Investitionskosten können von uns an Pflegeeinrichtungen für Kölner Einwohner*innen gezahlt werden. Diese müssen pflegebedürftig sein (ab Pflegegrad 1), im Sinne des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI). Der Anspruch auf Investitionskostenförderung ist unabhängig vom Einkommen des Pflegebedürftigen.
Benötigte Dokumente
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Antragsformular
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Kopie des Versorgungsvertrages
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Bescheid des Landschaftsverbandes
über die Höhe des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses
Antrag
Der Antrag auf Investitionskostenförderung ist monatlich bis zum 15. des Folgemonats bei der genannten Dienststelle mit dem Antragsformular zu stellen. Bei Personen, die Leistungen der Kriegsopferfürsorge beziehen, ist der Landschaftsverband Rheinland zuständig. Die Einzelheiten zum Antragsverfahren entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt zum Antragsverfahren.
Vorsprache
Eine Vorsprache ist nicht erforderlich.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Voraussetzungen
Anspruch
§ 13 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit Kapitel 2 Abschnitt 2 (Kurzzeitpflege) und Abschnitt 3 (teilstationäre Pflegeeinrichtungen) der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und § 8a SGB XI (APG DVO NRW)
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Investitionskostenförderung im Bereich Pflege
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-33022
- Telefax
- 0221 / 221-27436
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Investitionskostenförderung im Bereich Pflege
- Öffnungszeiten
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Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8 bis 12 Uhr sowie nach Vereinbarung
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Kapelle, rollstuhlgerecht)
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Post, nicht rollstuhlgerecht)
Bus-Linie 193 (Haltestelle Kalk-Karree)
Bus-Linie 159 (Haltestellen Kalk Kapelle und Kalk Post)
S-Bahn-Linien S 12 und S 13 sowie Regionalbahn RB 25 (Haltestelle Trimbornstraße, nicht rollstuhlgerecht)