Sie möchten in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und gehören nicht den Staaten der Europäischen Union an und sind nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis? Dann benötigen Sie für die nichtselbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen die gewünschte Beschäftigung erlaubt.
Sie beantragen die Aufenthaltserlaubnis in dem Bezirksausländeramt, das für den Stadtteil zuständig ist, in dem Sie wohnen.
Benötigte Dokumente
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Antragsvordruck
Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Beratung oder im Vorfeld auf Anforderung bei der für Sie zuständigen Stelle.
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Gültiges Visum zur Arbeitsaufnahme oder Ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis
Bitte beachten Sie, dass es verschiedene zweckgebundene Visa gibt. Achten Sie also bei der Beantragung des Visums darauf, dass es zum Zweck der Arbeitsaufnahme erteilt wird. Ein Besuchs- oder Geschäftsvisum reicht nicht aus für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit.
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Gültiger Nationalpass
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Mietvertrag
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Arbeitsplatzangebot / Vordruck Stellenbeschreibung
über die für Sie vorgesehene Stelle.
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Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Sollte die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die von Ihnen beantragte Beschäftigung erforderlich sein, geschieht dies in einem internen Zustimmungsverfahren zwischen der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit.
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Krankenversicherungsnachweis
Sofern Sie eine Versicherungskarte besitzen, reicht es, wenn Sie diese Karte vorlegen. Besitzen Sie keine Versicherungskarte, lassen Sie sich bitte von Ihrer Krankenversicherung einen Nachweis ausstellen.
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Zwei aktuelle Passfotos
Voraussetzungen für Arbeitnehmer*innen
Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme ist an ein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis muss ein Stellenangebot nachgewiesen werden. Für die meisten Tätigkeiten wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt. Im Rahmen des verwaltungsinternen Zustimmungsverfahrens prüft die Arbeitsagentur neben den Arbeitsbedingungen auch die Bevorrechtigung anderer, zum Beispiel deutscher Arbeitnehmer*innen.
Wird der beantragten Beschäftigung zugestimmt, so kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilen, welche dann mit der entsprechenden Beschäftigungserlaubnis (Nebenbestimmung) versehen wird.
Besondere Vorschriften und Ausnahmen
Für die Ausübung bestimmter hoch qualifizierter Tätigkeiten aus dem Bereich der Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, sowie aus Berufssport- und Führungsbereich benötigt die Ausländerbehörde keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sondern entscheidet über die Aufenthaltserlaubnis und Beschäftigungserlaubnis eigenständig.
Voraussetzungen für Arbeitgeber*innen und Selbständige
Sie möchten in Deutschland einreisen, um sich als Unternehmerin, Unternehmer oder mit einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auf Dauer niederzulassen?
Voraussetzung für die Zulassung zur selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise Existenzgründung ist ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis und eine positive Auswirkung auf die Tätigkeit, sowie eine gesicherte Finanzierung.
Voraussetzung für die Zulassung zur freiberuflichen Tätigkeit ist ein öffentliches Interesse an dieser Tätigkeit.
Sie sind bereits Unternehmer in Deutschland und beabsichtigen Spezialistinnnen und Spezialisten aus dem Ausland zu beschäftigen.
Für diesen Fall setzen Sie sich bitte mit unserem Unternehmensservice in Verbindung.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Kann die Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit verlängert werden?
Die Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit kann nach einem Jahr verlängert werden, wenn der Nachweis über die weitere Erwerbstätigkeit vorgelegt wird.
Die Verlängerung geschieht immer nur auf Antrag. Denken Sie also rechtzeitig an die Vorsprache in Ihrer Ausländerbehörde zur Verlängerung der Aufenthalts- und Beschäftigungserlaubnis.
Was muss ich tun, wenn ich meine Arbeitsstelle wechseln möchte und meine Aufenthaltserlaubnis noch gültig ist?
Der Wechsel der Arbeitsstelle muss durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. Für das Arbeitsgenehmigungsverfahren müssen Sie dort eine Stellenbeschreibung und den neuen Arbeitsvertrag vorlegen. Wird der neuen Beschäftigung zugestimmt, so erhalten Sie eine neue Aufenthaltserlaubnis mit einer aktuellen Beschäftigungserlaubnis.
Wichtiger Hinweis: Gehören Sie zu folgendem Personenkreis?
Eine spezielle Servicestelle wurde für den folgenden Personenkreis eingerichtet:
- Beschäftigte aus den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (Gastwissenschaftler*innen, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen und Lehrkräfte)
- Hochqualifizierte im Sinne des § 19 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 3 Beschäftigungsverordnung
- Forscher*innen und Forscher im Sinne des § 20 Aufenthaltsgesetz
- Selbständig Erwerbstätige, Freiberufler*innen
Bei Fragen zu Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Beschäftigungserlaubnis wenden Sie sich bitte ausschließlich an diese Servicestelle. Nähere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Gebühren
Für die Beschäftigungserlaubnis fallen keine Gebühren an.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Ausländerangelegenheiten - Arbeitsmigration/ Studierendenservice
- Bezirksausländeramt Chorweiler
- Bezirksausländeramt Ehrenfeld
- Bezirksausländeramt Innenstadt
- Bezirksausländeramt Kalk
- Bezirksausländeramt Lindenthal
- Bezirksausländeramt Mülheim
- Bezirksausländeramt Nippes
- Bezirksausländeramt Porz
- Bezirksausländeramt Rodenkirchen