Schwerbehinderte Personen, die nicht die Voraussetzung für einen Parkausweis für Behindertenparkplätze erfüllen, können Parkerleichterungen erhalten, wenn sie an hochgradigen Gehbehinderungen leiden oder aber eine Erkrankung vorliegt, die mit einer erheblichen Einschränkung der Mobilität verbunden ist.
Benötigte Dokumente
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Formloser schriftlicher Antrag des*der Betroffenen
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Kopie des Schwerbehindertenausweises
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Nur bei Antragstellung durch einen*eine Bevollmächtigten*Bevollmächtigte.
einen*eine Betreuer*in: Vollmacht
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Personalausweis des*der Bevollmächtigten
des*der Betreuers*in (Original oder beidseitige Kopie)
Antragsvoraussetzungen
Damit bundesweite Parkerleichterungen gewährt werden können, muss bei Ihnen eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Schwerbehinderung mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
- Morbus-Crohn-Erkrankung oder Colitis-Ulcerosa-Erkrankung mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60.
- Schwerbehinderung mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
- Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem oben genannten Personenkreis gleichzustellen sind.
Ohne das Merkzeichen B können nur landesweite Genehmigungen für das Land Nordrhein Westfalen gewährt werden.
Geltungsbereich/Geltungsdauer
Der orangefarbene Parkausweis ist hinter der Windschutzscheibe auszulegen.
Die Genehmigung gilt maximal fünf Jahre.
Der Parkausweis berechtigt zum Parken an folgenden Stellen:
- im eingeschränkten Haltverbot (maximal 3 Stunden)
- im Zonenhaltverbot
- in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
- an Stellen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten
- auf Anwohnerparkplätzen (maximal 3 Stunden)
- in verkehrsberuhigten Bereichen
Der orangefarbene Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen.
Hierfür benötigen Sie einen Parkausweis für Behindertenparkplätze:
Servicenummern
Für weitere Auskünfte wählen Sie bitte folgende Telefonnummern:
- 0221 / 221-35460
- 0221 / 221-30736
Weiterführende Links
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Den Antrag können Sie schriftlich per Post stellen.
Bei Fragen zu Ausnahmeregelungen und Plaketten in der Umweltzone rufen Sie die Hotline 0221 / 221-26013 an.
Gebühren
Es werden keine Gebühren erhoben.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Parkberechtigung für Schwerbehinderte
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-0
- Telefax
- 0221 / 221-30744
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Parkberechtigung für Schwerbehinderte
- Öffnungszeiten
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Montag, Donnerstag, Freitag, 8 bis 12:30 Uhr
Dienstag, 8 bis 18 Uhr
Mittwoch: Geschlossen
Um eine bessere Barrierefreiheit zu gewährleisten, wurde der Eingang verlegt, an den Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln.
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Kapelle, rollstuhlgerecht)
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Post, nicht rollstuhlgerecht)
Bus-Linie 193 (Haltestelle Kalk-Karree)
Bus-Linie 159 (Haltestellen Kalk Kapelle und Kalk Post)
S-Bahn-Linien S 12 und S 13 sowie Regionalbahn RB 25 (Haltestelle Trimbornstraße, nicht rollstuhlgerecht)