Durch eine Sorgeerklärung bestimmen nicht miteinander verheiratete Eltern eines Kindes, dass sie die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollen.

In der Regel hat eine nicht verheiratete Mutter nach der Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge. Sie ist alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes.

Um die Sorge gemeinsam auszuüben, können nicht verheiratete Eltern vor oder nach der Geburt ihres Kindes die gemeinsame elterliche Sorge erklären.

Diese Erklärung muss beurkundet werden. Die Beurkundung kann bei uns sowie bei einem*einer Notar*in erfolgen.

Benötigte Dokumente

  • Personalausweis oder Reisepass beider Elternteile

  • Nachweis der Vaterschaft

    Die Vaterschaft kann durch Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung oder eines gerichtlichen Beschlusses nachgewiesen werden.

  • Gegebenenfalls Sorgeerklärungen für weitere gemeinsame Kinder

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Beurkundung einer Sorgeerklärung ist, dass

  • die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind oder waren
  • der Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt wurde

Weitere Informationen

Eine einmal beurkundete Sorgeerklärung können Sie nicht ohne Weiteres widerrufen. Nur das zuständige Familiengericht kann über die Änderung einer einmal getroffenen Sorgerechtsregelung auf Antrag eines Elternteils entscheiden.

Wenn nur ein Elternteil die gemeinsame Sorge hat beurkunden lassen, kann das Familiengericht auf Antrag dieses Elternteils die elterliche Sorge auf beide Elternteile gemeinsam übertragen.

Vorsprache

Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Beurkundungstermin.

Sie können die Erklärung der gemeinsamen Sorge zusammen in einem Termin beurkunden lassen. Auf Wunsch können aber auch getrennte Beurkundungstermine vereinbart werden.

Gebühren

Die Beurkundung der Sorgeerklärung bei uns ist kostenfrei.

Auch bei Notar*innen kann die gemeinsame Sorge beurkundet werden. Dies ist gebührenpflichtig.