Werden in einer Straße zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg, die Parkflächen, die Beleuchtung oder die Straßenentwässerung von Grund auf erneuert oder verbessert, müssen wir Sie als Grundstückseigentümer*in durch Straßenbaubeiträge an den Kosten beteiligen.
Für kleinere Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen fallen keine Straßenbaubeiträge an.
Welchen Anteil tragen die Anlieger*innen?
Da die öffentlichen Straßen nicht nur von den Anlieger*innen, sondern auch von der Allgemeinheit genutzt werden, tragen wir einen Anteil der Kosten. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von der Verkehrsfunktion der Straße ab. So ist zum Beispiel der städtische Anteil bei der Erneuerung einer Fahrbahn in einer Hauptverkehrsstraße mit 70 Prozent deutlich höher als in einer Anliegerstraße mit 30 Prozent.
In einer gesonderten Maßnahmensatzung beschließt der Rat nach vorheriger Beteiligung der Bezirksvertretungen unter anderem
- für welche konkrete straßenbauliche Maßnahme Straßenbaubeiträge zu erheben sind (das sogenannte Bauprogramm) und
- in welcher Straßenart die Straße eingestuft wird. Mit dieser Einstufung wird auch der Anteil der Anlieger*innen an den beitragsfähigen Kosten festgelegt.
Welche Kosten werden verteilt?
Bei der Erhebung der Beiträge werden die Kosten berücksichtigt, die für die Umsetzung des beschlossenen Bauprogramms aufzuwenden sind. Die Kosten ergeben sich in der Regel aus den tatsächlich anfallenden Baukosten, also den Rechnungen der ausführenden Firmen.
Falls die Fahrbahn, der Gehweg, der Radweg oder die Parktaschen außergewöhnlich breit sind, wird der beitragsfähige Aufwand begrenzt. Die auf die Überbreite entfallenden Kosten trägt die Stadt allein. Bis zu welchen Höchstbreiten die Kosten beitragsfähig sind, ist ebenfalls in der Straßenbaubeitragssatzung festgelegt.
Bei der Erneuerung eines Kanals, der sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dient, werden die Kosten anteilig zugeordnet. Nur die Kosten, die auf die Straßenentwässerung entfallen, werden über Straßenbaubeiträge entsprechend verteilt.
Auf welche Grundstücke werden die Kosten verteilt?
Der Anliegeranteil wird auf alle Grundstücke verteilt, die von der Straße erschlossen sind. Dies sind nicht nur die Grundstücke, die unmittelbar an die Straße grenzen. Auch solche, die durch eine private Zuwegung, über ein vorgelagertes Grundstück oder über einen Wohnweg von der Straße erschlossen werden, sind an den Kosten zu beteiligen.
Wie wird der Beitrag ermittelt?
Bei der Verteilung der Kosten werden die Größe des einzelnen Grundstücks sowie die bauliche und gewerbliche Nutzung berücksichtigt.
Die Höhe des Straßenbaubeitrages ist daher abhängig von folgenden Faktoren:
- Höhe der Ausbaukosten
- Fläche des eigenen Grundstücks
- Anzahl der Vollgeschosse
- mögliche gewerbliche Nutzung
- Größe und Nutzung der anderen Grundstücke.
Der Beitrag wird in zwei Schritten berechnet:
Schritt 1
Für jedes Grundstück wird zunächst ein individueller Verteilerwert ermittelt. Dazu wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor multipliziert. Der Nutzungsfaktor ist abhängig von der vorhandenen beziehungsweise zulässigen Anzahl der Vollgeschosse und einer gewerblichen Nutzung.
Die individuellen Verteilerwerte aller beteiligten Grundstücke werden dann zu einem Gesamtverteilerwert addiert.
Schritt 2
Der Beitrag für das einzelne Grundstück errechnet sich, indem der Anliegeranteil durch den Gesamtverteilerwert geteilt und mit dem individuellen Verteilerwert des Grundstücks multipliziert wird.
Im "Info-Blatt Straßenbaubeiträge" in der rechten Spalte finden Sie auf den Seiten 6 bis 7 ein Berechnungsbeispiel.
Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Beitragserhebung als Eigentümer*in des Grundstücks beziehungsweise Wohn- und Teileigentums im Grundbuch eingetragen ist. Ist ein Erbbaurecht bestellt, so sind die Erbbauberechtigten beitragspflichtig. Hiervon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen (zum Beispiel im Kaufvertrag) dürfen bei der Beitragserhebung nicht berücksichtigt werden.
Wie läuft das Beitragsverfahren ab?
Bevor der Beitragsbescheid erteilt wird, erhalten die Eigentümer*innen beziehungsweise Erbbauberechtigten ein Anhörungsschreiben mit konkreten Informationen zur erfolgten Baumaßnahme und einer Angabe der voraussichtlichen Beitragshöhe. Sie erhalten im Anhörungsverfahren Gelegenheit, Fragen zu stellen, Unterlagen einzusehen und Einwände vorzutragen.
Wann wird der Beitrag fällig?
Der Beitrag ist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. Ratenzahlungen und Stundungen sind möglich. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der rechten Spalte unter dem Link "Zahlungserleichterung für Erschließungs- und Straßenbaubeiträge".
Rechtliche Voraussetzungen
- Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
- Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung)
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
-
Beitrags- und Erschließungsvertrags-Angelegenheiten
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln -
- Telefax
- 0221 / 221-23639
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Beitrags- und Erschließungsvertrags-Angelegenheiten
- Öffnungszeiten
-
Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Vereinbarung
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn Linien S 6, S 11, S 12, S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)