Wenn Sie Abfälle sammeln, befördern, damit handeln oder vermitteln, sind Sie verpflichtet, vor Aufnahme dieser Tätigkeit dies gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz anzuzeigen. Dabei ist es unerheblich, ob die Abfälle verwertet oder beseitigt werden.
Befindet sich der Hauptsitz des Unternehmens in Köln entscheidet das Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft über die Anzeige.
Ausnahme: Der Betrieb untersteht der Aufsicht der Bezirksregierung Köln. In diesem Fall ist die Bezirksregierung Köln auch für die Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständig.
Hinweis:
Die Pflicht zur Anzeige gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz besteht nicht für
- Inhaber einer Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Abfallsammlerinnen, -sammler und -beförderer, die pro Jahr maximal 20 Tonnen nicht gefährlichen Abfall und maximal 2 Tonnen gefährlichen Abfall im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln und befördern. Siehe Zusätzliche Informationen
Benötigte Dokumente
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Antragstellung und Informationen zum Ablauf des Verfahrens
Bitte nutzen Sie das elektronische Anzeigeverfahren. Den Link finden Sie weiter unten.
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Besonderheiten:
Als Entsorgungsfachbetrieb reichen Sie bitte zusätzlich eine Kopie des Zertifikats im PDF-Format ein. Bei einem EMAS-Betrieb (EU-Öko-Audit) übersenden Sie bitte eine Kopie der Registerurkunde im PDF-Format. Im Einzelfall können weitere Angaben und Nachweise der Zuverlässigkeit sowie der Fach- und Sachkunde der verantwortlichen Personen nachgefordert werden.
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Anzeigenbestätigung
Nach Prüfung der Anzeige erhalten Sie die Anzeigenbestätigung per E-Mail.
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Wichtiger Hinweis
Bitte benutzen Sie das elektronische Formular "Erstattung einer Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz". Das elektronische Formular muss nicht unterschrieben werden.
Mitführungspflicht
Sammler*innen und Beförder*innen von Abfällen haben einen Ausdruck oder eine Kopie der bestätigten Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz mitzuführen.
Kennzeichnungspflicht für Fahrzeuge "A-Schild"
Fahrzeuge, mit denen Sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, müssen vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimeter Breite und mindestens 30 Zentimeter Höhe versehen werden.
Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen ist die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers anzubringen.
Ausnahme: Fahrzeuge, mit denen Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, befördert werden brauchen kein "A-Schild". Siehe § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 10 Abfallverbringungsgesetz.
Zusätzliche Informationen zu wirtschaftlichen Unternehmen
Ein wirtschaftliches Unternehmen führt das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen nur aus Anlass oder in Zusammenhang mit einer anderweitigen Tätigkeit aus. Der Hauptzweck des Unternehmens ist eine andere Dienstleistung, einige Beispiele:
- Die Fliesenlegerin, der Fliesenleger nimmt die herausgeschlagenen Fliesen von der Kundin, dem Kunden mit und befördert sie zu einem Sammelplatz oder einer Entsorgungsanlage.
- Das Bauunternehmen befördert eigene Abfälle oder die Abfälle von Kunden nur, wenn sie bei eigenen Leistungen oder in Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem Bauvertrag anfallen.
- Die mobil arbeitende Friseurin, der Friseur nimmt nach der Tätigkeit bei der Kundin, dem Kunden die nicht mehr verwendbaren Reste der Färbemittel mit in seinen Laden.
Bei Betrieben die hauptsächlich Güter befördern, liegt die Abgrenzung zur gewerbsmäßigen Tätigkeit darin, dass die Beförderung von Abfällen nur in Ausnahmen und im Zusammenhang mit den transportierten Gütern erfolgt. Die Beförderung von Abfällen wird hier aus Anlass einer anderweitigen Dienstleistung durchgeführt. Zwei Beispiele:
- Eine Möbelspedition befördert Möbel von der Fabrik zu Einrichtungshäusern oder von einem Möbelhaus zu Privatkunden. Auf der Rückfahrt werden Verpackungen und ausnahmsweise auch beschädigte oder defekte Möbelstücke zurück genommen.
- Der Lebensmitteleinzelhandel, der im Rahmen der Pfandpflicht und zur Vermeidung von Leerfahrten gebrauchte Getränkeverpackungen zu zentralen Zähl- oder Sammelstellen transportiert.
Zuverlässigkeit und Sach- und Fachkunde
Zuverlässigkeit:
Die für die Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die Inhaberin, der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet sind. Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie unter § 3 der Anzeigen- und Erlaubnisverordnung.
Sach- und Fachkunde:
Die für die Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz erforderliche Sach- und Fachkunde setzt für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen eine zweijährige praktische Tätigkeit im Rahmen der angezeigten Tätigkeit voraus. Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie unter §§ 4 und 6 der Anzeigen- und Erlaubnisverordnung.
Kurse zur Erlangung der Fachkunde:
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat eine Liste von Lehrgangsanbietern aus Nordrhein-Westfalen, die anerkannte Lehrgänge im Bereich der Entsorgungsfachbetriebe / Transportgenehmigung durchführen auf ihren Internetseiten eingestellt. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Auswahl eines geeigneten Kurses zur Erlangung der Fachkunde an die Bezirksregierung Düsseldorf.
Bußgeldvorschriften
Wer gegen die Pflichten aus § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (Anzeige-, Mitführungs- und Kennzeichnungspflicht) verstößt, kann mit einem Bußgeld bestraft werden (§ 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Dies kann weitere Sanktionen und im Extremfall die Untersagung des Gewerbes zur Folge haben.
Servicerufnummer
Bei Fragen können Sie sich gerne an die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft wenden. Telefon: 0221 / 221-32704.
Gebühren
Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung bestehen für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Gebühren und Gebührenrahmen:Für die Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung der Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Makler, § 53, Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz fallen Gebühren in Höhe von 50 bis 500 Euro an. (Tarifstelle 28.2.1.23)Für die Vergabe von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgungsnummern gemäß § 28 Nachweis-Verordnung fallen jeweils Gebühren in Höhe von 50 Euro an. (Tarifstelle 28.2.6.11)
Rechtliche Voraussetzungen
Folgende Links:
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AllgVwGebO NRW) Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen, Nachweis-Verordnung (NachwV) Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) Anzeigen- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln -
- Telefax
- 0221 / 221-24686
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
- Öffnungszeiten
-
Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Terminvereinbarung
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn-Linien S6, S11, S12, S13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)