Für die Beheizung von Gebäuden ist Heizöl ein häufig verwendeter Energieträger. Heizöl ist aber auch als ein wassergefährdender Stoff eingestuft, von dem eine Gefahr für Boden, Grundwasser und Oberflächengewässer ausgehen kann. Für Heizölverbraucheranlagen und Heizöltankanlagen sind deshalb Bedingungen und Prüfpflichten bei deren Neuerrichtung und regelmäßige Prüfpflichten während des Betriebes der Anlagen zu beachten.

Besonders in Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und Hochwasserrisikogebieten sind die Regelungen zum Schutz von Wasser und Boden verschärft worden.

Die Verpflichtungen gelten für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sowie für alle, die auf ihrem Grundstück Lagertanks für Heizöl und Heizölverbraucheranlagen haben oder betreiben oder neu errichten wollen. 

 

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Bitte halten Sie folgende Angaben bereit:

  • Anzahl und Nutzinhalt des Tankbehälters beziehungweise der Tankbehälter
  • Angaben zur Behälterart, zum Beispiel Stahltank oder Kunststofftank
  • Angaben zur Behälterausführung, zum Beispiel einwandig mit oder ohne Auffangraum beziehungsweise Auffangwanne oder doppelwandig mit Leckschutzauskleidung
  • Angaben zur Aufstellung, zum Beispiel im Freien oder im Gebäude beziehungsweise im Keller

Prüfpflichten

Anlagen in den Zonen II, III und IIIA von Wasserschutzgebieten und in festgesetzten/vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (auch in den bestehenden bzw. geplanten Retentionsräumen Langel und Worringen):

Eine Prüfpflicht besteht bei Inbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung:

  • für oberirdische Tankanlagen (d.h. auch "Kellertanks") ab 1000 Litern Volumen
  • für alle unterirdischen Tankanlagen

Eine Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung besteht:

  • für oberirdische Anlagen (d. h. auch "Kellertanks" ab 1000 Litern: Prüfintervall 5 Jahre
  • für alle unterirdischen Anlagen: Prüfintervall 2,5 Jahre

 

Anlagen außerhalb oder in den Zonen IIIB von Wasserschutzgebieten und außerhalb festgesetzter/vorläufig gesicherter Überschwemmungsgebiete:

Eine Prüfpflicht besteht bei Inbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung:

  • für oberirdische Anlagen (auch "Kellertanks") ab 1000 Litern Volumen
  • für alle unterirdischen Anlagen

Eine Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung besteht:

  • für oberirdische Anlagen (auch "Kellertanks" ab 10000 Litern: Prüfintervalle 5 Jahre
  • für alle unterirdischen Anlagen: Prüfintervall 5 Jahre

Hinweis: Die oben genannten Prüfpflichten gelten mit Inkrafttreten der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV - am 01. August 2017. Für bis dahin nicht prüfpflichtige Anlagen (d. h. oberirdische Anlagen von 1000 bis 5000 Litern in Wasserschutzzonen II, III, IIIA beziehungsweise 1000 bis 10000 Litern außerhalb dieser Bereiche) gibt es, abhängig von dem Datum der Errichtung, Übergangsfristen für die erste Prüfung

 

Verpflichtung zur hochwassersicheren Errichtung oder Umrüstung

In Überschwemmungs- und Hochwasserrisikogebieten gelten laut Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Einschränkungen für die Neuerrichtung und Fristen für die hochwassersichere Umrüstung von bestehenden Anlagen.

 

Bestehende Heizölverbrauchertankanlagen

Für bestehende Anlagen besteht eine Pflicht zur hochwassersicheren Umrüstung:

  • in Überschwemmungsgebieten bis zum 05. Januar 2023
  • in Hochwasserrisikogebieten, außerhalb Überschwemmungsgebieten, bis zum 05. Januar 2033
  • bei wesentlichen Änderungen an der Anlage jedoch sofort, zum Zeitpunkt der Änderung

Hier ist im Einzelfall zwischen zuständiger Behörde und dem Betreiber der Anlage zu klären, welche Maßnahmen sinnvoll und erforderlich sind. Dabei sind die Möglichkeit der Umsetzung und die zumutbare wirtschaftliche Belastung zu beachten.

Die Umrüstung und wesentliche Änderungen von Heizölverbrauchertankanlagen sind der Unteren Wasserbehörde der Stadt Köln sechs Wochen vorher anzuzeigen.

 

Neue Heizölverbrauchertankanlagen

Die Errichtung von neuen Heizölverbraucheranlagen ist laut Wasserhaushaltsgesetz in Überschwemmungs- und Hochwasserrisikogebieten verboten.

In Überschwemmungs- und Hochwasserrisikogebieten können Ausnahmen von dem Verbot zugelassen erden, wenn keine weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Anlage hochwassersicher errichtet wird.

In Überschwemmungsgebieten ist für die Ausnahmengenehmigung ein Antrag bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Köln zu stellen. In Hochwasserrisikogebieten ist die Errichtung einer neuen Heizölverbraucheranlage sechs Wochen vorher anzuzeigen.

 

Antrags- und Anzeigeverfahren

Dem Antrag oder der Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Köln sind vollstände Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu hochwassersicheren Bauweise und bei Neuanlagen eine Begründung enthalten, dass keine weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen.

Liegt mein Grundstück in einem Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet oder Hochwasserrisikogebiet?

In den Zonen II, III und IIIA von Wasserschutzgebieten und in festgesetzten/vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten besondere Regelungen für die Prüfpflichten (siehe Prüfpflichten).

In Überschwemmungs- und Hochwasserrisikogebieten gelten Einschränkungen bei Neuerrichtung und besondere Regelungen und Fristen für die hochwassersichere Umrüstung von bestehenden Anlagen.

 

Hier können Sie feststellen, ob sich Ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet:

Hier können Sie feststellen, ob sich Ihr Grundstück in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder in einem Hochwasserrisikogebiet liegt:

Hochwasserkarten

Nutzungshinweis für die Hochwasserkarten:

Überschwemmungsgebiete werden als blaue Flächen mit der Einstellung "mittleres Ereignis" dargestellt.

Hochwasserrisikogebiete werden als blaue Flächen mit der Einstellung "extremes Ereignis" dargestellt.

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oder senden Sie uns eine E-Mail.

E-Mail - Immission,-Wasser und Abfallschutz

Wer führt die erforderlichen Prüfungen durch?

Mit den erforderlichen Prüfungen für Heizölverbraucheranlagen und Heizöltankanlagen müssen Sie eine anerkannte Sachverständigen-Organisation beziehungsweise einen anerkannten Sachverständigen beauftragen (siehe §§ 52 und 58 AwSV).

Liste der Sachverständigenorganisationen nach AwSV:

Liste der Sachverständigenorganisationen nach VAwS, AWsV

Rechtliche Voraussetzungen

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefax
0221 / 221-24686
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Terminvereinbarung

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn-Linien S6, S11, S12, S13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)

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