Sie möchten Vergnügungen sexueller Art gegen Entgelt anbieten? Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen und auf welcher Grundlage die fällige Vergnügungssteuer berechnet und erhoben wird.
Dem Begriff "Vergnügungen sexueller Art" unterliegen:
- Striptease, Peepshows und Tabledance sowie Darbietungen ähnlicher Art
- Veranstaltungen, bei denen - unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe - Filme vorgeführt werden, die nicht gemäß § 14 Absatz 2 oder 7 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2730) gekennzeichnet sind
- die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen
- das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nummer 3 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen
- Sex- und Erotikmessen
Die Art der Besteuerung ergibt sich aus der Art und der Durchführung der Veranstaltung. Sie wird nach dem Entgelt oder als Pauschsteuer erhoben.
Alle Veranstaltungen sind grundsätzlich spätestens drei Werktage vor deren Beginn anzumelden. Zur Anmeldung ist die Unternehmerin oder der Unternehmer der Veranstaltung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Anmeldung der Veranstaltungen besteht auch für die Inhaberin oder den Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft werden oder eine Beteiligung an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung besteht.
Pauschale Besteuerung
Für Veranstaltungen werden erhoben:
- Striptease, Peepshows und Tabledance sowie Darbietungen ähnlicher Art werden je angefangene 10 Quadratmeter = 3 Euro,
- einer gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Saunaclubs, FKK-Clubs und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen werden je angefangene 10 Quadratmeter = 3 Euro,
- Sex- und Erotikmessen werden je angefangene 10 Quadratmeter = 3 Euro
- Für das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen, wird unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede Prostituierte beziehungsweise jeden Prostituierten ein Betrag in Höhe von 6 Euro pro Veranstaltungstag erhoben.
- Die Steuer beträgt bei Filmveranstaltungen (Filme mit pornographischem Inhalt) in Nachtlokalen, Bars, Saunaclubs, Massagesalons und ähnlichen Betrieben für jeden angefangenen Kalendermonat 50 Euro je Bildschirm, Leinwand oder ähnlichem Filmbetrachtungsgerät.
Besteuerung nach Entgelt bei Filmveranstaltungen
Die Steuer beträgt bei Filmveranstaltungen (Filme mit pornographischem Inhalt) für das Vorführen von Filmen in Kinos und Filmkabinen 20 vom Hundert des Entgelts.
Entgelt ist die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme an der Vorführung erhoben wird, abzüglich der hierin enthaltenen Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen. Höchstens jedoch bis zur Hälfte des für die Teilnahme an der Filmvorführung zu entrichtenden Entgelt.
Die Abrechnung des Entgelts hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ende des Veranstaltungsmonats auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Steuererklärung) zu erfolgen. Wird kein Entgelt verlangt, wird eine Pauschsteuer von 3 Euro je angefangene 10 Quadratmeter der Veranstaltungsfläche erhoben.
Gemischte Veranstaltungen
Fallen bei einer Veranstaltung mehrere nach Veranstaltungsfläche zu besteuernde Vergnügungen zusammen, wird die Steuer für die gesamte Veranstaltung nach dem Steuersatz von 3 Euro je angefangene 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche berechnet.
Für alle im Zusammenhang mit der Durchführung von Sex- und Erotikmessen erbrachten sexuellen Vergnügungen wird eine Steuer von 3 Euro je angefangene 10 Quadratmeter der Veranstaltungsfläche erhoben.
In allen anderen Fällen wird jedes Vergnügen gesondert besteuert.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
-
Steueramt
Athener Ring 4
50765 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-21686 oder siehe unten stehendes Telefonverzeichnis
- Telefax
- 0221 / 221-21689
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Steueramt
- Öffnungszeiten
-
Montag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Dienstag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Mittwoch, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Donnerstag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 12 Uhr
und nach Vereinbarung
Hinweis zu persönlichen Vorsprachen beim Steueramt
Wir empfehlen in jedem Fall eine Terminvereinbarung, auch während unserer Öffnungszeiten. So können Wartezeiten vermieden werden. Zudem können wir ein Gespräch mit der besten Ansprechperson für Ihr Anliegen sicherstellen.
Um einen Termin zu vereinbaren, empfehlen wir Ihnen eine telefonische Kontaktaufnahme während unserer Öffnungszeiten unter der oben angegebenen Telefonnummer.
Anfahrt
Stadtbahn-Linie 15 (Haltestelle Chorweiler)
Bus-Linien 120, 121, 122, 125, 126 und 181 (Haltestelle Chorweiler)
S-Bahn-Linie S 6, S 11 (Haltestelle Chorweiler)
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- Amtlicher Vordruck für die Anmeldung von Veranstaltungen nach Nr. 1
- Amtlicher Vordruck für die Anmeldung von Veranstaltungen nach Nr. 2 gegen Entgelt
- Amtlicher Vordruck für die Anmeldung von Veranstaltungen nach Nr. 2 gegen Pauschale
- Amtlicher Vordruck für die Anmeldung von Veranstaltungen nach Nr. 3
- Amtlicher Vordruck für die Anmeldung von Veranstaltungen nach Nr. 4
- Abrechnung der Veranstaltungstage für Veranstaltungen nach Nr. 4
- Amtlicher Vordruck für die Anmeldung von Veranstaltungen nach Nr. 5