Bis 2024 wurde die Grundsteuer anhand von Einheitswerten berechnet, die im Westen Deutschlands auf einer Bewertung aus dem Jahr 1964 aufbaute. Ziel der Grundsteuerreform ist eine gerechte Besteuerung, basierend auf einer Bewertung der Grundstücke entsprechend ihres heutigen Wertes. Damit soll die Werteverschiebung der vergangenen sechs Jahrzehnte abgebildet werden.
Das Grundvermögen wird in Nordrhein-Westfalen nach dem sogenannten
Bundesmodell bewertet. Für die Bewertung der Grundstücke zuständig ist das örtliche Finanzamt, also die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Hebesatz wird nach der Bewertung durch die Finanzverwaltung durch den Rat der Stadt Köln beraten und beschlossen werden.
Die Grundsteuer wird im Jahr 2025 erstmalig nach neuem Recht veranlagt. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer bemisst sich – wie bislang auch – nach der folgenden Formel:
Grundsteuerwert- Als Grundlagenbescheid | x Steuer- | Grundsteuermess- Als Grundlagenbescheid | x Hebesatz= | Grundsteuerbescheid Als Bescheid |
Zuständig: Ihr örtliches Finanzamt | Zuständig: Steueramt der Stadt |
Aktuelle Informationen zum Sachstand der Umsetzung der Grundsteuer in Köln finden Sie im Ratsinformationssystem (Stand 6. Mai 2024).
Hebesätze für die Grundsteuer sollen beibehalten werden – Pressemeldung vom 10. Oktober 2024
Das Steueramt erreichen Sie unter:
Warum musste die Grundsteuer reformiert werden?
Die Grundsteuer musste reformiert werden, weil die Bewertung des Grundvermögens, auf der die Grundsteuerwerte aktuell noch aufbauen, völlig veraltet ist. Im Westen Deutschlands gab es seit 1964 (in den östlichen Bundesländern seit 1935) keine neue Feststellung der Immobilienwerte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Erhebung der Grundsteuer in der bisherigen Form für verfassungswidrig erklärt.
Bei seiner Entscheidung bezog sich das BVerfG auch auf lokale Entwicklungen. Was vor 60 Jahren als höherklassig galt, sei heute allenfalls durchschnittlicher Standard. Ebenfalls unberücksichtigt blieben Änderungen in der Verkehrsanbindung, aber auch in der Lärmbelastung, und in der Wertentwicklung, also der Auf- oder Abwertungen von Wohnlagen, die erheblich Auswirkungen auf den jetzigen Wert von Grundstücken haben.
Im November 2019 hat der Bundesgesetzgeber die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuerreform verabschiedet (das sogenannte Bundesmodell). Durch eine Öffnungsklausel wurde den Ländern die Möglichkeit gegeben, Anpassungen am Bundesmodell vorzunehmen beziehungsweise ein eigenes Grundsteuermodell zu beschließen. Das Land NRW hat von dieser Öffnungsklausel bislang keinen Gebrauch gemacht. Somit gilt in Nordrhein-Westfalen das Bundesmodell.
Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?
Die zu zahlende Grundsteuer wird – wie bislang auch – in drei Schritten berechnet:
- Das örtlich zuständige Finanzamt führt eine Neubewertung einer Immobilie durch, indem der Grundsteuerwert der Immobilie neu berechnet wird. Die Finanzämter versenden als Abschluss dieses Verfahrensschritts den so genannten Grundsteuerwertbescheid an die Steuerpflichtigen.
- Das örtlich zuständige Finanzamt ermittelt den Grundsteuermessbetrag, indem es den zuvor ermittelten Grundsteuerwert mit der sogenannten Grundsteuermesszahl multipliziert. Die Grundsteuermesszahl ist gesetzlich vorgegeben und hängt von der Art des Grundstücks ab.
Dies ist ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Versand des Grundsteuermessbescheids durch das örtlich zuständige Finanzamt abgeschlossen wird. Für Rückfragen sowohl zum Grundsteuerwertbescheid als auch zum Grundsteuermessbescheid oder Rechtsmittel sind also die Finanzämter zuständig.
Der Messbescheid ist bindend – auch für die Gemeinde, die davon nicht abweichen darf. - In einem letzten Schritt wird von der Gemeinde die Höhe der neu zu zahlenden Grundsteuer berechnet, indem der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuermessbetrag mit dem durch die Gemeinde neu festgesetzten Hebesatz multipliziert wird.
Aktuell gibt es zwei Hebesätze: einen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und einen für die Grundsteuer B (alle übrigen Grundstücke). Optional kann ab 2025 noch ein dritter Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke beschlossen werden (Grundsteuer C). Die Einführung einer Grundsteuer C ist in Köln derzeit nicht vorgesehen.
Grundsteuerwert-bescheid Als Grundlagen- | x Steuer- messzahl= | Grundsteuer- Als Grundlagen-bescheid gerichtet an Sie als Eigentümer*in. | x Hebesatz= | Grundsteuer-bescheid Als Bescheid gerichtet an Sie |
Zuständig: Ihr örtliches Finanzamt | Zuständig: Steueramt der Stadt |
Wie werden die Grundstücke genau bewertet?
Die Bewertung der Grundstücke obliegt den Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Land Nordrhein-Westfalen folgt bei der Bewertung der Grundsteuerwerte dem sogenannten Bundesmodell.
Bei der Bewertung von Wohngrundstücken werden im Ertragswertverfahren u. a.
- der Bodenrichtwert,
- ein auf dem Bewertungsgesetz basierender Rohertrag unter Berücksichtigung der standardisierten Nettokaltmiete,
- die Restnutzungsdauer und
- die örtliche Mietniveaustufe.
Gewerblich genutzte und sonstig bebaute Grundstücke werden im Sachwertverfahren bewertet. Vereinfacht gesagt wird hierbei ermittelt, welche Kosten bei einem (Ersatz-)Neubau des zu bewertenden Objekts entstehen würden.
Wer beantwortet Fragen zur Grundsteuerreform?
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Finanzamt ist zuständig für
| Steueramt ist zuständig für
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Ihr örtliches Finanzamt können Sie telefonisch wie folgt erreichen:
Finanzamt | Telefon |
Finanzamt Köln-Altstadt | 0221 / 2026-1959 |
Finanzamt Köln-Mitte | 0221 / 92400-1959 |
Finanzamt Köln-Nord | 0221 / 97344-1959 |
Finanzamt Köln-Ost | 0221 / 9805-1959 |
Finanzamt Köln-Porz | 02203 / 598-1959 |
Finanzamt Köln-Süd | 0221 / 2026-1959 |
Finanzamt Köln-West | 0221 / 5734-1959 |
Das Steueramt erreichen Sie telefonisch unter 0221 / 221- 21686 oder per E-Mail über: steueramt@stadt-koeln.de.
Alternativ über den folgenden Link: Steueramt - Stadt Köln (stadt-koeln.de)
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum muss Grundsteuer bezahlt werden?
Die Grundsteuer ist in Deutschland eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Mit der Grundsteuer werden zum Beispiel Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut und örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro kommt sozusagen dem Gemeinwohl zugute. Das, was die Gemeinde lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Gezahlt wird die Grundsteuer grundsätzlich von den Eigentümer*innen. Bei Vermietungen kann die Grundsteuer auf die Mieter*innen umgelegt werden.
Welche Grundsteuerarten gibt es?
Die Grundsteuer A (agrarisch) gilt für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.
Die Grundsteuer B (baulich) gilt für alle übrigen Grundstücke, also sowohl für bebaute als auch unbebaute Grundstücke, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, und die darauf befindlichen Gebäude.
Bisher können die Gemeinden bei der Grundsteuer zwei verschieden Hebesätze festlegen, die einheitlich auf die in der Gemeinde befindlichen
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einerseits (Grundsteuer A) und
- bebauten und unbebauten Grundstücke anderseits (Grundsteuer B)
angewandt werden.
Die Änderung des Grundsteuergesetzes im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform ermöglicht es den Gemeinden, ab dem 1. Januar 2025 einen erhöhten Hebesatz auf unbebaute baureife Grundstücke einzuführen (Grundsteuer C). In Köln ist die Einführung einer Grundsteuer C derzeit nicht vorgesehen.
Wie hoch ist die Grundsteuer ab 2025?
Wesentlich hierfür ist die Wertentwicklung nach neuem Recht. Die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer hängt maßgeblich von der Höhe des Grundsteuerwerts der Immobilie und damit dem Grundsteuermessbetrag ab. Auf die Wertfeststellung, wie "wertvoll" Ihre Immobilie ist, haben die Gemeinde keinen Einfluss. Darüber entscheidet das Grundsteuerrecht des Bundes, das im Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes abgebildet ist.
Der ab dem Jahr 2025 geltende Grundsteuerhebesatz wird vom Rat der Stadt Köln beraten und beschlossen, sobald der Stadt Köln alle Bemessungsgrundlagen vorliegen. Erst dann steht fest, wie hoch die individuelle Steuerpflicht ab dem Jahr 2025 sein wird.
Wird sich meine Miete erhöhen?
Bei Vermietungen kann die Grundsteuer über die Betriebskosten auf die Mieter*innen umgelegt werden. Die Höhe der zukünftig zu zahlenden Grundsteuer hängt von dem vom Finanzamt festgelegten Grundsteuermessbetrag einerseits und dem vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Hebesatz ab. Der ab dem Jahr 2025 geltende Grundsteuerhebesatz wird vom Rat beraten und festgelegt, sobald uns alle Bemessungsgrundlagen vorliegen. Erst dann steht fest, wie hoch die individuelle Steuerpflicht ab dem Jahr 2025 sein wird und wie hoch der Betrag sein wird, der auf Mieter*innen umgelegt wird.
Was gilt bei Veränderungen der Eigentumsverhältnisse?
Änderungen der Eigentumsverhältnisse (etwa Kauf, Verkauf oder Erbschaft) sowie alle Änderungen, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes auswirken können (etwa Neu-, An- oder Umbauten oder Nutzungsänderungen), müssen dem örtlich zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
Damit auch die Veranlagung der Benutzungsgebühren ebenfalls aktualisiert werden kann, muss die Änderung der Eigentumsverhältnisse auch dem Steueramt der Stadt Köln mitgeteilt werden.
Es heißt, dass die Grundsteuerreform aufkommensneutral sein soll. Warum kann sich der von jedem Einzelnen zu zahlende Grundsteuerbetrag dennoch vom Grundsteuerbetrag nach altem Recht unterscheiden?
Der Begriff "Aufkommensneutralität" wird häufig missverstanden.
Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform (ab 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also sich die Gesamterträge aus der Grundsteuer nicht wesentlich verändern.
Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die individuelle Steuerhöhe unverändert bleibt. Im Gegenteil: Die Grundsteuerreform verfolgt das Ziel, die Grundstücke entsprechend dem heutigen Wert einzustufen und die Werteverschiebung der vergangenen sechs Jahrzehnte abzubilden. Im Rahmen der aufkommensneutralen Umsetzung der Grundsteuerreform kann es durchaus zu Belastungsverschiebungen kommen. Das heißt, dass einige künftig mehr Grundsteuer zahlen müssen als bisher, andere dafür weniger. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert gewonnen hat, dann wird Ihre Grundsteuer wahrscheinlich steigen – selbst wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht. Analog dazu gilt für Grundbesitz, der an Wert verloren hat, dass die Grundsteuerbelastung aller Voraussicht nach sinken wird. Die aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform führt nicht zur Zahlungsneutralität bei der Grundsteuererhebung.
Was tun bei Schätzungen von Grundsteuerwerten?
Alle Fragen zu Schätzungen beantwortet Ihnen gerne Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
Glossar
Grundsteuerwert
Der bisherige Einheitswert wird durch den Grundsteuerwert ersetzt. Der Grundsteuerwert wird durch das örtlich zuständige Finanzamt, also die Finanzverwaltung des Landes NRW, auf Basis der von den Steuerpflichtigen eingereichten so genannten Feststellungserklärung berechnet. Diese beinhalten alle Informationen, die die Finanzbehörden benötigen, um die Grundsteuer nach neuem Recht zu berechnen. Entsprechend dieser Bewertung erhalten Sie von Ihrem Finanzamt einen Grundsteuerwertbescheid.
Abgabe der Feststellungserklärungen Auf Basis der in der Feststellungserklärung angegebenen Informationen wird der Grundsteuerwert Ihrer Immobilie festgesetzt. | führt zum | Grundsteuerwertbescheid Als Grundlagenbescheid gerichtet an Sie als Eigentümer*in. |
Hierfür ist Ihr örtliches Finanzamt zuständig. |
Grundsteuermesszahl
Die Grundsteuermesszahl ist im Grundsteuergesetz festgelegt. Sie wird genutzt, um auf Basis des Grundsteuerwertes den Grundsteuermessbetrag zu ermitteln.
Grundsteuermessbetrag
Der Grundsteuermessbetrag wird durch die Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der Grundsteuermesszahl berechnet. Entsprechend dieser Berechnung erhalten Steuerpflichtige vom Finanzamt – neben dem oben genannten Grundsteuerwertbescheid – einen Grundsteuermessbescheid. In diesem Bescheid legt das Finanzamt zudem fest, wer Steuerschuldner*in ist und ab wann das Grundstück besteuert wird.
Grundsteuerwertbescheid Als Grundlagenbescheid gerichtet an Sie als Eigentümer*in. | x Steuermesszahl= | Grundsteuermessbescheid Als Grundlagenbescheid gerichtet an Sie als Eigentümer*in.
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Hierfür ist Ihr örtliches Finanzamt zuständig. |
Grundlagenbescheide
Die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide sind so genannte Grundlagenbescheide. Diese sind für die Festsetzung der Grundsteuer bindend für die Gemeinden.
Grundsteuerbescheid
Auf Grundlage des Grundsteuermessbetrags, der mit dem Hebesatz multipliziert wird, wird die zu zahlende Grundsteuer ermittelt. Diese wird mittels eines Grundsteuerbescheids festgesetzt. Das Steueramt der der Stadt Köln versendet den Grundsteuerbescheid einmal im Jahr an die Steuerpflichtigen.
Grundsteuermessbescheid | x Hebesatz= | Grundsteuerbescheid |
Zuständig: Steueramt der Stadt |
Hebesatz
Sobald uns alle Grundsteuermessbeträge vorliegen, wird der Rat über die Höhe des Hebesatzes der Grundsteuer B beraten und entscheiden.
Aufkommensneutralität
Aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform bedeutet, dass die Gemeinden ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten können – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundteuer einnehmen wie in den letzten Jahren vor der Reform.
Archiv
Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes ab 1. Juli 2022 (Feststellungserklärung)
In den vergangenen Wochen haben Sie vom Finanzamt ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen erhalten, die der Finanzverwaltung vorliegen (wie zum Beispiel Einheitswert, Aktenzeichen, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert usw.). Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
Die Finanzverwaltung hat für die Zusammenstellung der benötigten Daten eine Checkliste herausgegeben.
Daneben können auf dem Grundsteuerportal weitere Daten abgerufen werden.
Nach Aufruf dieser Seite können Sie über das Suchfenster im oberen linken Kartenbereich Ihr Grundstück über Eingabe der Anschrift auswählen. Mit einem anschließenden Mausklick auf das Grundstück öffnet sich ein Fenster mit den nachfolgenden Informationen:
- Lage des Grundstücks
- Gemarkungen und Flurstücke
- Größe des Flurstücks
- Bodenrichtwerte
Weiterhin können Sie Informationen über einen Grundbuchausdruck einholen. Einen Grundbuchausdruck können Sie bei dem für das Grundstück zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) einholen.
Folgende Daten sind im Grundbuchblatt enthalten:
- Eigentumsverhältnisse
- Miteigentumsanteile
Schließlich können Sie bei der zuständigen Kommunalverwaltung weitere Informationen über eine Akteneinsicht in die archivierte Bauakte Ihres Hauses einholen.
Folgende Angaben sind in der Regel in den archivierten Bauakten enthalten:
- Grundfläche (Wohn- und Nutzungsfläche)
- Anzahl Garagen- und Tiefgaragenstellplätze
- Baujahr beziehungsweise Fertigstellung (Jahr erstmalig bezugsfertig ab 1949)
Wurde Ihr Gebäude vor 1949 errichtet, benötigen Sie diese Angaben nicht.
Die Übermittlung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes an das Finanzamt ist ab dem 1. Juli 2022 elektronisch möglich.
Private Eigentümer*innen von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken können außerdem das Formular "Grundsteuererklärung für Privateigentum" verwenden. Der Online-Service wurde im Auftrag des Bundesfinanzministeriums für alle Bundesländer entwickelt, die am Bundesmodel teilnehmen. Das Formular ist auf Standardfälle von Privatbesitzer*innen zugeschnitten und dadurch deutlich vereinfacht im Vergleich zu ELSTER. Das Ziel ist die Abgabe der Grundsteuererklärung für Eigentümer*innen so stressfrei wie möglich zu machen.
Wir sind zur Beratung und zur Entgegennahme der Formulare zur Feststellungserklärung nicht befugt. Wir können keine Auskunft zur Feststellungserklärung oder zur Bewertung Ihres Grundstücks erteilen.
Bei Fragen sind die Kölner Finanzämter Montag bis Freitag unter den folgenden Grundsteuer-Hotlines erreichbar:
Finanzamt | Telefon |
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Finanzamt Köln-Altstadt | 0221 / 2026-1959 |
Finanzamt Köln-Mitte | 0221 / 92400-1959 |
Finanzamt Köln-Nord | 0221 / 97344-1959 |
Finanzamt Köln-Ost | 0221 / 9805-1959 |
Finanzamt Köln-Porz | 02203 / 598-1959 |
Finanzamt Köln-Süd | 0221 / 2026-1959 |
Finanzamt Köln-West | 0221 / 5734-1959 |
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
-
Steueramt
Athener Ring 4
50765 Köln -
-
- Telefon
- 0221 / 221-21686 oder siehe unten stehendes Telefonverzeichnis
- Telefax
- 0221 / 221-21689
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Steueramt
- Öffnungszeiten
-
Montag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Dienstag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Mittwoch, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Donnerstag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 12 Uhr
und nach Vereinbarung
Hinweis zu persönlichen Vorsprachen beim Steueramt
Wir empfehlen in jedem Fall eine Terminvereinbarung, auch während unserer Öffnungszeiten. So können Wartezeiten vermieden werden. Zudem können wir ein Gespräch mit der besten Ansprechperson für Ihr Anliegen sicherstellen.
Um einen Termin zu vereinbaren, empfehlen wir Ihnen eine telefonische Kontaktaufnahme während unserer Öffnungszeiten unter der oben angegebenen Telefonnummer.
Anfahrt
Stadtbahn-Linie 15 (Haltestelle Chorweiler)
Bus-Linien 120, 121, 122, 125, 126 und 181 (Haltestelle Chorweiler)
S-Bahn-Linie S 6, S 11 (Haltestelle Chorweiler)