Ziel der EU-Umgebungslärmrichtlinie ist die Festlegung eines gemeinsamen Konzeptes, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigung durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.
(Artikel 1 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm )
Aufgaben
Es besteht die Verpflichtung der europäischen Mitgliedsstaaten für Hauptverkehrsstraßen, Großflughäfen, Haupteisenbahnstrecken und Ballungsräume
- 1. Stufe: Städte mit mehr als 250.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
- 2. Stufe: Städte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
zur Lärmkartierung, das heißt,
- Erfassung des Umgebungslärms sowie Erstellung statistischer Kennzahlen,
- Information der Öffentlichkeit,
- Ausarbeitung von Aktionsplänen,
- Berichterstattung an die EU-Kommission.
Die Umgebungslärmrichtlinie gibt alle 5 Jahre eine Überarbeitung der Kartierung und der Aktionsplanung vor.
Was ist bei den Lärmdaten zu beachten?
Wichtig ist, dass die Lärmkarten gemäß der nationalen Verordnung zur EU-Umgebungslärmkartierung (34. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung) auf Berechnungen und nicht auf Messungen basieren.
Im Gegensatz zu Berechnungen unterliegen Messungen erheblichen Schwankungen, beispielsweise durch:
- Witterungseinflüsse,
- untypische Verkehrssituationen wie zum Beispiel Urlaubszeiten oder aktuelle Übertragungen von Großveranstaltungen,
- Einflüsse von Fremdgeräuschen.
Daneben ist die Messung von Lärm nicht möglich,
- um gleiche Bedingungen für alle zu gewährleisten,
- um zu überprüfen, ob festgelegte Auslösewerte eingehalten werden,
- bei Planvorhaben.
Zur Beurteilung der in den Karten dargestellten Lärmpegel können keine nationalen Grenzwerte, Orientierungswerte oder Immissionsrichtwerte herangezogen werden, da es sich hier um unterschiedliche Berechnungsverfahren handelt und der Genauigkeitsgrad der Eingangsdaten auf dieser Untersuchungsebene zu gering sein kann.
Bezogen auf Einzelgebäude stellen sie lediglich eine Orientierungshilfe dar. Eine detaillierte Einzelfallbewertung können sie nicht ersetzen.
Geltungsbereich
Sport-, Freizeit- und Nachbarschaftslärm, Lärm durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen und Lärm am Arbeitsplatz werden nicht durch die EU-Umgebungslärm-Richtlinie erfasst.
Diese Richtlinie gilt weder für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst verursacht wird, noch für Nachbarschaftslärm, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.