Sie haben Ihre erste Aufenthaltserlaubnis bereits vor dem 1. Januar 2005 erhalten? Dann haben Sie keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Dennoch können Sie unter bestimmten Voraussetzungen an einem Kurs teilnehmen oder dazu verpflichtet werden.
Benötigte Dokumente
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Gültiger Reisepass
Informationen zur Teilnahme
Teilnahme auf eigenen Wunsch
Wenn Sie sich schon seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhalten und über keine oder nur einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen, können Sie einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs stellen. Wir beraten Sie gerne. Bei uns erhalten Sie auch das Antragsformular. Die Entscheidung darüber, trifft dann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Wenn das Bundesamt einen Kurs genehmigt, erhalten Sie von dort auch die Teilnahmeberechtigung, mit der Sie sich dann zu einem Kurs anmelden können. Den Link zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge finden Sie weiter unten. Dort finden Sie auch weitere Informationen und ebenfalls die nötigen Antragsformulare.
Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs
Sie können zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden, wenn bei Ihnen ein besonderer Integrationsbedarf festgestellt wurde. Der besondere Integrationsbedarf liegt beispielsweise vor, wenn Sie sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können und Sie für ein Kind unter 14 Jahren Sorge tragen. Aber auch andere Gründe können einen besonderen Integrationsbedarf darstellen. Dies wird aber individuell und auf Ihre Lebensverhältnisse bezogen geprüft und festgestellt.
Wo können Sie den Kurs machen?
Sie erhalten von uns bei der Beratung eine Liste mit den für Köln zugelassenen Integrationskursträgern. Die Angebote sind über das gesamte Stadtgebiet verteilt. Sie können diese Liste aber auch bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge herunterladen:
Was passiert, wenn Sie den Kurs trotz Verpflichtung nicht besuchen?
Wenn Sie trotz Verpflichtung nicht an dem Kurs teilnehmen, müssen Sie mit nachhaltigen Konsequenzen rechnen. Mehr dazu erfahren Sie hier:
Sie haben die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates?
Dann haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs zu stellen. Einen Anspruch auf Teilnahme haben Sie nicht. Auch besteht keine Verpflichtung hierzu. Bei weiteren Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an uns oder an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Inhalt der Integrationskurse
Ziel der Integrationskurse ist, Sie mit der Sprache und den Lebensverhältnissen in Deutschland vertraut zu machen. Sie sollen ohne Hilfe anderer Personen alle Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig erledigen können. Hierzu gehören Einkaufen und Arztbesuche ebenso wie Behördengänge und Freizeitaktivitäten.
Ein Integrationskurs besteht aus zwei Bausteinen, nämlich
- einem Sprachkurs
- einem Orientierungskurs.
In dem Sprachkurs werden ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und in dem Orientierungskurs Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland vermittelt.
Weitere Informationen des Bundesamtes
Hier finden Sie weitere Informationen zu Entwicklung und Durchführung von Integrationskursen, zur Migrationsberatung für Erwachsene und Jugendmigrationsdienste. Ebenfalls erhalten Sie hier Informationen zu Projekten zur sozialen und gesellschaftlichen Eingliederung in Deutschland.
Die Anschrift des Bundesamtes lautet:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Regionalstelle Köln
Poller Kirchweg 101
51105 Köln
Telefon: 0221 / 92426-0
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache mit vorheriger Terminvereinbarung ist erforderlich, wenn Sie über uns einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs stellen. Wenn Sie den Antrag direkt bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen möchten, sollten Sie sich vorab telefonisch beraten lassen.
Gebühren
Für die Prüfung von Integrationsmaßnahmen fallen keine Gebühren an.
Für die Verpflichtung oder Berechtigung zum Integrationskurs entstehen keine Gebühren. Die Kosten für den Integrationskurs sind im Einzelfall zu betrachten. Gegebenenfalls kann Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von den Kosten befreien, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Wir geben Ihnen Hilfestellung bei der Beantragung der Kostenbefreiung.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 44 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei Teilnahme auf Ihren Wunsch, § 44a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wenn die Teilnahme angeordnet wird.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Integrative Sprach- und Orientierungsförderung
Dillenburger Straße 56-66
51105 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-29926
- Telefax
- 0221 / 221-6569301
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Integrative Sprach- und Orientierungsförderung
- Öffnungszeiten
-
Nur mit Terminvereinbarung:
Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr