Die Bedürfnisse von Hunden, ihren Halterinnen und Haltern sowie ihrer Umgebung passen nicht immer zueinander. Vor allem Jägerei und Landwirtschaft haben Probleme mit freilaufenden Hunden. Zwar besteht in freier Landschaft, etwa auf Feldwegen, keine Verpflichtung Ihren Hund anzuleinen. Zur gegenseitigen Rücksichtnahme und um Schäden und Beeinträchtigungen zu vermeiden, sollten Sie Ihren Hund aber nur von der Leine lassen, wenn er gehorsam ist. Wir geben Ihnen Orientierung über Verhaltensregeln beim Ausführen Ihres Hundes in den unterschiedlichen Bereichen von Wald und Flur. Weitere Infos auch unter "Ähnliche Produkte".

Verhalten in Schutzgebieten

Durch frei herumlaufende Hunde werden wildlebende Tiere stark beunruhigt. Im Extremfall kann dadurch eine Abwanderung gefährdeter Tierpopulationen ausgelöst werden.

Landschafts- und Naturschutzgebiete, in denen verschiedene Regeln gelten, sind entsprechend ausgeschildert.

In Landschaftsschutzgebieten müssen Sie Ihren Hund zwar auf den Wegen nicht an der Leine führen, aber Sie müssen durch Anleinen verhindern, dass er

  • in Gebüschen,
  • Feldgehölzen,
  • im Wald und
  • an den Ufern stehender oder fließender Gewässer

wildlebende Tiere aufschreckt oder gar jagt.

In Naturschutzgebieten hingegen ist das Anleinen durchweg Pflicht, es gibt keine Ausnahmen!

Verhalten in der 'freien Landschaft'

Wenn Sie private Wege und Pfade, Wirtschaftswege, Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen oder andere, landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen betreten, dann geschieht dies immer auf eigene Gefahr. Und beachten Sie bitte: außerhalb geschlossener Ortschaften und befriedeter Grundstücke ist Jagdgebiet.

Jägerinnen und Jäger müssen hier Hege- und Sorgepflichten beachten, das gehört zu ihren gesetzlichen Aufgaben. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten sind sie auf die Unterstützung aller Mitbürgerinnen und Mitbürger angewiesen, insbesondere derer, die einen Hund ausführen. Leider berichten Jägerinnen und Jäger häufig über Hunde, die Wild hetzen. Vor allem Kaninchen und Hasen sind hiervon betroffen.

Streng genommen können wildernde Hunde abgeschossen werden. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass Ihr Hund von Jägerin oder Jäger als wildernd eingeschätzt wird, wenn er Wild verfolgt oder reißt und Sie selbst gerade außer Sichtweite sind.

Schon deshalb empfehlen wir auch hier, dass Ihr Hund im Jagdgebiet außerhalb von Wegen an der Leine geführt werden sollte. Auf den Wegen kann er frei "bei Fuß" geführt werden, wenn er ständig unter Ihrer Aufsicht bleibt.

Verhalten auf landwirtschaftlichen Flächen

Mit der Verrichtung ihres "Geschäftes" und durch das Apportieren von Stöcken verursachen Hunde Schäden auf landwirtschaftlichen Flächen.

Wird ein Stock zum Beispiel auf eine eingesäte Parzelle geworfen, kann durch das Laufen des Hundes der Aufwuchs der Pflanzen zerstört werden. Eine Bewirtschaftung dieser Flächen wird dadurch erheblich erschwert oder sogar unmöglich gemacht. Es entsteht damit ein wirtschaftlicher Schaden. Es ist nicht auszuschließen, dass Sie für diese Schäden haftbar gemacht werden (§ 834 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Bitte sorgen Sie also dafür, dass Ihr Hund auf Landwirtschaftsflächen nicht frei herumläuft!

Rechtliche Grundlagen

§ 14 Bundeswaldgesetz

§ 2 Landesforstgesetz NRW

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Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Überwachung nach dem Landeshundegesetz
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
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  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Hilfen für Blinde und Sehbehinderte.
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-28732
Telefax
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Kontakt
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Dienstag, 8 bis 18 Uhr
Mittwoch und Freitag, 8 bis 12 Uhr

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Haltestelle Kalk Kapelle - rollstuhlgerecht -)
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