Sie sind nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und verfügen als Asylantragsteller*in über eine Aufenthaltsgestattung? Sie möchten dennoch eine Erwerbstätigkeit ausüben?
Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
Die Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis ist nach geltendem Recht möglich, wenn folgende Voraussetzung gemäß § 61 Absatz 2 Asylgesetz (AsylG) erfüllt ist.
- Sie halten sich bereits seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet auf und es besteht für Sie keine Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht genehmigt werden.
Vorsprache
Eine Vorsprache sollte persönlich unter Vorlage der Aufenthaltsgestattung erfolgen.
Gebühren
Für die Beantragung der Beschäftigungserlaubnis zu einer Aufenthaltsgestattung werden keine Gebühren erhoben.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 61 Absatz 2 Asylgesetz
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Ausländerangelegenheiten - Arbeitsmigration/ Studierendenservice
Dillenburger Straße 56-66
51105 Köln -
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- Telefon
- Montag bis Donnerstag, 8 bis 15 Uhr Freitag, 8 bis 12 Uhr 0221 / 221-93381
- Telefax
- 0221 / 221-98710
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Ausländerangelegenheiten - Arbeitsmigration/ Studierendenservice
- Öffnungszeiten
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Persönliche Besuche und Vorsprachen sind nur mit Termin und einem Einladungsschreiben des Ausländeramtes möglich.
Termine können Sie schriftlich per E-Mail, Kontaktformular oder Post vereinbaren.
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Kapelle, rollstuhlgerecht)
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Post, nicht rollstuhlgerecht)
Bus-Linie 150 (Haltestelle Kalk-Karree)
Bus-Linie 159 (Haltestellen Kalk Kapelle und Kalk Post)
S-Bahn-Linien S 12 und S 13 sowie Regionalbahn RB 25 (Haltestelle Trimbornstraße, nicht rollstuhlgerecht)