Die nach dem 31. Dezember 1969 und vor dem 1. Januar 1991 bewilligten Darlehen für Eigentumsmaßnahmen, die zunächst zinslos ausgezahlt wurden - eine Verzinsung darf frühestens nach Ablauf von 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefordert werden - sind seit dem 1. Juli 2001 mit einem Zinssatz von 6 Prozent jährlich zu verzinsen. Bei Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze des § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG NRW) um nicht mehr als 25 Prozent übersteigt, wird die Verzinsung auf Antrag für die Dauer von zunächst drei Jahren begrenzt. Die Zinssenkungen - Kappungsbeträge - sind unter den "Rechtlichen Voraussetzungen" beschrieben.

Benötigte Dokumente

  • Antrag auf Bescheinigung zur Zinsvergünstigung

    siehe Download-Service

  • Identitätsnachweis

    Personalausweis, soweit Sie nicht in Köln gemeldet sind; Pass bei ausländischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen

  • Einkommenserklärung

    siehe Download-Service

  • Einkommensnachweise - aktuell und für die letzten 12 Monate

    Nachweis über Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld, Unterhaltsbescheid oder Erklärung; Nachweis über Zinseinkünfte, über Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, eventuell Lohnsteuerjahresausgleich für das Vorjahr oder letzter Einkommenssteuerbescheid; Lohn- oder Gehaltsnachweise, eventuell Arbeitsvertrag; aktueller Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes über Umschulung oder Arbeitslosengeld; Bescheid nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaFöG); Sozialhilfebescheid; aktueller Rentenbescheid, zum Beispiel Altersruhegeld, Witwen-, Werks- oder Zusatzrente, Pension, Schulbescheinigung ab dem 16. Lebensjahr, Ausbildungsvertrag ... Diese Aufzählung ist nicht abschließend, genaue Auskünfte erhalten Sie über den zuständige Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter.

  • Anschreiben des Darlehensgebers (NRW-Bank)

Vorsprache

Sie können Ihren Antrag per Post, online oder eingescannt über unser sicheres Kontaktformular stellen. Eine Vorsprache ist nicht erforderlich.
Innerhalb der Öffnungszeiten stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WBS Teams gerne zur Verfügung. Den ausgefüllten Antrag bringen Sie bitte mit. Sie erhalten im Regelfall innerhalb von zwei Wochen eine Rückmeldung auf Ihren Antrag.

Gebühren

Für die Ausstellung einer Bescheinigung wird bei Antragstellung eine Gebühr von 20 Euro erhoben.

Rechtliche Voraussetzungen

Informationen - 2010

A. Die sich aus der Verzinsung ergebende Mehrbelastung kann mit Antrag auf Bescheinigung für Zinssenkung, sofern die Voraussetzungen vorliegen, für die Dauer von zunächst 3 Jahren wie folgt begrenzt werden:
A) Bei Darlehen, die von der Stadt Köln allein, das heißt ohne Landesmittel, in 1998 bewilligt worden sind oder die Landesmittel nicht mehr valutieren (§ 36 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) in der Fassung vom 8. Dezember 2009:
Kappungsstufe 1 anrechenbares Gesamteinkommen:
mindestens 25 Prozent unter der Einkommensgrenze Mehrbelastung aus der Verzinsung höchstens: 0 Euro pro Monat
Kappungsstufe 2 anrechenbares Gesamteinkommen:
mindestens 15 Prozent unter der Einkommensgrenze Mehrbelastung aus der Verzinsung höchstens: 50 Euro pro Monat
Kappungsstufe 3 anrechenbares Gesamteinkommen:
bis zur Höhe der Einkommensgrenze Mehrbelastung aus der Verzinsung höchstens: 100 Euro pro Monat
Kappungsstufe 4 anrechenbares Gesamteinkommen:
höchstens 15 Prozent über der Einkommensgrenze Mehrbelastung aus der Verzinsung höchstens: 150 Euro pro Monat
Kappungsstufe 5 anrechenbares Gesamteinkommen:
höchstens 25 Prozent über der Einkommensgrenze Mehrbelastung aus der Verzinsung höchstens: 200 Euro pro Monat.
Liegt die Tilgung der Darlehen über 2 Prozent jährlich, ist die Mehrbelastung aus der Verzinsung auf die halben Kappungsbeträge der Kappungsstufen 2 bis 5 zu begrenzen. Verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse innerhalb der Dreijahresfrist und stellen die Darlehensnehmer einen Antrag auf Zinssenkung, so ist der Zinssatz bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend abzusenken.

Maßgebend sind nach § 35 Absatz 1 WFNG NRW die Einkommensverhältnisse am ersten Tag des Leistungsabschnitts, ab dem die Zinsaussetzung beantragt wird. Die Höhe des Gesamteinkommens der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers wird vom Amt für Wohnungswesen, Wohnungsvermittlung und Wohnberechtigung, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln berechnet und bescheinigt) bei Darlehen, die von der Stadt Köln zusätzlich zu Landesmitteln bewilligt worden sind: Sofern das anrechenbare Gesamteinkommen die Einkommensgrenze des § 13 WFNG NRW (siehe C) um höchstens 25 Prozent übersteigt, ist die Verzinsung auf Antrag des Darlehensnehmers für die Dauer von jeweils 3 Jahren in analoger Anwendung des § 36 Absatz 1 zu begrenzen. Dabei ist die sich aus der Verzinsung ergebende Mehrbelastung in den Kappungsstufen 2 bis 5 auf ein Viertel der Kappungsbeträge, die sich aus Absatz 1 ergeben, zu begrenzen:
Kappungsstufe 1 anrechenbares Gesamteinkommen:
mindestens 25 Prozent unter der Einkommensgrenze Mehrbelastung aus der Verzinsung höchstens: 0 Euro por Monat
Kappungsstufe 2 anrechenbares Gesamteinkommen:
mindestens 15 Prozent unter der EinkommensgrenzeMehrbelastung aus der Verzinsung höchstens: 12,50 Euro pro Monat
Kappungsstufe 3 anrechenbares Gesamteinkommen:
bis zur Höhe der Einkommensgrenze Mehrbelastung aus der Verzinsung höchstens: 25 Euro pro Monat
Kappungsstufe 4 anrechenbares Gesamteinkommen:
höchstens 15 Prozent über der EinkommensgrenzeMehrbelastung aus der Verzinsung höchstens: 37,50 Euro pro Monat
Kappungsstufe 5 anrechenbares Gesamteinkommen:
höchstens 25 Prozent über der Einkommensgrenze Mehrbelastung aus der Verzinsung höchstens: 50 Euro pro Monat.
In diesem Fall bitte ich die Bescheinigung für Zinssenkung aufgrund der Nutzungs- und Einkommensverhältnisse am ersten Tag des Leistungsabschnitts, ab dem die Zinsaussetzung erbeten wird, beim zuständigen Amt Ihres Wohnsitzes zu beantragen.

Liegt die Tilgung der Darlehen über 2 Prozent jährlich, ist die Mehrbelastung aus der Verzinsung auf die halben Kappungsbeträge der Kappungsstufen 2 bis 5 zu begrenzen. Verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse innerhalb der Dreijahresfrist und stellen die Darlehensnehmer einen Antrag auf Zinssenkung, so ist der Zinssatz bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend abzusenken. Der Antrag auf Zinssenkung ist bei mir unter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Vordrucks und unter Beifügung der Bescheinigung für Zinssenkung innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhebung zu stellen.

Sie finden die Formulare "Bescheinigung für Zinssenkung" und "Einkommenserklärung" unter dem Downloadservice.

Ist die Mehrbelastung aus der Verzinsung Ihres Darlehens bereits innerhalb der letzten drei Jahre einkommensabhängig gesenkt worden, gilt die bisherige Zinssenkung bis zum Ablauf der jeweiligen Dreijahresfrist. Sollte sich Ihr Einkommen innerhalb der anfangs erwähnten Dreijahresfrist vermindern, können Sie jederzeit einen Antrag auf Zinssenkung stellen. Maßgebend sind dann die Einkommensverhältnisse am ersten Tag des Leistungsabschnitts, ab dem die Zinsaussetzung beantragt wird.

B) Ermittlung der neuen Jahresleistung.
Bei der Ermittlung der neuen Jahresleistung (Annuität) sind der Zinssatz und der Tilgungssatz auf den ursprünglichen Darlehensbetrag bezogen. Die tatsächliche Zinsleistung wird vom Restkapital des Darlehens ermittelt; die durch die fortschreitende Darlehenstilgung ersparten Zinsen werden zur erhöhten Tilgung verwendet. Die Berechnung des Verwaltungskostenbeitrages bleibt unverändert.

C) Einkommensgrenze des § 13 WFNG NRW Gemäß § 13 Absatz 1 des WFNG NRW darf das jährliche Einkommen eines Haushaltes die entsprechende Einkommensgrenze nicht überschreiten. Die Einkommensgrenze beträgt für:
Haushalte mit einer oder zwei Personen: 1 Personen-Haushalt 19.350 Euro; 2 Personen-Haushalt 23.310 Euro
Haushalte mit mehr als zwei Personen: 2 Personen-Haushalt (Grundbetrag) 23.310 Euro Mehrbetrag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.360 Euro.
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 700 Euro. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die §§ 14 und 15 des WFNG NRW zu beachten. Zur genauen Ermittlung Ihres maßgebenden Einkommens bitte ich Sie, sich direkt mit dem Amt für Wohnungswesen (Wohnungsvermittlung, Wohnberechtigung) in Verbindung zu setzen. Zur Beantragung der Bescheinigung für Zinssenkung ist die persönliche Vorsprache nicht erforderlich, in der Regel jedoch sinnvoll.

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Wohnberechtigungsschein und Wohnungsberatung
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon
0221 / 221-0
Telefax
0221 / 221-22771
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Montag und Dienstag, 8 bis 12 Uhr
Donnerstag, 8 bis 12 Uhr

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