eventuell Gebühren anfallen. Da das sehr unterschiedlich sein kann, ist eine Auflistung an dieser Stelle nicht sinnvoll. Über die Höhe der einzelnen Gebühren finden Sie Informationen auf den Seiten der einzelnen Zulassungsarten. Schauen Sie dazu unter "Ähnliche Produkte" weiter unten auf dieser Seite nach oder suchen Sie die passende Seite über die Suchfunktion.
Personalausweise und Pässe
Personalausweise und Pässe müssen Sie im Original vorlegen, da sie den aktuellen Willen des*der Halter*in dokumentieren, auf sich ein Fahrzeug zuzulassen. Ist es im Einzelfall nicht möglich, bei der Zulassung das Original vorzuweisen, nehmen Sie bitte frühzeitig mit der Zulassungsstelle Kontakt auf. Ergänzende Informationen hierzu finden Sie weiter unten im Bereich "Vollmachten".
Handelsregisterauszüge
Es werden auch Fotokopien anerkannt.
Vollmachten
Vollmachten können Sie formlos erteilen. Sie müssen die Personalien des*der Vollmachtgeber*in und der bevollmächtigten Person oder der Firma sowie die zu erledigende Zulassungsangelegenheit und das Datum enthalten. Außerdem müssen sie vom*von der Halter*in unterschrieben sein. Eine Vollmacht ist auch bei Eheleuten erforderlich.
Nachfolgend finden Sie ein Muster einer Vollmacht zum Download.
SEPA-Lastschriftmandat
Das SEPA-Lastschriftmandat ersetzt die bisherige Einzugsermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto. Die Zulassungsbehörde muss nach einer Weisung des Bundesfinanzministeriums auf die Abgabe dieses Mandates bestehen, Einzugsermächtigungen dürfen wir nicht mehr entgegennehmen.
SEPA ist die Abkürzung für "Single Euro Payments Area", den einheitlichen EU-Zahlungsverkehrsraum. Diese besteht aus 32 europäischen Ländern. Innerhalb der SEPA werden europaweit standardisierte Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen angeboten. Dadurch können Verbraucher und Unternehmen bargeldlose Zahlungen auch über Ländergrenzen hinweg so einfach und bequem tätigen wie in ihrem Heimatland.
Es ist dringend darauf zu achten, dass das Mandat mit zwei Unterschriften versehen wird. Es ist die Unterschrift des*der Kontoinhaber*in und die Unterschrift des*der Fahrzeughalter*in erforderlich.
Hauptuntersuchungs- und Prüfbericht
Den Bericht über die letzte Hauptuntersuchung (HU) müssen Sie in jedem Fall vorlegen, wenn der nächste Termin über die HU nicht durch ein anderes amtliches Dokument, wie zum Beispiel durch den Fahrzeugschein beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung Teil I oder die Abmeldebescheinigung nachgewiesen wird. So regelt es § 29 Absatz 10 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO). Die Übernahme der Untersuchungstermine von den Kennzeichenschildern ist nicht zulässig.
Da die erfolgreiche Durchführung einer Abgasuntersuchung Voraussetzung für die Durchführung einer HU ist, ist die Vorlage des Berichts über die letzte Abgasuntersuchung (AU) seit 2010 nicht mehr erforderlich.
Können Sie den letzten HU-Bericht nicht vorlegen, müssen Sie eine Zweitschrift von der prüfenden Stelle beschaffen. Ist auch dies nicht möglich, ist eine neue HU erforderlich.
Wegen einer Zweitschrift nehmen Sie bitte Kontakt mit der Prüforganisation auf, die die letzte Prüfung durchgeführt hat. Hier einige Rufnummern der im Raum Köln in Frage kommenden Organisationen:
TÜV Rheinland / Berlin-Brandenburg 0221 / 806-0,
Dekra 0221 / 17958-0,
GTÜ 0711 / 97676 555.
EWG-Übereinstimmungsbescheinigung
Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, dass das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung besitzt. Das ist eine in allen Mitgliedsstaaten der EU gültige Betriebserlaubnis. Ein solches Fahrzeug kann freizügig innerhalb der Gemeinschaft verkauft und zugelassen werden, es bedarf keiner nationalen Betriebserlaubnis mehr.
Die Bescheinigung wird auch "COC-Papier" genannt, was für Certificate of Conformity steht. Weitere Bezeichnungen lauten:
- EEC Certificate of Conformity
- Certificat de Conformite CEE
- Certificado de Conformidad CEE
- Certificato di Conformità CEE
- Certificado CEE de Conformidade
- EEG-Certificaat van Overeenstemming
- EØF-Typeattest
Für die Zulassung ist von Bedeutung, dass in der Bescheinigung die deutsche Schadstoffklassifizierung in Form eines zweistelligen Schadstoffschlüssels, sowie der siebenstellige Typschlüssel enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, benötigen Sie eine Bestätigung des Fahrzeugherstellers hierüber. Alternativ kann die Bestätigung, allerdings kostenpflichtig, auch durch einen amtlich anerkannten Kraftfahrzeug-Sachverständigen einer technischen Prüfstelle, wie zum Beispiel des TÜV, vorgelegt werden.
Die Info-Rufnummer des TÜV lautet 0800 / 883 888 38.
Bei der Zulassung wird ein deutscher Fahrzeugbrief beziehungsweise seit dem 1. Oktober 2005 eine Zulassungsbescheinigung Teil II zugeteilt, der in der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung vermerkt wird.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Kfz-Zulassungsstelle Köln
Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln -
-
- Telefon
- 0221 / 221-26635
- Telefax
- 0221 / 221-26435
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Kfz-Zulassungsstelle Köln
- Öffnungszeiten
-
Montag, 7 Uhr bis 14 Uhr
Dienstag, 7 Uhr bis 18 Uhr
Mittwoch, 7 Uhr bis 13 Uhr
Donnerstag, 7 Uhr bis 16 Uhr
Freitag, 7 Uhr bis 13 Uhr
Anfahrt
Stadtbahn-Linie 7 (Haltestelle Poll Salmstraße)
Bus-Linie 159 (Haltestelle Taubenholzweg)
S-Bahn-Linien S 12, S 13, S 19 und Regionalbahn RB 25 (Haltestelle Köln-Trimbornstraße)
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