Wenn Sie Reizstoff-, Schreckschuss- oder Signalwaffen mit dem Zulassungszeichen PTB außerhalb der eigenen Wohnung führen möchten, benötigen Sie einen sogenannten "Kleinen Waffenschein".

 

Antrag bei der Polizei stellen

Den Antrag müssen Sie bei dem zuständigen Polizeipräsidium stellen. Das erforderliche Antragsformular erhalten Sie auf jeder Polizeiwache.

Um einen "Kleinen Waffenschein" zu erhalten müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, zuverlässig sein und zum Führen einer Waffe körperlich und geistig geeignet sein. Ihre Angaben werden dazu mit eventuellen Eintragungen beim Bundeszentralregister, bei der Staatsanwaltschaft, beim Staatsschutz et cetera abgeglichen.

Hinweis: Der "Kleine Waffenschein" berechtigt nur in Verbindung mit dem Personalausweis zum Führen der oben genannten Waffen. Polizeibeamt*innen  oder sonstigen zur Personenkontrolle Befugten, zum Beispiel vom Amt für öffentliche Ordnung, sind die Urkunden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Wer eine der oben genannten Waffen ohne den "Kleinen Waffenschein" führt, wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.

Erwerb und Umgang mit Sprengstoffen

Der "Kleine Waffenschein" berechtigt nur zum Führen einer der oben genannten Waffen. Für den Erwerb und Umgang mit Sprengstoffen benötigen Sie eine zusätzliche Erlaubnis, die Sie beim Amt für öffentliche Ordnung beantragen können.

Erwerb/Umgang mit Sprengstoffen

Kontakt und Erreichbarkeit

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