Bitte beachten Sie unseren allgemeinen Hinweis zur Öffnung städtischer Einrichtungen. Sie können uns Ihre Anträge und Unterlagen auch per Post schicken, oder nutzen Sie unseren Hausbriefkasten. Wir antworten Ihnen und Sie erhalten Ihre Leistungen weiterhin.

In welchem Umfang Kinder verpflichtet sind, Unterhalt für ihre Eltern zu leisten, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig.

Seit dem 1. Januar 2020 ist nur noch unterhaltspflichtig, wer selbst mehr als 100.000 € Einkommen im Jahr hat. Dieses Einkommen ergibt sich aus den Bruttoeinkünften abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten.

Einkünfte und verwertbares Vermögen

Die Fragen zum Unterhalt durch das Kind oder die Kinder werden meistens dann gestellt, wenn ein Elternteil in einem Heim untergebracht werden muss. Wenn wir als Sozialhilfeträger die hohen Kosten ganz oder teilweise übernehmen müssen, prüfen wir die Unterhaltspflicht durch das Kind oder die Kinder.

Soweit Einkünfte oder verwertbares Vermögen des Elternteils vorhanden sind, wird eine Unterhaltsbedürftigkeit zunächst nicht angenommen. Das verwertbare Vermögen ist dann erst zu verbrauchen. Erst dann kann Unterhalt in Anspruch genommen werden.

Sollte das Vermögen nicht oder nur unwirtschaftlich nutzbar sein, ergeben sich Fragen, die wir ihnen letztlich nur im Rahmen einer umfassenden Einzelfallprüfung verbindlich beantworten können.

Angemessener Eigenbedarf

Als unterhaltspflichtiges Kind haben Sie natürlich auch einen eigenen Bedarf, der sichergestellt sein muss. Die gesetzlichen Regelungen sehen deshalb vor, dass Ihnen ein angemessener Eigenbedarf zu belassen ist. Die Berechnung Ihres Eigenbedarfs erfolgt deshalb entsprechend Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Vorsprache

Wenn Sie von der Unterhaltsheranziehung angeschrieben wurden, können Sie mit der für Sie zuständigen Person in der Sachbearbeitung einen Termin zur Besprechung Ihrer Unterhaltsangelegenheit vereinbaren. Im Allgemeinen gilt, dass eine Rechtsberatung durch uns nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht zulässig ist. Besteht bei Ihnen der Bedarf für eine Rechtsberatung, so nehmen Sie bitte anwaltliche Unterstützung in Anspruch. Wenn Sie für eine anwaltliche Beratung die Mittel nicht aufbringen können, dann wenden Sie sich bitte an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Köln.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Zentrale Unterhaltsheranziehung
Wiener Platz 2a
51065 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-0
Telefax
0221 / 221-91450
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8 bis 12 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 4, 13 und 18 (Haltestelle Mülheim/Wiener Platz)
Bus-Linien 152, 153, 159, 250, 260 und 434 (Haltestelle Mülheim/Wiener Platz)

Fahrplanschnellsuche

Fahrplansuche auf KVB.koeln

Downloads und Infos