Werden Straßen, Wege oder Plätze erstmalig und endgültig ausgebaut, müssen wir Sie als Grundstückseigentümer*in durch Erschließungsbeiträge an den Kosten beteiligen. Auch für selbständige Grünanlagen oder Lärmschutzeinrichtungen können Erschließungsbeiträge anfallen.
Wann wird der Erschließungsbeitrag erhoben?
Der endgültige Erschließungsbeitrag darf erst erhoben werden, wenn die Straße beziehungsweise der Straßenabschnitt in allen Teilen endgültig fertiggestellt ist sowie folgende rechtliche Voraussetzungen vorliegen:
- die ausgebauten Flächen befinden sich vollständig in städtischem Eigentum
- der beitragsfähige Aufwand ist feststellbar
- die Anlage ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet und
- die planungsrechtlichen Anforderungen sind erfüllt
Liegen diese Voraussetzungen vor, entsteht die sachliche Beitragspflicht.
Die planungsrechtlichen Anforderungen sind erfüllt, wenn der Ausbau entweder in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen stattgefunden hat und dokumentiert ist.
Solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, können wir Vorausleistungen fordern oder aufgrund eines Kostenspaltungsbeschlusses Beiträge für bereits endgültig hergestellte Straßenbestandteile, wie zum Beispiel Fahrbahn, Gehwege erheben.
Wer muss den Erschließungsbeitrag zahlen?
Sie müssen Beiträge bezahlen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides (Mit-)Eigentümer*in des erschlossenen Grundstücks beziehungsweise des Wohnungs- und Teileigentumsanteiles an einem erschlossenen Grundstück sind. Ist ein Erbbaurecht bestellt, so ist der*die (Mit-)Erbbauberechtigte anstelle des*der Eigentümer*in beitragspflichtig.
Wer Eigentümer*in beziehungsweise Erbbauberechtigte*r ist, ergibt sich aus dem Grundbuch, abgesehen von Ausnahmen wie dem Erbfall und dem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren. Der Abschluss eines Kaufvertrages, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung oder privatrechtliche Regelungen im Grundstückskaufvertrag haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides oder die Verpflichtung zur Zahlung des geforderten Beitrages.
Welchen Anteil tragen die Anlieger*innen?
Anlieger*innen tragen 90 Prozent des beitragsfähigen Aufwands. 10 Prozent tragen wir, also die Allgemeinheit. Dieser Prozentsatz ist vom Gesetzgeber als Mindestanteil zugelassen und vom Rat in der Erschließungsbeitragssatzung festgesetzt worden.
Welche Kosten werden verteilt?
Der Beitrag richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Es sei denn, die Erschließungsbeitragssatzung legt für einzelne Straßenbestandteile (Teileinrichtungen) bestimmte Einheitssätze fest. Die Einheitssätze stellen die durchschnittlichen Herstellungskosten für einen Quadratmeter ausgebaute, entwässerte oder beleuchtete Fläche in einem bestimmen Herstellungszeitraum dar. Bei Straßenbäumen erfolgt die Festsetzung je Baum. Angewandt wird jeweils der Einheitssatz, der für den Zeitraum der tatsächlichen Herstellung festgesetzt ist.
Neben den Kosten für den technischen Ausbau sind auch die Kosten für den Erwerb der Straßenfläche (Grunderwerbskosten) Bestandteil des beitragsfähigen Aufwands.
Die Herstellung von Erschließungsanlagen finanzieren wir zum Teil über Kredite, für die wir Zinsen aufbringen müssen (Fremdkapitalkosten). Diese fließen in den beitragsfähigen Aufwand ein.
Auf welche Grundstücke werden die Kosten verteilt?
Der insgesamt entstandene beitragsfähige Aufwand wird auf alle Grundstücke verteilt, die von der abzurechnenden Anlage erschlossen werden. Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es aufgrund der abzurechenden Anlage baulich, gewerblich oder in sonstiger beitragsrelevanter Weise, zum Beispiel als PKW-Stellplatz, genutzt werden kann. Ob das Grundstück auch tatsächlich über die Anlage genutzt wird, ist nicht entscheidend. Eine grundsätzliche Bebaubarkeit oder Nutzungsmöglichkeit reichen aus. Ein Grundstück kann daher durchaus von mehreren Straßen erschlossen sein.
Wie wird der Beitrag ermittelt?
Bei der Verteilung der Kosten werden die Größe des einzelnen Grundstücks sowie die bauliche und gewerbliche Nutzung berücksichtigt.
Die Höhe des Erschließungsbeitrages ist daher abhängig von folgenden Faktoren:
- Höhe der entstandenen Kosten
- Fläche des eigenen Grundstücks
- Anzahl der Vollgeschosse
- mögliche gewerbliche Nutzung
- Größe und Nutzung der anderen Grundstücke
Der Beitrag wird in zwei Schritten berechnet:
Schritt 1
Für jedes Grundstück wird zunächst ein individueller Verteilerwert ermittelt. Dazu wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor multipliziert. Der Nutzungsfaktor ist abhängig von der vorhandenen beziehungsweise zulässigen Anzahl der Vollgeschosse und einer gewerblichen Nutzung.
Die einzelnen Verteilerwerte aller beteiligten Grundstücke werden dann zu einem Gesamtverteilerwert addiert.
Schritt 2
Der Beitrag für das einzelne Grundstück errechnet sich, indem die um den Gemeindeanteil gekürzten Gesamtkosten durch den Gesamtverteilerwert geteilt werden und das Ergebnis mit dem einzelnen Verteilerwert des Grundstücks multipliziert wird.
Wie läuft das Beitragsverfahren ab?
Bevor der Beitragsbescheid erteilt wird, erhalten die Eigentümer*innen beziehungsweise Erbbauberechtigten ein Anhörungsschreiben mit konkreten Informationen zur abzurechenden Maßnahme und einer Angabe der voraussichtlichen Beitragshöhe. Sie erhalten im Anhörungsverfahren Gelegenheit, Fragen zu stellen, Unterlagen einzusehen und Einwände vorzutragen.
Wann wird der Beitrag fällig?
Nachdem der Beitragsbescheid bekannt gegeben ist, haben Sie einen Monat Zeit, den Beitrag zu zahlen. Diese Frist hat der Gesetzgeber vorgegeben und kann von uns nicht ohne Grund verändert werden. Ratenzahlungen, Stundungen und Verrentungen sind möglich.
Wann verjährt der Beitragsanspruch?
Der Beitragsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Diese entsteht nicht unbedingt bereits mit Abschluss der technischen Arbeiten. Daher erheben wir Erschließungsbeiträge auch dann noch, wenn der Ausbau bereits längere Zeit zurückliegt. Informationen hierzu finden Sie uf dieser Seite unter der Überschrift "Wann wird der Erschließungsbeitrag erhoben?".
Dabei beachten wir, dass Erschließungsbeiträge nach § 12 a Kommunalabgabengesetz NRW mit Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden dürfen. Endet diese 20-Jahres-Frist zwischen 2022 und 2026, verlängert sie sich bis zum 31. Dezember 2027.
Die Vorteilslage ist eingetreten, wenn die Erschließungsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung die in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Herstellungsmerkmale erfüllt und die Anlage entweder vollständig bauprogrammgemäß hergestellt worden ist oder nur geringfügige Abweichungen vom Bauprogramm vorliegen.
Wie erfahre ich, ob für ein Grundstück noch Erschließungsbeiträge erhoben werden?
Sie können einen Antrag stellen. Wir prüfen dann, ob ein Grundstück noch einer Erschließungsbeitragspflicht unterliegt. Diese Beitragsbescheinigung ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Voraussetzungen
Baugesetzbuch und Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags (Erschließungsbeitragssatzung)
Baugesetzbuch ErschließungsbeitragssatzungKontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
-
Beitrags- und Erschließungsvertrags-Angelegenheiten
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln -
- Telefax
- 0221 / 221-23639
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Beitrags- und Erschließungsvertrags-Angelegenheiten
- Öffnungszeiten
-
Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Vereinbarung
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn Linien S 6, S 11, S 12, S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)