Sie möchten gerne wissen, ob Sie noch schulpflichtig sind?
Wenn Sie unsicher sind und/oder Fragen zu Ihrem weiteren schulischen Weg benötigen, beraten wir Sie gerne.
Wichtig: Die Auskünfte sind nicht rechtsverbindlich. Uns sind zwar die jeweiligen Rechtsgrundlagen bekannt, wir können daher auch gezielt beraten. Rechtsverbindliche Auskünfte dürfen wir aber keine geben, diese kann die Bezirksregierung Köln erteilen.
Allgemeines zur Schulpflicht
Die Schulpflicht unterteilt sich in
eine Vollzeitschulpflicht mit einer Dauer von zehn Schuljahren (Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I) und
eine sich anschließende Schulpflicht in der Sekundarstufe II (Berufsschulpflicht)
In Nordrhein-Westfalen dauert die Schulpflicht in der Primarstufe (Grundschule) und der Sekundarstufe I (weiterführende Schule) zehn Jahre.
Nach der Vollzeitschulpflicht sind die Schüler*innen in der Regel noch nicht 18 Jahre alt. Somit beginnt die Schulpflicht in der Sekundarstufe II (Berufsschulpflicht).
Die Jugendlichen sind dann verpflichtet zum Besuch
- einer Berufsschule oder
- eines anderen Bildungsganges eines Berufskollegs (Vollzeitbildungsgang oder auch Berufsausbildung) oder
- einer anderen Schule der Sekundarstufe II, zum Beispiel der gymnasialen Oberstufe
Beginnen Jugendliche vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eine Berufsausbildung, sind sie bis zum Ende der Ausbildung schulpflichtig.
Wird nach der Vollendung des 21. Lebensjahres eine Berufsausbildung angefangen, gibt es den Anspruch auf Besuch einer Berufsschule, jedoch nicht die Pflicht.
Beginn der Schulpflicht
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das 6. Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
10-jährige Vollzeitschulpflicht
Die 10-jährige Vollzeitschulpflicht wird nach der Grundschule durch den Besuch einer weiterführenden, allgemeinbildenden Schule erfüllt.
Dies sind die Schulen der Sekundarstufe I
- Hauptschule
- Realschule
- Gesamtschule
- Gymnasium
Die Vollzeitschulpflicht endet in der Regel nach 10 Jahren. Soweit dann noch kein Abschluss erreicht wurde, kann der Schulbesuch verlängert werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I sowie im Schulgesetz NRW.
Schulpflicht in der Sekundarstufe II
Sie besteht für Schüler*innen
- in der Regel bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden
- wenn sie vor dem 21. Lebensjahr eine Berufsausbildung beginnen, bis zum Abschluss der Ausbildung
Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II wird erfüllt durch den Besuch
- einer allgemeinbildenden Schule (Gesamtschule oder Gymnasium)
- eines Bildungsgangs in Vollzeit an einem Berufskolleg
- der Berufsschule im Rahmen einer Berufsausbildung
Ruhen der Schulpflicht
Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II ruht unter anderem
- während des Bundesfreiwilligendienstes, während des Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres und
- während eines Bildungsgangs zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses an einem Weiterbildungskolleg.
Rechtliche Voraussetzungen
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
-
Bildungsberatung
Peter-Huppertz-Straße 7
51063 Köln -
-
- Telefon
- 0221 / 221-29282 oder 0221 / 221-29285
- Telefax
- 0221 / 4544659
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Bildungsberatung
- Öffnungszeiten
-
Telefonisch erreichen Sie uns am besten:
Dienstag, 10 bis 12 Uhr
Donnerstag, 14 bis 16 Uhr
Auch darüber hinaus nehmen wir Anrufe an oder rufen zurück.
Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Anfahrt
Ähnliche Dienstleistungen
Downloads und Infos
- Weitere Informationen finden sie im vierten Teil "Schulpflicht" des Schulgesetzes auf der Seite des Schulministeriums NRW
- Sekundarstufe I: Anmeldung an eine weiterführende Schule
- Sekundarstufe II: Anmeldung zur gymnasialen Oberstufe
- Sekundarstufe II: Anmeldung zum Berufskolleg
- Informationen zu den Weiterbildungskollegs