Alle ausländischen Personen müssen für ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen anerkannten und gültigen Nationalpass oder Passersatz besitzen.

Ihre Passpflicht erfüllen Sie auch mit einem Ausweisersatz. Damit dürfen Sie allerdings nicht ins Ausland und weitere EU-Länder reisen.

Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird. Der Reiseausweis für Flüchtlinge, Ausländer oder Staatenlose ist ein solches Dokument.

Wir dürfen Ihnen den Reiseausweis nur ausstellen, wenn Sie als Staatsangehörige*r eines Nicht-EU-Staates nachweislich keinen Nationalpass oder Passersatz besitzen und es Ihnen unzumutbar ist einen solchen zu erlangen. Ob es unzumutbar ist, einen Nationalpass zu beschaffen, prüfen wir im Einzelfall.

Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, Ausländer und Staatenlose gibt es nicht.

Auch wenn Ihnen bereits in der Vergangenheit ein Reiseausweis für Flüchtlinge, Ausländer und Staatenlose ausgestellt wurde, müssen Sie bei jeder erneuten Antragsstellung nachweisen, dass Sie keinen Nationalpass oder Passersatz auf zumutbare Weise erlangen können.

Benötigte Dokumente

  • Schriftliche Begründung, weshalb die Beschaffung eines Nationalpasses unzumutbar ist oder weshalb Staatenlosigkeit angenommen wird

    Bitte fügen Sie entsprechende Nachweise bei.

  • Einbürgerungszusicherung und Bestätigung der Botschaft des Herkunftslands

    Nur für ausländische Personen, die im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens ihren Nationalpass abgeben müssen oder aus diesem Grund keinen neuen Pass erhalten (vorübergehend Staatenlos).

  • ein aktuelles biometrisches Foto

    35 Millimeter x 45 Millimeter, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund

Foto-Mustertafel

Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises

Reiseausweis für ausländische Personen

Falls Sie keinen Nationalpass oder Passersatz haben, müssen Sie sich bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung dieser Dokumente bemühen. Bei der Beantragung des Reiseausweises legen Sie bitte Nachweise über entsprechende Bemühungen vor. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung. 

Reiseausweis für geflüchtete Personen

Wenn Sie als asylberechtigte Person anerkannt sind oder Ihnen aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, müssen Sie sich nicht um die Ausstellung eines Nationalpasses oder Passersatzes bemühen. Sie erhalten von uns einen Reiseausweis für Flüchtlinge.

Reiseausweis für staatenlose Personen

Sollten Sie nachweislich keine Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie die Ausstellung eines Reiseausweis für Staatenlose beantragen.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, Ausländer oder Staatenlose erfüllen:

  • Unzumutbarkeit der Passbeschaffung:

Ein Pass oder Passersatz des Herkunftsstaats kann nachweislich nicht auf zumutbare Weise erlangt werden. Als zumutbar gilt insbesondere, rechtzeitig bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats die Erteilung oder Verlängerung des Passes oder Passersatzes zu beantragen und die dafür festgelegten Gebühren zu bezahlen. Bei Ausländer*innen, die als Flüchtlinge (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) oder Staatenlose (im Sinne des Staatenlosenübereinkommens) anerkannt wurden, liegt grundsätzlich eine Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit der Passbeschaffung vor.

  • Rechtmäßigkeit des Aufenthalts: 

Sie sind entweder bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels oder sollen diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten.

  • Hauptwohnsitz in Köln

Vorsprache

Ihren Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweis für Flüchtlinge, Ausländer oder Staatenlose können Sie formlos schriftlich, per E-Mail oder per Post bei uns stellen. Wenden Sie sich dazu an die für Sie zuständige Sachbearbeitung im Bezirksausländeramt oder im Ausländeramt Dillenburger Straße.

Gebühren

Für die Ausstellung eines Reiseausweises mit Speicher- und Verarbeitungsmedium (Speicherung von biometrischen Daten) müssen Sie folgende Gebühren zahlen: 

Reiseausweis für Ausländer

  • über 24 Jahre: 100 Euro
  • unter 24 Jahre: 97 Euro

Reiseausweis für Ausländer für subsidiär Schutzberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge 

  • über 24 Jahre: 60 Euro
  • unter 24 Jahre: 38 Euro

Reiseausweis für Flüchtlinge und Staatenlose

  • über 24 Jahre: 60 Euro
  • unter 24 Jahre: 38 Euro 

Informationen zur Gebührenbefreiung erhalten Sie hier.