Eine Tauschbescheinigung berechtigt, wie ein Wohnberechtigungsschein (WBS), zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung, einer Sozialwohnung. Sie kann ausgestellt werden, wenn Sie die für Sie maßgebliche Einkommensgrenze überschreiten und zurzeit eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung bewohnen.

Benötigte Dokumente

  • Antrag Wohnberechtigungsschein mit allen dazu erforderlichen Unterlagen

    siehe Download-Service

Die Tauschbescheinigung wird für eine kleinere Wohnung ausgestellt, als die zurzeit bewohnte oder wenn die neue öffentlich geförderte Wohnung teurer ist, als die bisher bewohnte.

Hinweis zur Tauschbescheinigung

Eine Tauschbescheinigung können Sie mit dem gleichen Vordruck beantragen wie den Wohnberechtigungsschein (WBS) - siehe unter Downloads und Service. Sie können sich mit der Tauschbescheinigung, genau wie mit dem WBS, selbst unmittelbar an Eigentümerinnen und Eigentümer öffentlich geförderter Wohnungen wenden. Wenn Sie eine Ihren Wünschen entsprechende kleinere Wohnung gefunden haben und die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer beabsichtigt, mit Ihnen einen Mietvertrag abzuschließen, wird die auf der Rückseite ausgefüllte Tauschbescheinigung bei der städtischen Wohnungsvermittlungsstelle eingereicht. Von dort wird dann, sofern dem keine rechtlichen Gründe entgegenstehen, die Bezugsgenehmigung erteilt.

Vorsprache

Sie können Ihren Antrag per Post, online oder eingescannt über unser sicheres Kontaktformular stellen. Eine Vorsprache ist nicht erforderlich.
Innerhalb der Öffnungszeiten stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WBS-Teams gerne zur Verfügung. Den ausgefüllten Antrag bringen Sie bitte mit. Sie erhalten im Regelfall innerhalb von zwei Wochen eine Rückmeldung auf Ihren Antrag.

Gebühren

Für die Ausstellung einer Tauschbescheinigung wird bei Antragstellung eine Gebühr von 20 Euro erhoben.

Rechtliche Voraussetzungen

§ 18 Absatz 3 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum NRW

Der Wohnberechtigungsschein kann erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. Dasselbe gilt, wenn die wohnungssuchende Person durch den Bezug des gewünschten Wohnraums anderen geförderten Wohnraum freimacht,

  1. dessen Miete bezogen auf die Quadratmeter Wohnfläche niedriger ist,
  2. dessen Größe derjenigen der Tauschwohnung entspricht,
  3. dessen Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht.

 

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Wohnberechtigungsschein und Wohnungsberatung
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon
0221 / 221-0
Telefax
0221 / 221-22771
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag und Dienstag, 8 bis 12 Uhr
Donnerstag, 8 bis 12 Uhr

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