Sie sind Ausländer*in und leben in Deutschland beziehungsweise in Köln? Dann benötigen Sie möglicherweise Unterstützung, um sich mit den Lebensverhältnissen in Deutschland und mit der Sprache vertraut zu machen. Hierfür werden Integrationskurse angeboten, zu denen die Mitarbeiter*innen der Integrativen Sprach- und Orientierungsförderung Sie berechtigen oder verpflichten. 

Wir arbeiten eng mit der Ausländerbehörde der Stadt Köln zusammen. Denn eine wichtige Voraussetzung, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, ist das Vorliegen bestimmter Sprachkenntnisse. 

Auch wenn Sie neu zugwandert sind, prüfen wir das Vorliegen Ihrer Sprachkenntnisse im persönlichen Gespräch oder anhand von eingereichten Sprachzertifikaten, die Sie bereits erworben haben könnten. 

Verfügen Sie nicht über ausreichende Sprachkenntnisse und haben einen gesetzlichen Anspruch nach dem Aufenthaltsgesetz, verpflichten wir Sie zum Besuch eines Integrationskurses. Hierbei betrachten wir umfassend Ihre persönlichen Lebensumstände und unterstützen Sie selbstverständlich bei der Suche nach einem für Sie passenden Integrationskursangebot. 

In allen Fragen zu Integrationskursen erreichen Sie uns 

  • Telefonisch über 0221 / 221-29926 (Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr) oder
  • jederzeit per E-Mail.

Inhalt der Integrationskurse

Ziel des Integrationskurses ist, dass Sie ohne Hilfe anderer Personen in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig handeln können. Hierzu gehören Einkaufen und Arztbesuche ebenso wie Behördengänge und Freizeitaktivitäten.

Ein Integrationskurs besteht aus zwei Bausteinen, nämlich

  • einem Sprachkurs und
  • einem Orientierungskurs. 

In dem Sprachkurs werden Ihnen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und in dem Orientierungskurs Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland vermittelt. Nach den Abschlussprüfungen erhalten Sie Zertifikate, die für Ihren weiteren Aufenthaltsstatus von wesentlicher Bedeutung sind. Den Sprachstand B1 GER und das Vorliegen der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung benötigen Sie auch dann, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragen möchten. Auch für die  Niederlassungserlaubnis, also ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland, benötigen Sie diese Zertifikate. 

Darf, kann oder muss ich teilnehmen?

Das hängt ganz von Ihren persönlichen Umständen ab.

Als Staatsangehörige*r eines EU-Mitgliedsstaates haben Sie keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Auch besteht keine Verpflichtung hierzu. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs zu stellen. 

Integrationskurs für EU-Angehörige

Kommen Sie aus einem Land, dass nicht den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union angehört, ist der Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Deutschland entscheidend. Wenn Sie nach dem 1. Januar 2005 nach Deutschland eingereist sind, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Es kann sogar sein, dass Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind.

Integrationskurs bei Einreise ab 2005

Aber auch wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 2005 nach Deutschland eingereist sind, haben Sie vielleicht die Möglichkeit oder auch die Pflicht, an einem dieser Kurse teilzunehmen.

Integrationskurs bei Einreise vor 2005

Für genaue Informationen wenden Sie sich bitte an uns.  

Wo kann ich einen Integrationskurs machen?

In unserem Portal "in.koeln" finden Sie Integrationskurs-Angebote in Ihrer Nähe. Mithilfe der Suche können Sie bestimmte Einrichtungen finden. Mit den Filterfunktionen können Sie zum Beispiel

  • nach Sprachkursträger*innen suchen, die Sie in Ihrer Herkunftssprache beraten
  • nach Angeboten in Ihrem Stadtbezirk suchen
  • Informationen zur Barrierefreiheit der Einrichtungen abrufen.
in.koeln - Integrationskurse

Was passiert, wenn ich den Integrationskurs trotz Verpflichtung nicht besuche?

Wenn Sie trotz Teilnahmepflicht nicht an einem Kurs teilnehmen oder einen begonnenen Kurs abbrechen, müssen Sie mit Schwierigkeiten bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechnen.

Wenn Sie nicht teilnehmen können, oder den Kurs abbrechen müssen, sprechen Sie bitte vorab mit uns. 

Die Verletzung der Teilnahmepflicht stellt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn Sie nicht ordnungsgemäß und regelmäßig an einem Integrationskurs teilnehmen, kann die Verletzung der Teilnahmepflicht mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Wenn Sie öffentliche Leistungen beziehen, können bei einem unentschuldigten Fehlen im Integrationskurs auch Ihre Leistungen gekürzt werden. Eine Entscheidung hierüber trifft der Träger der Sozialleistungen. 

Sollten Sie aus nachvollziehbaren Gründen nicht an einem Integrationskurs teilnehmen können, prüfen wir die Aussetzung oder die Rücknahme der Verpflichtung zum Integrationskursbesuch. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit uns auf. 

Der erfolgreiche Abschluss eines Integrationskurses hat für Sie auch wichtige Vorteile

  • Sie können Ihre Sprachkenntnisse mit anerkannten Zertifikaten nachweisen, zum Beispiel in einem Bewerbungsverfahren. 
  • Weitere berufsbildende Qualifizierungsmaßnahmen, zum Beispiel eine Ausbildung, sind erfolgreicher, wenn Sie sich in der deutschen Sprache gut verständigen können. Für einige Qualifizierungsmaßnahmen ist der Sprachstand auf dem Niveau B1 GER sogar Voraussetzung. 
  • Sie erfüllen eine wesentliche Voraussetzung für den Erhalt der Niederlassungserlaubnis. 
  • Für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband haben Sie mit dem erfolgreichen Besuch des Integrationskurses eine wichtige Voraussetzung erfüllt. 

Wo kann ich eine Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs bekommen?

Wenn Sie nach dem 1. Januar 2005 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis für einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet erhalten haben, besteht für Sie in der Regel ein Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs. In besonderen Fällen können aber auch Ausländer*innen, welche bereits vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet im Besitz eines Aufenthaltstitels für einen dauerhaften Aufenthalt waren, eine Teilnahmeberechtigung bekommen. Ob Sie eine Teilnahmeberechtigung für einen Integrationskurs bekommen können, wird durch uns geprüft. 

Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail bei der Frage nach einer Teilnahmeberechtigung. Die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse finden Sie oben rechts unter Kontakt.

Hilfreiche Dokumente zum Download

Hier finden Sie Dokumente des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die im Rahmen des Integrationskursbesuchs für Sie hilfreich sein können. 

Bitte wenden Sie sich bei Fragestellungen an unsere Mitarbeiter*innen. Beim Ausfüllen der Formulare sind wir Ihnen gerne behilflich. 

Merkblatt zum Integrationskurs in verschiedenen Sprachen Antrag auf Fahrtkostenerstattung Antrag auf Kostenrückerstattung nach Abschluss des Integrationskurses innerhalb einer bestimmten Frist Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs

Vorsprache

Auf Grund der immer noch anhaltenden Corona-Situation ist die Vereinbarung eines Termins erforderlich. 

Bitte wenden Sie sich telefonisch oder per E-Mail an uns, damit wir einen Termin für Sie vereinbaren können. Die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse finden Sie oben recht unter Kontakt.

Gebühren

Für die Prüfung von Integrationsmaßnahmen fallen keine Gebühren an.

Für die Verpflichtung oder Berechtigung zum Integrationskurs entstehen keine Gebühren.

Die Kosten für den Integrationskurs sind im Einzelfall zu betrachten. Gegebenenfalls kann Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von den Kosten befreien, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Wir geben Ihnen Hilfestellung bei der Beantragung der Kostenbefreiung.

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Integrative Sprach- und Orientierungsförderung
Dillenburger Straße 56-66
51105 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Hilfen für Blinde und Sehbehinderte.
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-29926
Telefax
0221 / 221-6569301
Kontakt
Öffnungszeiten

Nur mit Terminvereinbarung:
Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr

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